Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz | |
| vom: | 4. Februar 2003 | |
| Nr.: | 2002-223a | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Separatvorlage Real- und Sekundarschulbauten
Die Übernahme der Realschulbauten sowie der Sekundarschulbauten sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Die Übernahme und die Regelung der Kostenfolgen werden in der Vorlage 2002/113 behandelt, die momentan in der landrätlichen Bau- und Planungskommission sowie durch die mitberichtende Finanzkommission beraten wird und formell eine Änderung des Bildungsgesetzes beinhaltet.
4. Erläuterung der Änderungen am Gesetzesentwurf
Nachfolgend sind nur diejenigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt und erläutert, die gegenüber der ursprünglichen Vorlage eine Änderung erfahren.
§ 5 Absatz 2
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen war in der Vernehmlassungsvorlage enthalten, jedoch auf Anregung des Rechtsdienstes des Regierungsrates als redundant gestrichen worden. Auf Wunsch der Gemeindevertreter der Expertenkommission wird die Regelung nun wieder aufgenommen.
§ 7 Absatz 1
Da das Bildungsgesetz an der Urne angenommen worden ist, muss Absatz 1 nicht mehr als Variante, die auf das Schulgesetz Bezug nimmt, mitgeführt werden und kann gestrichen werden.
§ 9 Titel und Absatz 2
Im Titel ist "Untersuchung" zu streichen, da der neue Absatz 2 die Pflicht zur Massnahmeneinleitung bringt und der Titel damit zu eng würde.
Der bisherige Absatz 2, der die erste Untersuchung der finanziellen Auswirkungen nach Inkrafttreten des Bildungsgesetzes verlangt, ist mit der jetzigen Vorlage, die dessen Auswirkungen bereits ausgleicht, obsolet geworden. An dessen Stelle wird auf Wunsch der Gemeindevertreter der Expertenkommission die Regelung aufgenommen, dass bei entsprechendem Untersuchungsergebnis gemäss Absatz 1 der Regierungsrat die geeigneten Massnahmen, sei dies in Form einer Vorlage an den Landrat, sei dies in der Anpassung der Finanzausgleichsverordnung, einleitet.
§ 16 a § 13 Absatz 1 Ergänzungsleistungsgesetz
Die neue, mit den Gemeindevertretern der Expertenkommission einvernehmlich festgelegte Verteilung der EL-Kosten beträgt für den Kanton 32 % und die Gemeinden 68 %.
§ 17 a § 36 Absätze 2 und 3 Sozialhilfegesetz
In Absatz 2 Satz 1 wird die vollständige Aufgabenteilung im Sonderschulbereich umgesetzt: die drei-Viertel-Gemeindebeteiligung an den Hotelkosten der Heimkosten wird gestrichen, so dass die Gemeinden für die gesamten Hotelkosten aufkommen.
Absatz 3 nimmt eine redaktionelle Anpassung vor, die im Verfahren der Bildungsgesetzgebung vergessen worden ist.
alt-§§ 18, 19 und 21
Die in der ursprünglichen Vorlage vorgesehenen Anpassungen von Schulgesetz und -dekret (alt-§§ 18 und 19) sowie das Übergangsrecht betreffend § 7 Absatz 1 (alt-§ 21) sind nach der Annahme des Bildungsgesetzes und mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten von Finanzausgleichsgesetz und Bildungsgesetz obsolet und zu streichen.
alt-§ 22 a § 19
Das Inkrafttreten ist infolge Zeitablaufs vom 1. Januar 2003 auf den 1. August 2003 (Inkrafttreten des Bildungsgesetzes) zu verschieben.
Die Berechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2003 erfolgt dadurch als Mischrechnung, d.h. für sieben Zwölftel wird das geltende Recht angewendet und für fünf Zwölftel das neue. Bei der Abgrenzung der Steueranteile wird auf den gesamten Steuereingang des Jahres 2003 abgestellt. Sieben Zwölftel fallen den Gemeinden zu, fünf Zwölftel dem Staat.
Als Basis für die Revision des Finanzausgleichs wurde eine kleine Zeitreihe von drei Jahren als Datengrundlage gewählt. Als Vergleichsbasis wurden die Finanzausgleichsjahre 1998 bis 2000 zu Grunde gelegt. Sie basieren auf den Steuererträgen der jeweils zwei vorangegangenen Jahre, also für das Finanzausgleichsjahr 2000 sind die durchschnittlichen Steuererträge der Jahre 1998 und 1999 massgebend. Die Zahlen über die Besoldungsaufwendungen und Subventionen der Lehrkräfte bezogen sich jeweils auf das aktuelle Jahr, also 1998, 1999 und 2000. Die Beiträge der Gemeinden an den Kanton (AHV, IV, EL, Sonderschulung) bezogen sich ebenfalls auf das aktuelle Jahr.
Bei den Auswirkungen auf den Staats- bzw. die Gemeindehaushalte können sich beim gleichen Rechnungsjahr erhebliche Abweichungen ergeben. Grund dafür sind die unterschiedlichen Abgrenzungen einerseits in den Modellrechnungen und andererseits in der Buchungspraxis der Staatsrechnung. So werden die Anteile der Gemeinden an den (AHV/IV/EL-) Beiträgen z.B. im Jahr 2000 der Staatsrechnung belastet, die Gemeinden bezahlen diese Beiträge aber erst im Jahr 2001, wo sie auch in ihrer Rechnung erscheinen.
Im Jahre 2000 ergibt sich aus den Berechnungen mit einem EL-Satz von 68% für die Gemeinden eine Mehrbelastung von 3,5 Mio. Franken (starker Anstieg der EL-Beiträge um 5 Mio. Franken), im Jahre 2001 aber eine Minderbelastung von 1,6 Mio. Franken. Der Kanton seinerseits profitiert im Jahre 2000 bei einem EL-Satz von 68% um 2,8 Mio. Franken, wird aber im Jahre 2001 mit 9,7 Mio. Franken stärker zur Kasse gebeten. Grund für diese Differenz sind die gestiegenen AHV- und IV-Beiträge (während die EL-Kosten gleich blieben) und der Rückgang der Steueranteile (teilweise verursacht durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer).
Für die zukünftige Entwicklung ist bei den Realschulen eher davon auszugehen, dass die Kosten unterdurchschnittlich zunehmen, bei den Belastungen durch AHV/IV-Beiträge (Kanton) und durch EL-Beiträge (Gemeinden) ist mit weiteren Kostenschüben zu rechnen. Die weitere Entwicklung bei den Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern ist von der konjunkturellen Lage abhängig und dürfte sich bei einem Wirtschaftsaufschwung wieder verbessern.
Der Regierungsrat beantragt in Änderung der Ziffer 1 der Anträge der Vorlage 2002/223 dem Landrat, das Finanzausgleichsgesetz gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 4. Februar 2003
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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