Vorlage an den Landrat


6. Kosten und Finanzierung

6.1. Investitionskosten (Regionalverkehr)

Der Betrag von CHF 10'855'900.-- gilt als Kostendach. Ein Nachtrag zur Deckung allfälliger technisch- oder teuerungsbedingter Mehrkosten ist ausgeschlossen. Programmänderungen sind nicht möglich.

6.3. Projektfinanzierung
Die Projektfinanzierung wird für den Regionalverkehr durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Kanton Basel-Landschaft und der BLT nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes festgelegt. Gemäss Artikel 32 der Verordnung über Abgeltung, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV; SR 742.101.1) gewährt der Bund für Investitionen der Sparte Infrastruktur bedingt rückzahlbare Darlehen.
Das Investitionshilfegesuch der BLT wurde vom Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Schreiben vom 30. Januar 2002 dahingehend beantwortet, dass "das BAV eine nähere Standortbestimmung für allfällige Restmittel im 8. Rahmenkredit erst anfangs 2003 abgeben kann, wenn der effektive Verlauf vieler vorgesehener Projekte detaillierter bekannt ist". Der Vereinbarungsentwurf, der vom BAV zu erstellen ist und die Anteile des Bundes und des Kantons ausweist, liegt deshalb noch nicht vor.
Gemäss Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; SR 742.101.2) wird die Kantonsbeteiligung vom Bundesamt für Verkehr alle vier Jahre neu berechnet. Nach der für die Jahre 2000 - 2003 geltenden Berechnung beträgt der Anteil des Kantons Basel-Landschaft 79 Prozent:

Gesamtbelastung des Kantons Basel-Landschaft:

Gemäss dem revidierten Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs haben sich die Gemeinden an diesem Investitionsbeitrag des Kantons nicht zu beteiligen.
Die Beiträge an die BVB-Linie 14 sind an die BLT als Konzessionärin der Linie zu richten.
Die Beiträge für die BVB-Linie 3 gehen an die BVB.
Die Jahrestranchen sind im Investitionsprogramm des Kantons enthalten. Die erste Tranche für das laufende Jahr ist im Budget 2003 enthalten.

6.4. Jährlich wiederkehrende Folgekosten
Im Verpflichtungskreditbegehren sind (.....), Eigenleistungen, Folgekosten (....) dem Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Bei den Folgekosten ist anzugeben, ob sim im Finanzplan enthalten sind (§ 6 Grundsätze Absatz 5 Finanzhaushaltgesetz). Die Folgekosten bestehen aus kalkulatorischen Abschreibungen und Zinskosten, den Unterhalts-, Neben und Betriebskosten. Der Saldo setzt sich aus den Folgekosten abzüglich den Folgeerträgen zusammen.

6.4.1 Eigentumsverhältnisse

Linie 14, BL-Abschnitt:
Die Trassen gehören der BLT Baselland Transport AG inkl. der darauf stehenden Bauten, wie Schwellen, Gleise, Fahrleitungsmasten, Leitungen und Stromversorgung.

Linie 3, BL-Abschnitt:
Die Trassen der BVB-Linie 3 gehören dem Kanton Basel-Landschaft. Das Projekt der Tramwendeschlaufe in Birsfelden liegt auf der Parzelle 1223, welche dem Kanton Basel-Stadt gehört.

6.4.2 Eigenleistungen
Aufgrund der Projekte fallen keine Eigenleistungen an.

6.4.3 Erträge
Das Gleiserneuerungsprogramm dient dem sicheren und lärmreduzierten Betrieb der Tramlinie. Durch die Realisierung des Programms werden keine zusätzlichen Erträge erwartet. Hingegen ist mit einem deutlichen Rückgang der Unterhaltsarbeiten zu rechnen. Die entsprechende schwer abschätzbare Aufwandminderung beim Unterhaltsaufwand bei den BVB wird die künftigen Abgeltungsrechnungen BVB/BLT gemäss Staatsvertrag entlasten.

6.4.4 Folgekosten
Als Folgekosten sind die Abschreibungen, die durchschnittliche Verzinsung sowie weitere allfällige Aufwendungen bzw. Aufwandminderungen oder Erträge des Projekts festzustellen.

Tabelle Folgekosten

1) Kalkulatorische Abschreibungen = Investitionsvolumen : techn. Nutzungsdauer in Jahren
2) Kalkulatorischer Zinssatz = 100 : Anzahl Jahre der techn. Lebensdauer
Das Total der Folgekosten beträgt gemäss obenstehender Tabelle "Folgekosten" Fr. 559'975 .-- pro Jahr. Die Folgekosten sind im Finanzplan enthalten.
Die Abschreibung der Anlagen erfolgt bei der BLT und BVB nach Vorgaben der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmungen (REVO; SR 742.221). Die Abschreibungsprozentsätze bewegen sich innerhalb der folgenden Bandbreite: für den Unterbau von 1,5 - 3,0 Prozent und für den Oberbau von 3 - 4 Prozent. Mit dem Gleis-erneuerungsprogramm werden Schienenanlagen ersetzt, die zum weit überwiegenden Teil über 30 Jahre alt und inzwischen abgeschrieben sind. Die technische Nutzungsdauer von öV-Investitionen beträgt 26,3 Jahre (Mischsatz). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt 3.8 Prozent.

Tabelle: Abschreibungen nach FHG und Kalkulatorische Abschreibungen

Die Abschreibung nach § 16 FHG berechnen sich nach untenstehender Tabelle "Abschreibungen nach § 16 Finanzhaushaltgesetz". Die Kalkulatorischen Abschreibungen betragen pro Jahr Fr. 337'843.--.
Das Verwaltungsvermögen ist jährlich mit 10 % des Restbuchwertes des Vorjahres abzuschreiben (§16 Absatz 1 FHG).

Tabelle: Abschreibungen nach § 16 Finanzhaushaltgesetz

Die Tabellenwerte der mittleren Spalte sind in der obenstehenden Tabelle "Abschreibungen nach FHG und Kalkulatorische Abschreibungen" eingetragen.


Finanzierungszahlen nach FHG § 35 [PDF]



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