Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) | |
| vom: | 28. Januar 2003 | |
| Nr.: | 2003-033 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Übersicht
Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes
Hauptziel des Gesetzes ist eine Versachlichung und systematische Straffung der kantonalen Archivierungsbestimmungen. Für einen klar umrissenen Geltungsbereich gilt die Archivierungspflicht. Explizit neu enthalten im Geltungsbereich sind die Gemeinden, welche nach den Grundsätzen des Gesetzes selbständig archivieren sollen. Dieselbe Regelung ist auch für die selbständigen Anstalten und Private, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, vorgesehen.
Dem Entwurf des neuen Gesetzes liegt eine konsequente Prozessorientierung zugrunde: es soll kein "Gesetz über das Staatsarchiv" sein. Archivierung wird nicht primär institutionsgebunden verstanden, sondern als integrierter Teil der staatlichen Aufgabenerfüllung. Sie beginnt mit der Entstehung einer Unterlage und umfasst deren ganzen Lebenszyklus bis zur kontrollierten Vernichtung oder bis zur dauernden Archivierung. Das Staatsarchiv übt im ganzen Prozess eine Koordinations- und Kontrollfunktion aus.
Die Ausrichtung auf den gesamten Lebenszyklus soll verschiedene bestehende Widersprüche und logische Brüche aufheben, wonach Unterlagen unterschiedlich gehandhabt oder zugänglich gemacht werden, je nachdem, ob sie sich noch in den Dienststellen oder bereits im Staatsarchiv befinden. Dies ist wesentlich vor dem Hintergrund des Datenschutzes und eines allfälligen Oeffentlichkeitsprinzips. Entsprechende Regelungen sind aber auch notwendig angesichts der technologischen Entwicklung und der elektronischen Archivierung, bei der die Informationen auch ausserhalb des Staatsarchivs oder der Dienststellen auf einem Host/Server gespeichert werden können. Oft ergeben sich hier sogar geteilte Zuständigkeiten (shared custody), die im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit verbindlich und einheitlich geregelt werden müssen.
Als demokratischer Grundsatz für die Benutzung gilt der freie Zugang zu staatlichen Unterlagen. Archivierung hat immer zwei Gesichter: einerseits die Sicherung und Aufbewahrung von Unterlagen, andererseits aber auch deren Zugänglichkeit und Vermittlung. Berechtigte Schutzbedürfnisse Betroffener müssen dabei jedoch zuverlässig gewährleistet bleiben. Der Datenschutz wird im Archiv gleich gehandhabt wie in den vorangehenden "Lebensphasen" einer Unterlage. Während bestimmter Schutzfristen wird die Einsicht vom Staatsarchiv, gemeinsam mit der abliefernden Behörde, aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt und bewilligt.
Neben den juristischen und verwaltungstechnischen Aspekten der Archivierung darf die längerfristige historische und kulturelle Bedeutung nicht vergessen werden. Archive sind das Gedächtnis der Gesellschaft und ihrer Institutionen und haben damit einen identitätsstiftenden Charakter. Jedes Archiv ist in seiner Art einmalig und unersetzliches Kulturgut. Der identitätsbildende Aspekt des Staatsarchivs ist im Kanton Basel-Landschaft besonders wichtig. Das Staatsarchiv hatte im Kanton Basel-Landschaft immer schon die Rolle eines historischen Fachzentrums inne und es soll diese Rolle auch in Zukunft weiterhin aktiv wahrnehmen. Das Wirkungsspektrum reicht dabei von interessierten Laien jeder Altersgruppe, bis hin zu staatlichen Organen und zur spezialisierten wissenschaftlichen Forschung.
1.2 Bisher geltendes Recht, parlamentarische Aufträge
Die kantonalen Archivierungsbestimmungen waren bisher vorwiegend in der Verordnung über die Besorgung und die Benützung des Staatsarchivs vom 21. Februar 1961 (1) geregelt. Der Erlass von 1961 ist in formeller und inhaltlicher Hinsicht veraltet und trägt weder den veränderten Anforderungen des Umfelds noch der seither erfolgten Professionalisierung des kantonalen Archivwesens Rechnung. Es gibt in zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen Spezialbestimmungen zur Aktenbildung, Aufbewahrung und Einsichtnahme in staatliche Unterlagen. Sie sind recht heterogen und zum Teil auch widersprüchlich. So enthält zum Beispiel die Verordnung zum Datenschutzgesetz (2) unter Punkt C. Archivierung und Vernichtung detaillierte Bestimmungen über die Archivierung. Hier wurde das kantonale Archivrecht grundlegend erweitert und an neue rechtliche Anforderungen angepasst ohne die alte Verordnung von 1961 wesentlich zu tangieren. Mit der Überweisung der Motion von Claude Janiak vom 5. September 1996: Erlass eines Gesetzes über das Archivwesen; Archivgesetz (1996/179) erteilte der Landrat am 20. März 1997 den Auftrag zur Ausarbeitung einer zeitgemässen und kohärenten Archivgesetzgebung.
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Fussnoten: