Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Personaldekrets betreffend Vergütungen der Richterinnen und Richter | |
| vom: | 17. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-222 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
A. Ausgangslage
1. Die Einführung des Kantonsgerichts (Vorlage 2000/090 über die Weiterführung der Gerichtsreform)
Am 22. Februar 2001 beschloss der Landrat einstimmig das neue Gerichtsorganisationsgesetz mit dem Gerichtsorganisationsdekret und die entsprechenden Änderungen der Kantonsverfassung. Kernstück dieser Erlasse ist die Zusammenführung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zu einem einheitlichen höchstinstanzlichen Gericht, dem Kantonsgericht. In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 nahmen die Stimmberechtigten die Verfassungsänderung und das Gerichtsorganisationsgesetz mit grosser Mehrheit an. Die Rechtsänderungen traten per 1. April 2002 in Kraft (Beginn der neuen Amtsperiode für die Gerichte).
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde von Seiten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, der basellandschaftlichen RichterInnenvereinigung und der Mehrheit der politischen Parteien angeregt, auch die Stellung und die Vergütungen der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder zweiter Instanz zu überprüfen und wo nötig zu ändern. Ein Einbezug auch dieser Thematik in die Gerichtsreformvorlage hätte indessen den vom Regierungsrat gegenüber dem Landrat kommunizierten Zeitplan für die Einführung eines einheitlichen Gerichts zweiter Instanz per 1. April 2002 umgestossen. Deshalb kündigte der Regierungsrat in der Gerichtsreformvorlage (1) an, dass Stellung und Vergütung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter im Rahmen einer weiteren Etappe der Justizreform überprüft werden. Die hier unterbreitete Vorlage bildet Teil dieser Zusatzetappe.
2. Die Arbeitsgruppe "Stellung und Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter"
2.1. Zusammensetzung und Auftrag
Parallel zur Beratung der Vorlage 2000/090 über die Weiterführung der Gerichtsreform in der landrätlichen Justiz- und Polizeikommission konstituierte sich die Arbeitsgruppe "Stellung und Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter". Ihr gehörten je zwei Vertreterinnen und Vertreter des früheren Obergerichts, des früheren Verwaltungsgerichts, der Finanz- und Kirchendirektion (Personalamt) und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (Generalsekretariat) an. Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, die Stellung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Entschädigung zu überprüfen und allfällige Änderungsvorschläge auszuarbeiten.
2.2. Ergebnis
Als erster Schritt wurde dem Landrat in einer separaten Vorlage (2002/107) beantragt, die gesetzliche Grundlage für die soziale Absicherung der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder zu schaffen. Diese Vorlage wird zur Zeit im Landrat beraten.
Als zweiter Schritt sollen mit der hier unterbreiteten Vorlage auf Dekretsstufe die Vergütungen für die nebenamtliche Ausübung des Richteramtes den in den letzten Jahren gestiegenen fachlichen und zeitlichen Anforderungen angeglichen werden. Überdies sind unabhängig davon die Vergütungen für die mit dem Gerichtsorganisationsgesetz neu geschaffenen Funktionen des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gesamt-Kantonsgerichts festzulegen.
3. Die Vorlage über die Änderung des Personalgesetzes betreffend soziale Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter
Gestützt auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppe unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat zunächst die Vorlage 2002/107 vom 23. April 2002 über die Änderung des Personalgesetzes. Mit dieser Vorlage soll die erforderliche Gesetzesgrundlage für die soziale Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird dem Landrat beantragt, § 66 des Personalgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Verordnung die Leistungen des Kantons an die nebenamtlichen Richterinnen und Richter bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdiensten, Krankheit oder Unfall regelt. Diese Zuständigkeit entspricht der allgemeinen Kompetenzordnung des Personalgesetzes, das den Regierungsrat ermächtigt, den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlicher Aufgaben und bei humanitären Einsätzen zu regeln (§ 32 Absatz 2 Buchstabe a Personalgesetz: "Die Verordnung regelt ... "). Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten § 66 Personalgesetz sollen die einschlägigen Verordnungen (2) dahingehend geändert werden, dass sie auch auf die nebenamtlichen Richterinnen und Richter Anwendung finden.
Die vorberatende Personalkommission beantragt dem Landrat in ihrem Bericht vom 9. Juli 2002 einstimmig und ohne Enthaltungen, der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderung des Personalgesetzes zuzustimmen. Die zum Mitbericht eingeladene Justiz- und Polizeikommission stimmt der Gesetzesänderung ebenfalls einstimmig und ohne Enthaltungen zu.
4. Unterbreitung einer Vorlage über die Änderung des Personaldekrets betreffend Vergütungen der Richterinnen und Richter
Mit der hier unterbreiteten Vorlage über die Änderung des Personaldekrets folgt nun der zweite Schritt. Mit diesem sollen die RichterInnenvergütungen wo nötig an die in den letzten Jahren veränderten fachlichen und zeitlichen Anforderungen angeglichen werden. Unabhängig davon sind die Vergütungen (bzw. Zuschläge zu den Löhnen) für das Präsidium und das Vizepräsidium des Gesamt-Kantonsgerichts festzulegen; die beiden Funktionen wurden per 1. April 2002 aufgrund der Inkraftsetzung des Gerichtsorganisationsgesetzes neu eingeführt. Zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Personaldekrets an das neue Gerichtsorganisationsgesetz (ersetzen der Begriffe Obergericht und Verwaltungsgericht durch die neue Bezeichnung "Kantonsgericht" sowie ersetzen der Begriffe Steuerrekurskommission und Enteignungsgericht durch die neue Bezeichnung "Steuer- und Enteignungsgericht").
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
1 Vgl. die Vorlage 2000/090 vom 18.04.2000, S. 79.
2
- Verordnung über den Schwangerschafts-, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub [SGS 153.13]
- Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) [SGS 153.17]
- Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls [SGS 157.71]