Vorlage an den Landrat


B. Ausgangslage

I. Rechtsgrundlage für die Lohneinreihung der Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule


1. Geltungsbereich des Personalgesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz


Das Personalgesetz (4) regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes ist in § 1 wie folgt präzisiert:


1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Voll- und Teilpensum:
a. der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle;
b. der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;
c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden, mit Ausnahme der Kindergärten.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.


Umgekehrt bedeutet § 1 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes, dass die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der selbständigen kantonalen Anstalten bzw. der selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gerade nicht zum Geltungsbereich des Personalgesetzes gehören. Daher finden das Personalgesetz wie auch die Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz keine Anwendung für Arbeitsverhältnisse des Personals der selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie zum Beispiel der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Sozialversicherungsanstalt Basel-Land oder der Fachhochschule beider Basel (FHBB). Daraus folgt, dass auch das Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft für die Arbeitsverhältnisse des Personals der selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht anwendbar ist.




2. Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden an der kantonalen Pädagogischen Hochschule


a) Die kantonale Pädagogische Hochschule ist eine Dienststelle der Erziehungs- und Kulturdirektion. Somit gehören die Mitarbeitenden dieser Hochschule zum Personal der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft. Die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeitenden werden durch das Personalgesetz und die Ausführungserlasse zum Personalgesetz geregelt.


b) Im Anhang I, Ämterklassifikation, zum alten Dekret vom 5. Februar 1998 zum Personalgesetz (alt Personaldekret) waren die Ausbildungsfunktionen der Pädagogischen Hochschule als "Seminarlehrer" abgebildet. Bei der Revision des alten Personaldekrets sind die Ausbildungsfunktionen der Pädagogischen Hochschule im Hinblick auf die Neuorganisation der Ausbildungsstätten ausdrücklich nicht behandelt worden (vgl. Landratsvorlage 2000-002 vom 4. Januar 2000 betreffend Revision des Dekrets zum Personalgesetz, Punkt 5.3.1). Folgedessen sind die Ausbildungsfunktionen der Pädagogischen Hochschule im neuen Anhang I, Einreihungsplan, zum neuen Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (neu Personaldekret) wie auch in der Verordnung vom 15. Mai 2001 über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen nicht enthalten. Die Nichtberücksichtigung dieser Ausbildungsfunktionen bei der Revision des Personaldekrets basierte auf der Erwartung, dass die kantonale Pädagogische Hochschule in die interkantonale Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) eingegliedert wird. Zu jenem Zeitpunkt war nämlich die Gründung der HPSA-BB auf den 1. August 2001 oder spätestens auf den 1. Januar 2002 vorgesehen.




3. Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)


a) Der Entwurf zum Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die HPSA-BB sieht in § 1 vor, dass die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam eine Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) führen, dass die HPSA-BB eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und dass, soweit nichts anderes vereinbart ist, die HPSA-BB dem Recht des Kantons Basel-Landschaft untersteht.


b) Wie bereits im interkantonalen Staatsvertrag zur Gründung der Fachhochschule beider Basel (FHBB) wird auch im Entwurf zum interkantonalen Staatsvertrag zur Gründung der HPSA-BB zur Festlegung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zwischen Arbeitgeberin (Hochschule) und Mitarbeitenden auf die Geltung der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft verwiesen. Gemäss § 27 Abs. 2 dieses Vertrages untersteht das Personal der HPSA-BB grundsätzlich der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft; dieser Verweis stimmt mit § 1 des Vertrages überein (vgl. § 1 des Vertrages). In § 27 Abs. 3 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die HPSA-BB wird der Verweis auf das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft dahingehend präzisiert, dass der Hochschulrat spezielle Rechte und Pflichten für das Personal der HPSA-BB im Statut festlegt, wobei das Statut von der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft abweichende Bestimmungen vorsehen kann, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der HPSA-BB erforderlich ist. Und zwar lauten § 27 Abs. 2 und Abs. 3 des Vertrages wie folgt:


§ 27 Personalrecht


1 ...


2 Das Personal der HPSA-BB untersteht grundsätzlich der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft.


3 Spezielle Rechte und Pflichten für das Personal der HPSA-BB legt der Hochschulrat im Statut fest. Das Statut kann von der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der HPSA-BB erforderlich ist.


4 ...


Mit diesem Einbezug wird die Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft massgebendes Recht für die Anwendung und Auslegung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der HPSA-BB; dagegen bestimmt sich beispielsweise das Prozessrecht nach jenem Recht, welches dem Staatsvertrag zu Grunde liegt.


c) Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 23. Mai 2002 den Entwurf zum interkantonalen Staatsvertrag zur Gründung der HPSA-BB nicht genehmigt und diese Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. Die gemäss § 56 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die HPSA-BB vorbehaltene Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Die Gründung dieser neuen interkantonalen Hochschule ist daher noch nicht vollzogen.


d) Gemäss § 2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die HPSA-BB besteht diese aus mehreren Institutionen, u.a. aus der kantonalen Pädagogischen Hochschule. Da die HPSA-BB mangels Genehmigung der Parlamente der Vertragskantone nicht gegründet ist, existiert die kantonale Pädagogische Hochschule nach wie vor als eine Dienststelle der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Daher werden die Arbeitsverhältnisse inkl. die Löhne der Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule immer noch vom Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt. Nun besteht das Problem darin, dass die Dozierenden der Pädagogischen Hochschule im neuen Anhang I, Einreihungsplan, zum neuen Personaldekret wie auch in der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen nicht enthalten sind, so dass seit Inkrafttreten der Revision des Personaldekrets per Schuljahresbeginn 2001/2002 und der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen per 1. August 2001 keine formelle Rechtsgrundlage für die Einreihung der Dozierenden an der Pädagogischen Hochschule vorhanden ist. Aus rechtlicher Sicht besteht eine echte Lücke im Einreihungsplan, Anhang I zum Personaldekret, in den Modellumschreibungen und in der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen.


e) Den Dozierenden der Pädagogischen Hochschule werden seit Inkraftsetzung des neuen Lohnsystems per Beginn des Schuljahres 2001/2002 Löhne gemäss altem Lohnsystem ausgerichtet, obwohl die formale Rechtsgrundlage seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 nicht mehr in Kraft ist.


f) Kein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht für den Umfang der Unterrichtsverpflichtung für die Dozierenden der Pädagogischen Hochschule. Denn gemäss § 5 Abs. 1 lit. i des neuen Personaldekrets vom 8. Juni 2000 wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl für diese Dozierenden, allerdings mit der alten Terminologie "Lehrpersonen am Lehrerseminar" bei 21 bis 25 Stunden festgelegt:


§ 5 Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen


1 Die nachstehend bezeichneten Pflichtstunden bilden einen Teil der Gesamtarbeitszeit gemäss § 4 Absatz 1 (des Personaldekrets). Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen beträgt unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen für:


a. - h. ...


i. Lehrerseminar 21 / 25


k. - l. ...


Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Lehrpersonen für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.


2 ...


3 ...


4 ...



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Fussnote:


4 SGS 150