Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Lohneinreihung der Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule und Ergänzung des Einreihungsplanes | |
| vom: | 25. Februar 2003 | |
| Nr.: | 2003-071 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
C. Änderung des Personaldekrets vom 8. Juni 2000 betreffend Nachführung der Einreihung der Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule
1. Einreihung der Seminarlehrerinnen und Seminarlehrer gemäss altem Lohnsystem
a) Wie bereits in Abschnitt B, Ziffer I., 2. erwähnt, waren die Dozierenden der Pädagogischen Hochschule als "Seminarlehrer" im Anhang I, Ämterklassifikation, zum alten Dekret vom 5. Februar 1998 zum Personalgesetz (alt Personaldekret) abgebildet. Danach waren die "Seminarlehrer" von Lohnklasse 9 bis Lohnklasse 11 eingereiht; dagegen sind die Dozierenden der Pädagogischen Hochschule im neuen Einreihungsplan, Anhang I zum neuen Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (neu Personaldekret), in den neuen Modellumschreibungen wie auch in der Verordnung vom 15. Mai 2001 über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen nicht enthalten. Diese Lücken sind zu schliessen.
b) Nun können die Richtpositionen der alten Ämterklassifikation nicht ungeprüft in den neuen Einreihungsplan und in die neue Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen übernommen werden. Denn verschiedene Rahmenbedingungen, welche für die Arbeitsbewertung wesentlich sind, haben sich in den letzten Jahren verändert. Ob diese Veränderungen arbeitsbewerterisch relevant sind und allenfalls zu einer anderen Einreihung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule führen können, ist zu prüfen.
c) Die Bewertung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule hat nach den gleichen Grundsätzen, namentlich unter Anwendung des gleichen Instrumentariums, zu erfolgen, wie auch die übrigen Funktionen des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Lohnrevision bewertet wurden. Dies rechtfertigt sich schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Ausbildungsfunktionen im Rahmen der Lohnrevision neu bewertet und ins neue Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft überführt worden wären, wenn im Zeitpunkt der Lohnrevision nicht die konkrete Zielsetzung beständen hätte, die Pädagogische Hochschule in die neu zu gründende HPSA-BB, eine selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft, einzugliedern.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass alle Nicht-Dozierenden der Pädagogischen Hochschule mit den übrigen Funktionen des Kantons Basel-Landschaft bereits auf den 1. Januar 2001 ins neue Lohnsystem überführt worden sind.
2. Bewertungsverfahren für die Dozierenden der Pädagogischen Hochschule
a) Um eine arbeitswissenschaftlich abgestützte Einreihung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule zu garantieren und zugleich die Unabhängigkeit der Bewertung in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zu gewährleisten, wurde Peter Müller, OGS Beratungsteam AG, Stans, als Experte beigezogen. Seine Aufgabe war es, die verwaltungsinterne Arbeitsgruppe - bestehend aus Mitarbeitenden des Personalamtes (Daniela Reichenstein, Christoph Bucher) und der Erziehungs- und Kulturdirektion (Heinz Hofmeier), unter der Leitung von Christoph Bucher, Personalchef, - bei der Einreihung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule zu unterstützen.
Dieser Auftrag an die Arbeitsgruppe und den Experten erfolgte durch die Direktionsvorsteher der Finanz- und Kirchendirektion und der Erziehungs- und Kulturdirektion, unter der Federführung der Finanz- und Kirchendirektion.
b) Der Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland wurde vom Personalamt über das oben skizzierte Vorgehen und über die Wahl des Experten noch vor Beginn dieses Bewertungsverfahrens orientiert. Er hatte keine Einwände dagegen.
II. Bewertungsergebnis des Experten
1. Die Bewertung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule stützt sich auf vier Interviews, welche die Arbeitsgruppe mit einzelnen Dozierenden der Pädagogischen Hochschule sowie mit Viktor Abt, dem Rektor der genannten Institution, geführt hat. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Befragungen verfasste der beigezogene Experte, Peter Müller, seinen Projektbericht. Dieser Bericht wurde dem Rektor der Pädagogischen Hochschule zur Stellungnahme zugestellt. Die Ergänzungen und Änderungsanträge des Rektors flossen in den Projektbericht ein. In der Folge wurde die Bewertung der zur Diskussion stehenden Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf der Grundlage des vom Landrat verabschiedeten Bewertungssystems und unter Berücksichtigung sämtlicher Stellungnahmen und Meinungen der befragten Dozierenden sowie des Rektors der Pädagogischen Hochschule vorgenommen.
2. Bei der Arbeitsbewertung werden regelmässig nur die ständigen Aufgaben einer Funktion angerechnet; vorübergehende Zusatzaufgaben finden in der Arbeitsbewertung bzw. in der darauf gestützten Einreihung keine Berücksichtigung.
a) Zum Tätigkeitsbereich der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule gehören nicht allein die Unterrichtstätigkeit und der Auftrag, die Studierenden zum Lehrdiplom hinzuführen. Zusätzlich zum Lehrauftrag im engeren Sinn gehören auch das Mentoring der Studierenden, die Erarbeitung und Erprobung verschiedener Lernformen und das Mitwirken bei der Schulentwicklung. Als weitere Aufgaben müssen die Dozierenden auch den Auftrag zur Initiierung und Durchführung von praxisbegleitender Forschung abdecken. Dieser Tätigkeitsbereich ist Basis für die vorliegende Bewertung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule. Dementsprechend sind in den neu erstellten Anforderungsprofilen die Unterrichtsvorbereitung und deren Umsetzung sowie der Auftrag zur praxisbegleitenden Forschung explizit bewertet worden.
3. a) Wie bereits erwähnt, werden an der Pädagogische Hochschule die Studierenden für das Lehrdiplom der Vorschulstufe und der Primarstufe ausgebildet. Im vorliegenden Bewertungsverfahren sind die Aufgaben der Dozierenden unter Berücksichtigung der aktuellen Ausbildungsanforderungen bewertet worden. Der gesamte Lehrstoff für das Lehrdiplom wird in vier Fachbereichen vermittelt. Für diese Fachbereiche gibt es vier unterschiedliche Ausbildungsfunktionen: nämlich Dozierende Vorschulstufe und Primarstufe, Dozierende Bildnerisch-Technisches Gestalten (BTG), Dozierende Bewegungserziehung und Dozierende Instrumental. Die Anforderungsprofile dieser vier Ausbildungsfunktionen sind in vier neuen Modellumschreibungen (MU) abgebildet worden: MU 415 A.07, MU 415 B.08 und MU 415 C.09 und MU 415 D.10 (Beilagen 3 bis 6). Diese Modellumschreibungen unterscheiden sich vor allem in Bezug auf die unterschiedlichen Ausbildungsvoraussetzungen. Diese werden in den Modellumschreibungen wie folgt abgebildet:
Dozierende Vorschul- und Primarstufe (415 A.07)
Lohnklasse 7
- Matura
- Lehrdiplom Vorschul- oder Primarstufe (3 Jahre)
- Zusatzstudium Universität mit Lizentiat (4 Jahre)
- 5 Jahre Berufserfahrung Lohnklasse 7
Dozierende Bildnerisch-Technisches Gestalten (415 B.08)
Lohnklasse 8
- Matura
- Vorkurs (1 Jahr)
- Lehrdiplom für bildende Kunst (Hochschule für Gestaltung und Kunst 3 Jahre und Pädagogisches Institut 1 Jahr)
- Fachdidaktik (2 Jahre)
- 4 Jahre BerufserfahrungLohnklasse 8
Dozierende Bewegungserziehung (415 C.09)
Lohnklasse 9
- Matura
- Sportlehrerdiplom II Universität (4 Jahre)
- Fachdidaktik (2 Jahre)
- 4 Jahre BerufserfahrungLohnklasse 9
Dozierende Instrumental (415 D.10)
Lohnklasse 10
- DMS III
- Musikpädagogisches Diplom (4 Jahre)
- Fachdidaktik (2 Jahre)
- 3 Jahre BerufserfahrungLohnklasse 10
Die vorliegende Bewertung führt zur Einreihung der Dozierenden Vorschulstufe und Primarstufe in Lohnklasse 7, der Dozierenden Bildnerisch-Technisches Gestalten in Lohnklasse 8, der Dozierenden Bewegungserziehung in Lohnklasse 9 und zur Einreihung der Dozierenden Instrumental in Lohnklasse 10.
b) Im vorliegenden Bewertungsverfahren sind nur diejenigen Ausbildungsfunktionen bewertet worden, welche zur Zeit an der kantonalen Pädagogischen Hochschule einen Lehrauftrag haben.
Da der Entwurf zum interkantonalen Staatsvertrag vorsieht, dass an der HPSA-BB nicht nur die Lehrpersonen der Vorschulstufe und der Primarstufe, sondern zusätzlich auch die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II ausgebildet werden, werden die Anforderungsprofile für diese Ausbildungsfunktionen bei Gründung der HPSA-BB neu zu bewerten sein. Auch bei jenem Neubewertungsverfahren, welches dann allerdings im Auftrag des Hochschulrates der HPSA-BB durchgeführt werden muss (vgl. § 27 des Entwurfs zum interkantonalen Staatsvertrag), wird dann wiederum die aktuelle Ausbildungswirklichkeit Basis sein. Inwiefern sich die Ausbildungswirklichkeit von der kantonalen Pädagogischen Hochschule zur HPSA-BB dann weiterentwickelt haben wird, ist im jetzigen Zeitpunkt noch offen.
III. Ergänzung des Einreihungsplanes im Funktionsbereich Bildungswesen
Zusätzlich zur Bewertung der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule gemäss Ausführungen zu Abschnitt C, Ziffer II, ist der Einreihungsplan, Anhang I zum Personaldekret vom 8. Juni 2000, Funktionsbereich 4 "Bildungswesen", mit einer neuen Funktionskette "Pädagogische Hochschule" zu ergänzen (Beilage 2). Aus dem ergänzten Einreihungsplan geht hervor, dass die Funktionskette "Pädagogische Hochschule" vier umschriebene Modellfunktionen umfasst: nämlich für die Lohnklassen 7, 8, 9 und 10.
Fortsetzung >>>
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