Vorlage an den Landrat


7. Termine



8. Kosten und Finanzierung


8.1 Investitionskosten


Preisbasis Oktober 2002




8.2 Projektfinanzierung / Beiträge Dritter


Die Massnahmen für den Hochwasserschutz im Betrag von ca. 2,3 Mio. Franken werden zu Lasten der Investitionsrechnung der Hauptabteilung Wasserbau des Tiefbauamtes finanziert. Gestützt auf § 14, Absatz 1 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974 (WBauG) verteilen sich die Kosten für Wasserbauten nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt:
Anstösser:20 %
Kanton:80 %


Gemäss WBauG § 17 können die Anstösser einen angemessenen Uferstreifen kostenlos an den Kanton abtreten und sind danach von ihrem Beiträgen befreit. Von dieser Möglichkeit haben einige Anstösser bereits Gebrach gemacht. Weitere Anstösser werden höchstwahrscheinlich auch von dieser Möglichkeit gebrauch machen und werden dadurch von der Beitragspflicht befreit. Die entsprechenden Landerwerbsverhandlungen können erst nach Vorliegen dieses Kredites erfolgen.


Finanzstarke Kantone erhalten für wasserbauliche Massnahmen keine Bundessubvention. Das Baselbiet gehört zur Zeit zu den finanzstarken Kantonen. Diese Einteilung gilt auch für die Periode 2002/2003. In nächster Zeit wird der Bundesrat die Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) behandeln. Die NFA wird den Finanzausgleich auf eine völlig neue Basis stellen. Dabei wird auch der Finanzkraftindex einer grundlegenden Revision unterzogen. Als Gesamtpaket macht die NFA verschiedene Verfassungsänderungen nötig. Zudem bedarf sie einer Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes. Die Inkraftsetzung der NFA kann deshalb frühestens im Jahr 2006 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden das heutige Finanzausgleichsregime und damit auch der geltende Finanzkraftindex aufrechterhalten.


Die gesetzlichen Bestimmungen verbieten auch der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, sich an Schutzmassnahmen zu beteiligen. Es ist ein Grundsatz des Versicherungsrechts, dass an eine unversicherte Sache keine Beiträge für Schadenprävention geleistet werden können. Im konkreten Fall ist es Aufgabe des Eigentümers des Gewässers, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit sich periodisch wiederkehrende Ereignisse vermeiden oder mindestens begrenzen lassen.




8.3 Jährlich wiederkehrende Folgekosten


Die heute schon anfallenden normalen Unterhaltsarbeiten im Sinne der §§ 15 und 16 WBauG werden infolge des etwas vergrösserten Grundbesitzes des Kantons leicht zunehmen. Diese Leistungen des Kantons können mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden. Mit dieser baulichen Massnahme wird unter anderem erreicht, dass der künftige maschinelle Unterhaltsaufwand nicht überproportional ansteigt. 




8.4 Abschreibungen


Das berücksichtigte Investitionsvolumen beträgt Fr. 2'332'000.--.



Das Projekt ist Bestandteil des Investitionsprogramms vom September 2002. Es hat sich vom Umfang und vom Termin etwas verändert. Die mutmasslichen Kosten konnten gesenkt werden.



Es wird primär der Kapitaldienst von zusätzlich rund 82'000.-- Fr. jährlich anfallen. Praktisch sämtliche Unterhaltskosten müssen bereits heute getragen werden. Aus diesem Grund ist auch kein zusätzliches Personal notwendig.




9. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens


Der Gemeinderat Ormalingen befürwortet das Vorhaben.




10. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 11. Februar 2003


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider- Kenel
der Landschreiber: Mundschin




11. Beilage


Entwurf eines Landratsbeschlusses




12. Anhangverzeichnis


- Übersichtsplan 1 : 3'000


- Typische Querprofile 1:200: Teil 1 und Teil 2



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