Bericht Nr. 2003-180 an den Landrat


1 Einleitung

1.1 Ausstattung der GPK mit den Befugnissen einer PUK durch den Landrat


Am 26. Mai 1994 stimmte der Landrat dem Projekt zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung des Kantonsspitals Liestal zu (1) und bewilligte einen Verpflichtungskredit von CHF 136'200'000.-. Mit Datum vom 17. November 1998 wurde eine erste Zusatzkreditvorlage (2) an den Landrat überwiesen. Der beantragte Zusatzkredit betrug CHF 18'280'000.- Mio. und wurde begründet mit Zusatzleistungen (CHF 10'300'000.-), Mehraufwand für Planungsleistungen (CHF 4'280'000.-), Nebenkosten-Erhöhung (CHF 450'000.-) sowie neuen Reserven (CHF 3'250'000.-). Mit Beschluss des Landrates vom 11. Februar 1999 (LRB 1799) wurde dem Antrag der Regierung zugestimmt und der Zusatzkredit gesprochen. Zusätzlich wurde ein weiterer Kredit von CHF 2'200'000.- für die Sanierung von Sanitärräumen im Bettenhaus 1 bewilligt.


Am 29. Mai 2001 gelangte der Regierungsrat erneut mit einer Vorlage (3) an den Landrat und beantragte einen zweiten Zusatzkredit von CHF 13'916'300.-. Die Bau- und Planungskommission des Landrates (BPK) beriet diese Vorlage an mehreren Sitzungen (4) und beantragte dem Landrat, dem Zusatzkredit zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden zwischen der Bauherrschaft (dem Hochbauamt) und der Architektin (Arcoplan Generalplaner AG) im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung erhebliche Differenzen hinsichtlich der gegenseitig geltend gemachten Forderungen. Um einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, unternahm die BPK einen Vermittlungsversuch zwischen der Bau- und Umweltschutzdirektion, vertreten durch das Hochbauamt (HBA), und der Arcoplan als Architektin. (5) Die BPK stellte beim HBA sowie bei den Planern Fehler fest. Der von der BPK vorgenommene Vermittlungsversuch scheiterte allerdings (vgl. Kapitel 2.6).


Mit Datum vom 8. November 2001 reichte die SP-Fraktion ein Verfahrenspostulat (6) zur Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur Untersuchung der Vorkommnisse rund um den Um- und Ausbau des Kantonsspitals Liestal ein. Das Büro des Landrates wurde mit diesem Postulat eingeladen, eine Vorlage zur Einsetzung einer PUK gemäss § 18 des Landratsgesetzes auszuarbeiten.


Das Verfahrenspostulat wurde in der Landratssitzung vom 10. Januar 2002 behandelt. Im Verlaufe der Diskussion im Rat erklärte sich die SP-Fraktion bereit, ihr Postulat dahingehend zu modifizieren, wonach das Büro des Landrates eingeladen werden sollte, «eine Vorlage zur Ausstattung der Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit den Befugnissen der PUK gemäss § 64 Abs. 1 Buchstabe b des Landratsgesetzes zur Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um den Projektablauf des Um- und Erweiterungsbaus am Kantonsspitals auszuarbeiten». Im Rahmen dieser Untersuchung sollte die GPK beauftragt werden, zukunftsgerichtete Empfehlungen abzugeben.


Der Landrat überwies am 10. Januar 2002 das modifizierte Verfahrenspostulat (LRB 1425), nachdem er in der gleichen Sitzung den zweiten Zusatzkredit und den damit verbundenen Verpflichtungskredit gutgeheissen hatte (LRB 1422).


Mit Datum vom 5. Februar 2002 reichte der Regierungsrat beim Büro des Landrates seine Stellungnahme zur Ausstattung der GPK mit den Befugnissen der PUK ein. Darin äusserte sich der Regierungsrat u.a. dahingehend, dass er sich nicht gegen eine Ausstattung der GPK mit den gewünschten Befugnissen wende. Der Regierungsrat betonte, dass er nach wie vor der Auffassung sei, Frau Regierungsrätin Elsbeth Schneider sowie die Mitarbeitenden der BUD hätten der Bau- und Planungskommission des Landrates alle bekannten Einzelheiten offen gelegt. Eine weitere Aufarbeitung der Vorkommnisse durch eine Parlamentskommission werde kaum mehr grundlegend neue Erkenntnisse bringen. Im Weiteren erklärte der Regierungsrat, dass die Vorsteherin der BUD den Regierungsrat regelmässig und umfassend über die Vorkommnisse und Unterlassungen informiert habe. Frau Regierungsrätin Elsbeth Schneider habe die wesentlichen Entscheidungen jeweils nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Gesamtregierung getroffen. (7) Der Regierungsrat empfahl die Bearbeitung der folgenden drei Hauptthemen: Bautätigkeit, Controlling BUD sowie Lehren für die Zukunft.


Am 15. Februar 2002 reichte die GPK eine Stellungnahme zum modifizierten Verfahrenspostulat der SP-Fraktion an das Büro des Landrates ein. Darin skizzierte die GPK den Umfang und die Ziele der Untersuchung, die Organisation der GPK für die Untersuchung sowie die notwendigen zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen. Ebenfalls wurde ein - nicht verbindlicher - Zeitplan aufgestellt. Die GPK sah vor, ihren Bericht dem Landrat wenn möglich im 1. Quartal 2003 vorzulegen.


Das Büro des Landrates überwies am 28. Februar 2002 eine Vorlage an den Landrat zur Ausstattung der GPK mit den Befugnissen der PUK zur Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um den Projektablauf des Um- und Erweiterungsbaus am KSL (LRV  2002/057 ). Darin kam das Büro des Landrates zum Schluss, dass das von der GPK vorgeschlagene Vorgehen zweckmässig sei. Demnach lautete der Auftrag an die GPK-PUK wie folgt:


in einer ersten Phase sollen die Grundlagen (Chronologie des Bauvorhabens, Terminologie, Begriffsdefinition usw.) erarbeitet werden;


in einer zweiten Phase sollen Schwachstellen untersucht werden;


in einer dritten Phase sollen aus der Untersuchung der Schwachstellen Schwerpunkte herauskristallisiert werden, die vertieft zu untersuchen sind;


in einer vierten Phase sind klare Regeln für die Abwicklung künftiger Grossprojekte herauszuarbeiten.


Mit Landratsbeschluss 1527 vom 14. März 2002 wurde die Geschäftsprüfungskommission des Landrats antragsgemäss mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) ausgestattet. Zudem wurde den Ausführungen der GPK zu Umfang und Zielen der Untersuchung, zur Organisation der GPK für die Untersuchung, zu den vorgesehenen zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen sowie zum Zeitplan zugestimmt.


Der Landrat hat die GPK nicht nur damit beauftragt, die Vorkommnisse rund um den Um- und Erweiterungsbau des Kantonsspitals Liestal aufzuarbeiten, sondern auch damit, zukunftsgerichtete Empfehlungen abzugeben.


Diese Aufgabenstellung impliziert, dass es sich um Empfehlungen handelt, die auf die Tätigkeit in der Verwaltung, speziell in der Bau- und Umweltschutzdirektion und insbesondere im Hochbauamt gemünzt sind. Daraus ergibt sich auch ein Focus der Untersuchung selbst. Sie richtet sich in erster Linie auf die Organisation und das Handeln der Behörden. Es handelt sich also nicht um ein Gutachten über die Bauabwicklung oder um eine Beurteilung der dabei beteiligten Unternehmen und ihrer Leistungen. Diese sind vor allem insofern von Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der behördlichen Aufgaben standen.


Zudem stellt sich die Frage der Verbindlichkeit der Empfehlungen. Die Parlamentarische Untersuchungskommission ist ein Mittel zur Wahrnehmung der Parlamentarischen Oberaufsicht durch den Landrat. Die Oberaufsicht beinhaltet ein Feststellen, ein Bewerten des Festgestellten und schliesslich ein Aussprechen der Bewertung. Eine direkte Sanktionierung der untersuchten Verwaltungsvorgänge kann durch die Oberaufsicht allerdings nicht erfolgen. (8) Hingegen können oberaufsichtsrechtliche Vorgänge parlamentarische Vorkehren eigener Art nach sich ziehen (z.B. durch eine Motion, etc.). Bezogen auf die Arbeit der GPK-PUK bedeutet dies, dass sie im Bericht Empfehlungen machen kann.



1.2 Klärung der PUK-Befugnisse und des Verfahrens


In ihrer Sitzung vom 7. Februar 2002 beschloss die GPK, die ihr erteilten Befugnisse einer parlamentarischen Untersuchungskommission durch einen Ausschuss von neun Mitgliedern wahrnehmen zu lassen. Am 27. März 2002 fand die konstituierende Sitzung des Ausschusses statt und der Unterschuchungsausschuss Kantonsspital Liestal (UA KSL bzw. GPK-PUK) nahm seine Arbeit auf.


Das Landratsgesetz (9) (LRG) äussert sich in den §§ 64-68 zur PUK.


§ 64 Abs. 2 LRG umschreibt die Befugnisse der PUK. So kann sie mündliche und schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördenmitgliedern, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie von Privatpersonen einholen und u.a. vom Regierungsrat sämtliche Akten verlangen. Sie kann zudem Zeugen und Zeuginnen einvernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine durchführen. Sowohl für die Modalitäten der Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen (§ 66 Abs. 1 LRG) als auch für den Beizug von Sachverständigen und zur Durchführung des Augenscheins (§ 7 LRG) verweist das Gesetz auf die Bestimmungen der StPO. (10)


Hingegen enthält das LRG keine Bestimmungen darüber, nach welchen Vorgaben die unmittelbar betroffenen Personen sowie die Auskunftspersonen (also Personen, deren Stellung analog im Strafverfahren noch unklar ist) befragt werden sollen. Um den unmittelbar betroffenen Personen möglichst ausreichende Rechte im Untersuchungsverfahren einräumen zu können, entschied die Kommission daher, dass diesen die im Strafverfahren (§ 46 StPO) für angeschuldigte Personen vorgesehenen Rechte zukommen sollten und die Auskunftspersonen gemäss den Regeln der Auskunftsperson im Strafverfahren (§ 51 StPO) befragt werden sollten.


Grundsätzlich sind Auskunftspersonen gemäss § 51 Abs. 4 StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Demgegenüber sind die von der PUK befragten Angestellten des Kantons verpflichtet, über Wahrnehmungen vollständig Auskunft zu erteilen und alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen (§ 64 Abs. 3 LRG).


Für Angestellte des Kantons, die als Auskunftspersonen befragt wurden, musste eine Lösung gefunden werden zwischen der vorerwähnten Auskunftspflicht und dem Gebot, dass sie hinsichtlich der Aussageverweigerungsgründe nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie formell als Zeugen resp. Zeuginnen befragt worden wären. Die Lösung lag darin, dass den Auskunftspersonen in Anlehnung an die Strafprozessordnung Aussageverweigerungsgründe gemäss § 54 StPO zugebilligt wurden. Lagen keine Aussageverweigerungsgründe vor, waren sie zur Aussage verpflichtet.


Die unmittelbar betroffenen Personen (sowie der Regierungsrat, das Kantonsgericht und der Ombudsman) verfügen im Verfahren der PUK - soweit sie davon betroffen sind - über weitgehende Teilnahmerechte (§ 65 Abs. 1 LRG). Um keine Person in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Teilnahmerechte) zu verletzen, entschied sich die Kommission in einem frühen Stadium der Untersuchung, Personen, denen im abschliessenden PUK-Bericht möglicherweise Vorwürfe gemacht werden könnten, als unmittelbar betroffene Personen zu bezeichnen und ihnen damit das rechtliche Gehör zu gewähren. Es stellte sich die Frage, wie der Begriff der unmittelbar betroffenen Person sowie die entsprechenden Bestimmungen des Landratsgesetzes zu interpretieren sind. Dazu wurden Abklärungen beim Rechtsdienst des Regierungsrates (11) sowie bei Frau Dr. C. Christen-Westenberg, juristische Beraterin der GPK, (12) in Auftrag gegeben.


In der Folge legte die GPK-PUK fest, dass die nachstehend aufgeführten natürlichen und juristischen Personen als unmittelbar betroffene Personen zu bezeichnen sind:


Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel als Vorsteherin der BUD
Marie-Theres Caratsch als Kantonsarchitektin und Dienststellenleiterin HBA
Hansruedi Simmler, Abteilungsleiter Realisierung, HBA, als Projektleiter KSL im HBA
Alfred Oppikofer als ehemaliger Kantonsarchitekt und Dienststellenleiter HBA
Arcoplan Generalplaner AG als Architektin


Diese Personen wurden aufgrund ihrer Funktionen im Projekt KSL als unmittelbar betroffene Personen bezeichnet und ihnen wurden die gesetzlichen Teilnahmerechte (Teilnahme an den Befragungen, Stellung von Ergänzungsfragen, Einsichtnahme in die Akten der PUK sowie Beantragen von weiteren Abklärungen gemäss § 65 Abs. 1 LRG) gewährt.



1.3 Vorgehen


Zur Abklärung des Sachverhaltes wurden insgesamt 22 Personen, zum Teil zwei Mal, befragt. Die unmittelbar betroffenen Personen wurden zur Sache befragt und es wurde ihnen in diesem Rahmen Gelegenheit geboten, Stellung zu nehmen. Die weiteren von der Kommission befragten Personen wurden als Auskunftspersonen befragt.


Als Auskunftspersonen bzw. als unmittelbar betroffene Personen wurden befragt:


Der Untersuchung diente ebenfalls ein Augenschein der Kommission im Kantonsspital Liestal, der am 26. Juni 2002 durchgeführt wurde.


Im Weiteren wurde ein Gutachten zum Thema «Begutachtung von Verträgen zur Beantwortung der Fragen der Parlamentarischen Untersuchungskommission Kantonsspital Liestal (PUK-KSL)» bei der SIA in Auftrag gegeben. Das eingereichte Gutachten datiert vom 15. November 2002. Die unmittelbar betroffenen Personen erhielten Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Gutachten abzugeben. Nachdem sich eine Subkommission des Untersuchungsausschusses mit diesem Gutachten befasst hatte, wurden offene Fragen in einem direkten Gespräch mit den beiden Gutachtern am 11. Februar 2003 geklärt. Die unmittelbar betroffenen Personen wurden eingeladen, auch zu diesem Protokoll Stellung zu nehmen.


In sämtliche der in Kapitel 1.4 aufgeführten bzw. umschriebenen Akten (mit wenigen, durch Persönlichkeitsschutz begründeten Ausnahmen) wurde den Berechtigten vollumfänglich Einsicht gewährt.


Der UA KSL sowie die GPK trafen sich zu regelmässigen Sitzungen (insgesamt 30 Sitzungen in der Zeit vom 17. März 2002 bis zum 18. Juni 2003), die der Planung des Verfahrens, dem Informations- und Meinungsaustausch und der Meinungsbildung dienten. Diese Sitzungen wurden jeweils auf einem elektronischen Datenträger aufgenommen und anschliessend wurde ein Protokoll angefertigt. Diese Protokolle wurden als vertraulich deklariert. An diesen Kommissionssitzungen nahmen - mit einer Ausnahme, an welcher die Datenschutzbeauftragte des Kantons teilnahm - ausschliesslich Kommissionsmitglieder sowie die beiden Mitarbeiterinnen des Sekretariates teil. Die Verfahrensbeteiligten erhielten in diese Protokolle keine Akteneinsicht.


An der Plenarsitzung der GPK vom 18. Juni 2003 wurde der vorliegende Bericht einstimmig verabschiedet.



1.4 Herausgabe von Akten


§ 64 Abs. 2 lit. a und b LRG ermächtigen die PUK, mündliche oder schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördemitgliedern, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie von Privatpersonen einzuholen und vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht und vom Ombudsman die Herausgabe sämtlicher Akten zu verlangen.


