Vorlage an den Landrat


1. Ausgangslage

Am 22. Mai 2002 fand die Abschlusssitzung der Expertenkommission für die Revision des Finanzausgleichs statt, an welcher sie die Vernehmlassungen zum Entwurf des Finanzausgleichsgesetzes auswertete und die Vorlage zuhanden des Vorstehers der Finanz- und Kirchendirektion verabschiedete.


Am 17. September 2002 verabschiedete der Regierungsrat die Vorlage zum neuen Finanzausgleichsgesetz zuhanden des Landrates (2002/223). Gegenüber dem Entwurf der Expertenkommission wurden einige Änderungen angebracht. Neben redaktionellen Änderungen wurde eine Aktualisierung der Kosten der einzelnen Bereiche vorgenommen. Angesichts des starken Anstiegs der Sozialversicherungsbeiträge und dem Rückgang der Steueranteile erhöhte sich zudem der Gemeindesatz der Ergänzungsleistungen (EL) für den Saldo-Ausgleich zwischen Kanton und Gemeinden von 68 % auf 88 %.


Mit Brief vom 14. Oktober 2002 wandten sich die Gemeindevertreter der Expertenkommission an die Mitglieder des Landrates und distanzierten sich aufgrund der Veränderungen an der ausgehandelten Vorlage vom Gesetzesentwurf.


Die landrätliche Finanzkommission beriet am 23. Oktober 2002 die Vorlage und lud eine Delegation der Expertenkommission zur Anhörung ein. Der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion stellte dabei Verhandlungen mit der Expertenkommission für einvernehmliche Lösungsvorschläge in Aussicht. Die Finanzkommission beschloss, die Beratung der Vorlage bis zum Vorliegen der Resultate der Finanz- und Kirchendirektion mit der Expertenkommission auszustellen.


Die Finanz- und Kirchendirektion und die Expertenkommission trafen sich zu vier Sitzungen und konnten für alle offenen Fragen einvernehmliche Lösungen finden. Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht nun in allen Teilen den Vorstellungen der Expertenkommission, des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden sowie des Regierungsrates.


Mit der jetzigen Vorlage werden nicht nur Änderungen bezüglich des zwischenzeitlichen Dissens' zwischen Gemeinden und Kanton vorgenommen (Basisrevision), sondern auch bezüglich der in der ursprünglichen Vorlage (S. 7) angekündigten Aufgabenverschiebungen durch das nunmehr beschlossene Bildungsgesetz (Zusatzrevision).




2. Anpassungen am Finanzausgleich


2.1. Basisrevision


Der Dissens zwischen Gemeinden und Kanton betraf drei Punkte:


Die Bereinigung der beiden ersten Punkte erfolgt dadurch, indem § 6 mit einem Absatz ergänzt wird, der der Vernehmlassungsvorlage entspricht (Ausschöpfung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten; Rechnungswesen gemäss Gemeindefinanzverordnung) bzw. indem § 9 durch die Regelung ergänzt wird, wonach der Regierungsrat bei Bedarf die geeigneten Massnahmen einzuleiten hat.


Die Bereinigung des dritten Punktes setzte die Erkenntnis voraus, dass der erfolgte, kurzfristige Einbezug der für das Jahr 2003 stark ansteigenden Zahlen der Sozialversicherungsbeiträge als methodenfremd zu verwerfen ist. In der Expertenkommission hatte man sich zu Beginn der Arbeit auf die Methode geeinigt, nur harte Zahlen und somit diejenigen der Jahre 1998, 1999 und 2000 als massgebende Basis zu verwenden. Diese Zahlen hatten für den Gemeindeanteil an der EL - bei einfacher Gewichtung des 1998iger und 1999iger Wertes und bei doppelter Gewichtung des 2000er Wertes - 68 % ergeben, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:




Modell B_1.43_1: ohne Bildungsgesetz:


Auswirkungen des neuen Finanzausgleichs in Mio. Fr. 1998-2000 (Finanzausgleichsjahre)




2.2. Zusatzrevision


Am 22. September 2002 ist an der Urne das neue Bildungsgesetz beschlossen worden, das hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden - abgesehen vom Realschulträgerschaftswechsel, der in der Basisrevision ausgeglichen worden ist - folgende Aufgabenverschiebungen bringt:


Für den Ausgleich zwischen Kanton und Gemeinden dient wiederum der EL-Verteilschlüssel, der - methodengetreu - auf den letzten zur Verfügung stehenden, harten Zahlen zu berechnen ist. Aufgrund der nun neu für das Jahr 2001 zur Verfügung stehenden, harten Zahlen ergibt sich bei einfacher Gewichtung des 1999iger und des 2000er Wertes und bei doppelter Gewichtung des 2001er Wertes wiederum 68 % , wie die nachfolgende Tabelle zeigt:




Modell B_1.43_1b: mit Bildungsgesetz


Auswirkungen des neuen Finanzausgleichs in Mio. Fr. 1999 - 2001 (Finanzausgleichsjahre)



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