Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Kantonales Institut für Pathologie in Liestal; Baukreditvorlage | |
| vom: | 15. Juli 2003 | |
| Nr.: | 2003-170 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Das Kantonale Institut für Pathologie ist als integrierter Teil des Kantonsspitals Liestal in der gül-tigen Fassung (vom 22.11.2001, in Kraft seit 1.4.2002) des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 und im Dekret zum Spitalgesetz vom 22. November 2001 unter dem Titel: "Kantonsspitäler und Kantonale Psychiatrische Dienste - Zentrale Dienste für den Kanton" erwähnt.
Der fachliche Aufgabenbereich und die organisatorische Einordnung ist in §4: "Zentrale Dienste für den Kanton" des Spitaldekrets vom 22.11.2001 (in Kraft seit 1.4.2002) wie folgt beschrieben:
1 Als zentraler Dienst für den Kanton führt das Kantonale Institut für Pathologie (KIP) im Auftrag von Spitälern, Statthalterämtern und von ausserkantonalen Ämtern, von Privatärztinnen und Privatärzten und von Versicherungsgesellschaften pathologische Untersuchungen durch.
2 Das Kantonale Institut für Pathologie ist mit eigener Rechnung organisatorisch den Kliniken des Kantonsspitals Liestal gleichgestellt und in dieses integriert.
3 Fachlich dient das Kantonale Institut für Pathologie allen Kantonsspitälern in gleicher Weise.
Beim beantragten Verpflichtungskredit für das Umbauprojekt Pathologie handelt es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss Dekret zum Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 20. Mai 1996.
Gestützt auf Art. 1a. und 1b. Dekret zum FHG ist der Rechtssatz gegeben durch das Spitalgesetz und dazugehörendes Dekret, indem die Aufgaben der Pathologie nur wahrgenommen werden können, wenn die notwendigen Arbeitsplätze in gesetzteskonformer Qualität eingerichtet sind.
Gestützt auf Art. 1c. Dekret zum FHG ist mit Annahme des Spitalgesetztes, in welchem die Pathologie explizit erwähnt ist, auch der Wille der Stimmberechtigten dokumentiert ein eigenes Institut zu betreiben.
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