§ 64 Abs. 3 LRG verpflichtet die befragten Personen zudem, der PUK über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Diese gesetzliche Vorschrift verpflichtet nach Auffassung der PUK - aufgrund der Wendung «kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes» - nur die Verwaltungsmitarbeitenden und nicht Privatpersonen.


Die Kommission richtete ihre Akteneditionsbegehren hauptsächlich an die BUD als federführende Direktion im Projekt KSL 95. Daneben forderte die Kommission auch Akten von anderen Amtsstellen an, wie dem Kantonsspital Liestal, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, der Finanzkontrolle und dem Staatsarchiv. Im Weiteren wurde die Arcoplan zur Aktenedition aufgefordert. Vereinzelt reichten auch weitere Personen Akten ein.


Die Kommission erstellte ein Verzeichnis über alle eingereichten Akten, soweit ein solches nicht bereits mit den Akten eingereicht wurde. Dieses wurde bei jedem neuen Akteneingang aktualisiert und enthält Angaben über die einzelnen Ordner, sowie deren Inhaltsverzeichnisse.


Die Akteneditionsbegehren an die BUD waren zur Hauptsache an die von ihr bestimmte Kontaktperson, den Leiter des Rechtsdienstes, gerichtet. Zu Beginn der Untersuchung wurde zwischen dem Präsidenten der Kommission und der Kontaktperson der BUD vereinbart, dass zunächst mehrheitlich Akten eingereicht werden, die für das Schiedsverfahren der BUD gegen die Arcoplan zusammengestellt worden waren. Naturgemäss waren darin nicht sämtliche für die Untersuchung relevanten Akten enthalten, weshalb die Kommission weitere Akten anforderte.


Trotz der in § 64 Abs. 3 LRG statuierten Pflicht, der PUK vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen, musste die Kommission im Laufe der Untersuchung mehrmals feststellen, dass eingeforderte Akten nicht oder nicht vollständig herausgegeben wurden. Obendrein stiess die Kommission bei ihrer Recherche auf Hinweise zu relevanten Akten, welche ihr nicht vorgelegt worden waren. Diese Akten wurden nachträglich bzw. wiederholt eingefordert.


So wurde die BUD mit Schreiben vom 15. April 2002 aufgefordert, sämtliche für die Untersuchung benötigten Akten zusammenzustellen und der Kommission zu übergeben. Im gleichen Schreiben wurde sie unter anderem auch beauftragt, sämtliche Regierungsrats- und Landratsbeschlüsse betreffend dem Projekt KSL 95 zusammenzustellen. Diesem Begehren kam sie scheinbar am 14. Mai 2002 nach. Anlässlich ihrer zweiten Befragung vom 4. Dezember 2002 legte die Baudirektorin überraschend einen Regierungsratsbeschluss vor, welcher der Kommission unbekannt war, weil er in der «vollständigen» Sammlung fehlte.


Die Korrespondenz der Baudirektorin mit den im Projekt KSL beauftragten Personen gehört ohne Frage unter die relevanten Dokumente. Trotzdem musste die BUD am 18. Dezember 2002 explizit aufgefordert werden, diese herauszugeben, nachdem sich aus der Auskunft von dritter Seite herausstellte, dass wichtige Schreiben in den als Korrespondenz aufgeführten Unterlagen fehlen. Erst am 28. Januar 2003 erhielt die Kommission diese Unterlagen, insbesondere auch ein Schreiben der Arcoplan an die Baudirektorin vom 17. August 1998, in welchem das Verständnis des Vertragsverhältnisses von Seiten der Arcoplan bereits zu diesem Zeitpunkt klar dargelegt wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass es Sache der BUD gewesen wäre, sie rechtzeitig mit diesen Unterlagen zu beliefern.


In einem weiteren Fall ist ein wesentliches, mit der Argumentation der BUD tendenziell inkompatibles Dokument noch viel später herausgegeben worden. Es handelt sich um die Unterlagen zu einer in den ersten Monaten des Jahres 2000 vorgenommenen, internen Analyse der Projektorganisation (vgl. unten, Kapitel 2.3.2.4). Diese wurden der GPK-PUK erst bei einer Nachrecherche am 14. März 2003 ausgehändigt, obwohl sie von ihrer Bedeutung her spätestens seit der Nachforderung vom 15. Juli 2002 hätten eingereicht werden müssen.


Die Kommission liess ein Gutachten über die Verträge im Projekt KSL 95 durch den SIA Rechtsdienst erstellen. Erst mit ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 20. Dezember 2002 lieferte die BUD relevante Dokumente betreffend die Vertragsauflösung mit der Suter + Suter AG. Darin fand sich zudem ein Hinweis, dass die BUD offenbar eine Aufhebungsvereinbarung mit der Suter + Suter AG getroffen hatte, also einen weiteren Vertrag geschlossen hatte. Obwohl sie bereits am 15. April 2002 explizit dazu aufgefordert worden war, sämtliche Verträge aus dem Projekt einzureichen, musste dieses - offensichtlich gewichtige - Dokument explizit angefordert werden, bevor es der Kommission schliesslich am 28. Februar 2003 ausgehändigt wurde.



1.4.1 Feststellung:


Diese Beispiele belegen, dass die Aktenedition durch die BUD zu wünschen übrig liess.



1.5 Aktenumfang und Zitierweise


Insgesamt gingen bei der Kommission Akten im Umfang von rund 84 Bundesordnern ein, davon 62 von der BUD. In diesem Zusammenhang teilte die Arcoplan der Kommission mit, dass sich in ihrem Archiv rund 800 Aktenordner und Archivschachteln mit Akten über das Projekt KSL 95 befänden. Diese Auskunft verdeutlicht, wie umfangreich das Aktenmaterial - nicht nur auf Seiten der Arcoplan - war. Es galt, die für die Untersuchung relevanten Dokumente ausfindig zu machen. Dies war nur mit der Kooperation der involvierten Stellen möglich.


Im Verlauf der Untersuchung legte die Kommission selber Akten im Umfang von weiteren 25 Ordnern an.


Zur Verwendung und Zitierung der Akten im Bericht:


In den Fussnoten werden die vom Hochbauamt gelieferten Akten mit dem Kürzel «HBA» versehen. Die von der Arcoplan Generalplaner AG zugestellten Akten tragen des Kürzel «AP». Die dem Kürzel folgende Zahl bezeichnet das entsprechende Dossier oder den Ordner, allenfalls folgt nach einem Schrägstrich die Registernummer.



>>>   Fortsetzung
Fussnoten

1.Vorlage an den Landrat, Sanierung, Um- und Erweiterungsbauten am Kantonsspital Liestal, Baukreditvorlage vom 11. Mai 1993, LRV 1993/122.


2. Vorlage an den Landrat, Kantonsspital Liestal, Sanierung, Um- und Erweiterungsbauten, Zusatzkreditvorlage vom 17. November 1998, LRV  1998/241 .


3. Vorlage an den Landrat, Kantonsspital Liestal («KSL»), Sanierung, um- und Erweiterungsbauten, Zusatzkreditvorlage und Verpflichtungskreditvorlage vom 29. Mai 2001, LRV 2001/151 .


4. Vgl. Bericht der Bau- und Planungskommission an den Landrat vom 17. Dezember 2001 , S. 1.


5.Vgl. Bericht der Bau- und Planungskommission an den Landrat vom 17. Dezember 2001 , S. 2 f.


6. Verfahrenspostulat 2001/277 .


7. Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2002.


8. Vgl. dazu Kurt Eichenberger, Aktuelle Fragen des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts im Kanton Basel-Landschaft, 1982, S. 10, 13.


9. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz, LRG) vom 1. Juli 1995, SGS 131 .


10. Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) vom 1. Januar 2000, SGS 251.


11. Interpretation von Bestimmungen des Landrates über das Verfahren vor der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK), Rechtsdienst des Regierungsrates, 15. Mai 2002.


12. Aktennotiz von Dr. C. Christen-Westenberg vom 16. Mai 2002.



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