Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) | |
| vom: | 28. Januar 2003 | |
| Nr.: | 2003-033 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Bericht
2.1 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
In der Vernehmlassung trafen 59 Stellungnahmen ein, davon 35 von Gemeinden, 9 von Bürgergemeinden, 5 von selbständigen Anstalten, 3 von Direktionen, 4 von Parteien, 3 von Verbänden. Die drei Direktionen sind mit dem Entwurf weitgehend einverstanden, kleinere Änderungswünsche konnten aufgenommen werden.
Die Gemeinden und Bürgergemeinden schliessen sich grossmehrheitlich der Stellungnahme ihrer Verbände an. Mit dem Verband BL Gemeinden konnte bereits bei der internen Vernehmlassung eine weitgehende Einigung erzielt werden. Die Gemeinden stehen dem Einbezug in den Geltungsbereich positiv gegenüber und begrüssen das neue Gesetz und die Verbesserung des Archivwesens. Sie möchten aber deutlich festgehalten haben, dass das Staatsarchiv die Gemeinden bei der Archivierung bis zu einem gewissen Grad kostenlos unterstützt. Dies ist auch beabsichtigt in Form von generellen Beratungen, mittels praxisorientierter Arbeitshilfen und Empfehlungen und durch Ausbildungsveranstaltungen etc.. "Sonderwünsche" müssen jedoch verrechnet werden. Sicher wird während einer Einführungszeit ein etwas stärkerer Input des Staatsarchivs nötig sein, der noch nicht kostenpflichtig ist. Nur drei Gemeinden nehmen abweichende Postitionen ein. Davon fragen zwei, ob ein Gesetz wirklich nötig sei.
Am meisten Vorbehalte kommen von den selbständigen Anstalten. Die Versicherungen (Sozialversicherungsanstalt, Gebäudeversicherung, Pensionskasse) betonen, dass sie die Archivierungsanforderungen aus Gründen des Qualitätsmanagements bestens erfüllen. Sie könnten also ohne Mehrkosten selbständig archivieren, wie dies im Gesetz vorgesehen ist. Trotzdem möchten sie nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden. Dies ist nicht ganz einsichtig, da es sich klar um kantonale Anstalten mit öffentlichen Aufgaben handelt. Von allen drei Anstalten befinden sich zudem bereits Altbestände im Staatsarchiv, alle drei nutzen auch nicht selten die Dienste des Staatsarchivs. Auch im gesamtschweizerischen Umfeld wäre ein Nichteinbezug in den Geltungsbereich eher die Ausnahme. Die Archivierung und die langfristige Nachvollziehbarkeit ihres Handelns ist nicht zuletzt ein Aspekt der Glaubwürdigkeit und Qualität dieser Institutionen.
Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Sozialversicherungsanstalt: sie weist darauf, dass sie weitgehend Bundesrecht vollziehe. Das Sozialversicherungsrecht enthält jedoch keine ausreichenden Archivierungsbestimmungen und das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) erstreckt sich explizit nicht auf die Kantone. Wo Kantone Bundesgesetz vollziehen, sind sie selber für die Archivierung verantwortlich.
Etwas anders gelagert ist die Argumentation der Kantonalbank, welche sich gegen "Tendenzen, die in der Konsequenz zu einer näheren Anbindung der Bank an die kantonale Verwaltung führen" verwahrt und ebenfalls aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden möchte. Auch hier lässt sich argumentieren, dass die Archivierung die Glaubwürdigkeit nur stärkt und, da sie ja bereits ausreichend praktiziert wird, zu keinem nennenswerten Mehraufwand führt.
Grundsätzlich positiv äussert sich die Fachhochschule beider Basel, die die Archivierung als selbstverständlichen Teil des Qualitätsmanagements begreift. Sie erwartet, dass die Verordnung "insbesondere selbständigen Körperschaften Freiräume zu eigenständigen Lösungen" belässt. Dies ist genau die Idee in Bezug auf die "selbständige Archivierung", wie sie im Gesetz vorgeschlagen wird.
Von den Parteien begrüssen FDP, JFDP und SP den Gesetzesentwurf, dessen moderne Ausrichtung und den Einbezug von Gemeinden und Privaten mit öffentlichen Aufgaben. Die SP betont die Wichtigkeit der Zugänglichkeit von Archiven, die FDP möchte eine "kostendeckende Grundversorgung" durch das Staatsarchiv für selbständig Archivierende und Gemeinden gewährleistet haben. Diesen Erwartungen kann auf Verordnungsstufe konkreter begegnet werden. Die Verordnung wird (wie u.a. von FDP und VBLG gewünscht) wieder einer Vernehmlassung unterbreitet. Kritisch äussert sich die CVP zum Gesetzesentwurf, beurteilt ihn aber ausschliesslich aus Gemeindeperspektive. Er wird als zu abstrakt empfunden. Die CVP wünscht sich konkretere Formulierungen auf Verordnungsstufe, wie sie zum Beispiel bereits in den "Empfehlungen für die Aktenführung, Aufbewahrung und Archivierung der Gemeinden des Kantons BL" vorliegen. Die Weiterentwicklung derartiger Instrumente in Form von "Hilfen zur Selbsthilfe" ist jedoch erklärte Absicht des Staatsarchivs. Das Gesetz soll dazu den nötigen Rückhalt und Rahmen liefern.
2.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Das neue Gesetz ist im wesentlichen eine Festschreibung der geltenden Praxis. Durch die vorgeschlagenen Massnahmen bleibt ein gewisser Spielraum, was die jeweilige "Eingriffstiefe" anbelangt. Personeller oder finanzieller Mehrbedarf ist nicht a priori vorauszusehen. Er würde in jedem Fall nur begründet und über den normalen Budgetweg beantragt, also von Fall zu Fall zu beurteilen sein.
Grundlegende Verbesserungen gerade im Aktenführungsbereich führen jedoch auch zu markanten Einsparungen von verdeckten und daher schwer berechenbaren Kosten, die durch Redundanzen, Fehlleistungen, Suchzeiten und Inkompatibilitäten unterschiedlichster Art entstehen. Nicht auszuschliessen ist, dass in den Dienststellen ein gewisser Nachholbedarf besteht. Dieser ist aber nicht Folge des Gesetzes sondern der jahrelangen Rückstellung von Archivarbeiten. Im Sinne des "Verursacherprinzips" muss dieser Aufwand von der betroffenen Dienststelle erbracht werden. Archivierungskosten werden nicht durch das Archiv sondern durch die aktenproduzierenden Stellen verursacht. Aktualisierte Archive haben erwiesenermassen eine grosse Auswirkung auf die Effizienz und Qualität der Aufgabenerledigung.
Der Einbezug der Gemeinden bedeutet zwar eine Ausdehnung des Geltungsbereichs. Aber auch hier bleibt Spielraum offen, was das Engagement des Kantons anbelangt. Durch die selbständige Archivierung fallen beim Kanton keine Mehrkosten an. Gemeinden wurden seit jeher nach Möglichkeit in bescheidenem Rahmen beraten und unterstützt. Die Nachfrage nach Unterstützung nimmt jedoch markant zu mit dem Einzug der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT). Die Gemeinden selbst begrüssen den Einbezug in den Geltungsbereich. Wie die Zusammenarbeit im Einzelnen gestaltet werden soll, muss in einer Verordnung und der Praxis noch ausgearbeitet werden. Dann muss auch festgelegt werden, welche Dienstleistungen des Staatsarchivs zum kostenlosen "Grundangebot" gehören und welcher Aufwand den Gemeinden verrechnet werden soll. Das Staatsarchiv möchte in erster Linie auf die Qualität der kommunalen Archive einwirken. Auf dieser Basis können auch die bereits vorhandenen privaten Dienstleistungsangebote stimuliert und besser genutzt werden.
Mehrkosten, wie teilweise befürchtet, entstehen nur dort, wo bezüglich Archivierung ein tatsächlicher Nachholbedarf besteht. Zahlreiche positive Beispiele zeigen, dass eine konsequente und geordnete Archivierung sowohl für kleine als auch grosse Gemeinden zu günstigen Bedingungen realisierbar ist.
Fortsetzung >>>
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