Vorlage an den Landrat


2. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone.
Das kantonale Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974 bestimmt in § 14, Absatz 1, dass der Wasserbau durch den Kanton erfolgt. Absatz 2 regelt den Kostenteiler. Gestützt auf Absatz 3 kann der Regierungsrat den Kantonsanteil entsprechend Interessenlage der Anstösser herabzusetzen oder wegfallen zu lassen.




3. Begründung / Bedarf


Die Gemeinde Ormalingen ist mehrfach von ausgiebigen und starken Regenfällen heimgesucht worden. Die letzten grossen Abflüsse ereigneten sich am 7. und am 13. Juli 1999. Der Hemmikerbach konnte die durch Sommergewitter anfallenden Wassermassen nicht aufnehmen, trat im Bereich des Gewerbegebietes über die Ufer und überschwemmten grosse Teile Ormalingens. Massive Überschwemmungsschäden im Dorfzentrum waren die Folge. Sogar das Altersheim an der Hauptstrasse war betroffen.


Im Folgenden sind die bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung BGV aktenkundigen Ereignisse mit Folgeschäden tabellarisch aufgelistet:


Die Schäden, welche von den diversen privaten Hausratversicherungen gedeckt wurden, belaufen sich erfahrungsgemäss auf mindestens den gleichen Betrag. Von 1997 bis 1999 muss mit Schäden aus Überschwemmungen durch den Hemmikerbach in Höhe von ca. 1 Mio. Franken gerechnet werden. Die Schäden aus Überschwemmungen der Jahre vor 1997 sind leider keine Daten aktenkundig.


Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist nur ein Kriterium für den Bedarf einer Investition.


Das andere Kriterium besteht aus dem dringenden Wunsch der betroffen Bevölkerung, nie mehr Wasser und Schlamm in Kellern und Wohnungen zu haben und bei Gewittersituationen ruhig schlafen zu können.




4. Heutige Situation


Der Hemmikerbach wird von verschiedenen Bächen auf dem Gemeindebann von Hemmiken gespiesen. Er fliesst in südlicher Richtung gegen Ormalingen. Nach der Gemeindegrenze zu Ormalingen und der Querung der Kantonsstrasse fliesst er ausserhalb des Siedlungsgebietes auf der linken Seite der Kantonsstrasse. Hier sind bereits die ersten Problemstellen zu finden, bei denen der Bach bei Hochwasser sein Bett verlässt und Richtung Dorfkern von Ormalingen auf der Strasse weiterfliesst. Bei Hochwasser sind die rechtsseitigen Industrie- und Gewerbebetriebe sowie die entlang der Strasse liegenden Grundstücke bedroht. Im Siedlungsgebiet, unmittelbar oberhalb der ersten Wohnhäuser, fliesst der Bach am Waldrand des Wischberges. Im untersten Abschnitt durchflieset der Hemmikerbach den eigentlichen Dorfkern. Hier ist das Bachbett ebenfalls viel zu klein um bei Hochwasser die nötigen Wassermengen aufnehmen zu können. Der Hemmikerbach unterquert noch die Kantonsstrasse nach Rothenfluh, bevor er in die Ergolz mündet.




5. Mögliche Massnahmen eines Hochwasserschutzes


Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, um ein Gebiet vor Überflutungen zu schützen:


5.1 Hochwasserrückhaltebecken (HWRB)


Mit einem Hochwasserrückhaltebecken wird die Hochwasserwelle gedämpft, sodass sie im Überschwemmungsgebiet nicht mehr ausufert. Die Rückhaltebecken sind umso wirksamer, je grösser sie sind und je näher sie beim zu schützendem Gebiet liegen. Der Grundablass in der anzulegenden Talsperre lässt dann nur soviel Wasser abfliessen, als das bestehende Gerinne schadlos aufzunehmen vermag. Im fraglichen Gebiet steht leider kein geeignetes Gelände zur Verfügung, welches die Anforderungen an die Grösse eines solchen Beckens erfüllt.




5.2 Hochwasserentlastungskanal (HWEK)


Mit einem Hochwasserentlastungskanal wird die Wassermenge, welche die Kapazität des bestehenden Gerinnes übersteigt, umgeleitet. Die Rückführung erfolgt dort, wo die Schluckfähigkeit des bestehenden Gerinnes dies erlaubt bzw. dort, wo keine Überschwemmungsschäden mehr entstehen können. Der HWEK kann offen oder unterirdisch geführt werden.


In Ormalingen könnte ein solcher Entlastungskanal nur unterirdisch in der Hemmikerstrasse angelegt werden. Wegen der vielen zu verlegenden Werkleitungen in der Strasse (Kanalisation, Wasserleitungen, Elektra, Telefon etc.) ist die Erstellung eines Stollens sehr aufwendig. Die zu erwartenden hohen Kosten für diesen ca. 700 m langen Kanal und die Tatsache, dass die Uferverbauungen am bestehendem Bachlauf ohnehin unterhaltsbedürftig sind, haben den Gemeinderat und das Tiefbauamt bewogen, diese Variante nicht weiter zu verfolgen.




5.3 Bachkorrektion


Es verbleibt somit nur die Lösung mittels konventioneller Bachkorrektion, d.h. Abtiefung und Verbreiterung der bestehenden hydraulisch ungenügenden Bachquerschnitte auf das erforderliche Mass.



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