Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Lohneinreihung der Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule und Ergänzung des Einreihungsplanes | |
| vom: | 25. Februar 2003 | |
| Nr.: | 2003-071 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
IV. Änderung des Personaldekrets vom 8. Juni 2000
Da der Regierungsrat das vormalige kantonale Lehrerseminar als kantonale Pädagogische Hochschule anerkannt hat, ist die alte Bezeichnung "Lehrerseminar" durch den neuen Terminus "Pädagogische Hochschule" zu ersetzen. Betroffen von dieser Änderung ist § 5 Abs. 1 lit. i des Personaldekretes; danach soll diese Bestimmung des Personaldekrets neu wie folgt lauten (Beilage 1):
§ 5 Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen
1 Die nachstehend bezeichneten Pflichtstunden bilden einen Teil der Gesamtarbeitszeit gemäss § 4 Absatz 1 (des Personaldekrets). Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen beträgt unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen für:
a. - h. ...
i. Pädagogische Hochschule 21 / 25
k. - l. ...
Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Lehrpersonen für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.
2 ...
3 ...
4
V. Ergänzung der Verordnung über Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Regierungsrat nach Verabschiedung der vorliegend beantragten Änderung des Personaldekrets und Ergänzung des Einreihungsplanes durch den Landrat für die Lehrpersonen der kantonalen Pädagogischen Hochschule neue Modellumschreibungen (MU), nämlich MU 415 A.07, MU 415 B.08 und MU 415 C.09 und MU 415 D.10 (Beilagen 3 bis 6), erlassen und die Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen im Sinne der Änderung des Personaldekrets ergänzen wird.
1. Gemäss § 34 der Kantonsverfassung (5) wird bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten. Gemäss Abs. 2 dieser Verfassungsbestimmung werden bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offen stehen, die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen. In dieser Vorlage wird eine Änderung des vom Landrat erlassenen Personaldekrets, welches der Volksabstimmung nicht unterliegt, in Antrag gestellt. Der Kreis der von dieser Vorlage direkt Betroffenen ist auf die Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule beschränkt. Zudem ist der Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland informiert worden.
2. Es kann auf Grund der vorstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, zumal die Bewertung der Dozierenden an der kantonalen Pädagogischen Hochschule mit jenem Instrumentarium durchgeführt wurde, welches im Rahmen der Lohnrevision vom Landrat bzw. vom Regierungsrat verabschiedet worden sind. Dabei haben der Landrat wie auch der Regierungsrat ihre Beschlüsse zu jener Lohnrevision unter Berücksichtigung eines umfassend durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens gefällt.
3. Anlässlich einer speziell anberaumten Informationsveranstaltung wurden der Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland, der Verein der Lehrerinnen- und Lehrerbildner sowie die Konrektorin der kantonalen Pädagogischen Hochschule über die vorliegenden Ergebnisse dieses Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Für die Lehrpersonen ist die Änderung des Lohnsystems per Schuljahresbeginn 2001/2002 in Kraft gesetzt worden (vgl. § 79 Abs. 2 des Personaldekrets). Von dieser Änderung des Lohnsystems sind die Dozierenden der Pädagogischen Hochschule nur deshalb ausgenommen worden, da im damaligen Zeitpunkt die Zielsetzung bestanden hat, diese kantonale Hochschule in naher Zukunft in die neu zu gründende interkantonale HPSA-BB als selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft einzugliedern. Nun, da sich diese Gründung verzögert hat und die vorliegende Bewertung notwendig geworden ist, sind die in dieser Vorlage beantragten Änderungen des Personaldekrets rückwirkend auf den Schuljahresbeginn 2001/2002, d.h. auf den 1. August 2001, in Kraft zu setzen. Deshalb sind die Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 2001/2002, somit rückwirkend auf den 1. August 2001 in die neuen Lohnklassen zu überführen.
Die nachstehenden Berechnungen sind durch die Erziehungs- und Kulturdirektion auf der Basis der Lohntabelle des Jahres 2002 erstellt worden.
1. Die bisher an der Pädagogischen Hochschule anfallenden Lohnkosten für die Dozierenden belaufen sich auf rund 4,06 Millionen Franken pro Jahr. Mit der Anpassung der Löhne im Sinne dieser Landratsvorlage wird sich die Lohnsumme um rund 375'000 Franken auf 4,44 Millionen Franken pro Jahr erhöhen. Zuzüglich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen von 20% der Lohnsteigerung (rund 75'000 Franken) ergibt sich eine Zunahme um 450'000 Franken pro Jahr.
2. Gemäss Auskunft der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) belaufen sich die Kosten für den Arbeitgeber für den Rückeinkauf einmalig auf rund 375'000 Franken (100% der Lohnsummenerhöhung) und für die Arbeitnehmenden auf rund 50% der Lohnerhöhung.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz gemäss Beilage 1 sowie der Ergänzung des Einreihungsplanes (Anhang I zum Personaldekret) gemäss Beilage 2 zuzustimmen.
Liestal, 25. Februar 2003
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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Fussnote: