Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Personaldekrets betreffend Vergütungen der Richterinnen und Richter | |
| vom: | 17. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-222 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
B. Warum eine partielle Anhebung der Vergütungen?
1. Gestiegene zeitliche und fachliche Anforderungen für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter
a. Das System der Vergütungen für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder mit den heute geltenden Ansätzen stammt (für das Verwaltungsgericht) aus den 1970er-Jahren, als pro Gerichtsmitglied und Jahr ca. 20 Sitzungen (3) angefallen sind. Heute dagegen ist die zeitliche Belastung der zweitinstanzlichen Richterinnen und Richter wegen der gestiegenen Fallzahlen höher. Gemäss einer Umfrage bei den Gerichtskanzleien sowie bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zweiter Instanz absolvierten letztere je rund 40 Sitzungen (früheres Obergericht) respektive je rund 30 Sitzungen (früheres Verwaltungsgericht) pro Jahr. Das kann bis zu 35 - 45 % einer Vollzeitstelle entsprechen. Eine solche Arbeitsbelastung kann bei Erwerbstätigen ohne gewisse Einschränkungen im Hauptberuf nicht bewältigt werden. Auch haben die fachlichen Anforderungen für die Beurteilung der Gerichtsfälle zugenommen. Die Sachverhalte und Rechtsfragen sind komplexer geworden, wobei immer stärker auch internationales Recht bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen ist. Neue Rechtsgebiete kommen hinzu (z.B. öffentliches Beschaffungsrecht), bestehende werden grundlegend revidiert (z.B. Scheidungsrecht).
b. Die erwähnte Entwicklung bei der zweitinstanzlichen Rechtsprechung spiegelt sich naturgemäss auch auf der Ebene der Gerichte erster Instanz wider. Sind die von der übergeordneten Instanz zu beurteilenden Fälle tendenziell anspruchsvoller geworden, so gilt dies auch für die Vorinstanz, welche die erste gerichtliche Beurteilung vornimmt. Da die Prüfung der zunehmend komplexeren Sachverhalte und Rechtsfragen auch bei den erstinstanzlichen Gerichten einen höheren Zeitaufwand als früher erfordert, wird vorgeschlagen, die bisherige Vergütung für das oft sehr zeitintensive Aktenstudium für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder der ersten Instanz angemessen anzuheben.
c. Die Arbeitsgruppe stellte einen Mangel beim bisherigen System der Referatsvergütung für die erst- und die zweitinstanzlichen Gerichtsmitglieder fest, den es zu beheben gelte. Nach geltendem Recht erhalten referierende Oberrichterinnen und -richter (heute: Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht) sowie referierende Richterinnen und Richter der ersten Instanz für ihren Mehraufwand im Zusammenhang mit der Referatsvorbereitung einen Zuschlag von 50% des Sitzungsgelds, während referierenden Verwaltungsrichterinnen und -richtern (heute: Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Abteilung Sozialversicherungsrecht) dafür ein Zuschlag von 100% der Vergütung für das Aktenstudium zusteht (4) . Allerdings kann den vollen Betrag nur beanspruchen, wer sämtliche Referate während einer Gerichtssitzung übernimmt. Werden dagegen die Referate während einer Sitzung auf mehrere Gerichtsmitglieder verteilt, sind die genannten Beträge unter den Referierenden aufzuteilen. Dieses System der Referatsvergütung hat etwas Zufälliges, indem für die gleiche Arbeit mehr oder weniger entrichtet wird, je nach dem, wie viele Fälle pro Sitzung geladen sind. Deshalb wird für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz anstelle des heutigen Systems neu eine Referatsvergütung pro Fall vorgeschlagen (vgl. Kapitel D. Ziffer 2.5).
2. Zu den Auswirkungen des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes
a. Das neue Gerichtsorganisationsgesetz samt neuem Gerichtsorganisationsdekret, die beide per 1. April 2002 in Kraft traten, enthalten gewisse organisatorische Änderungen, die sich positiv auf die Arbeitsbelastung der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder der zweiten Instanz (Kantonsrichterinnen und -richter) auswirken sollten. So verfügt das Kantonsgericht über insgesamt 18 nebenamtliche Richterinnen und Richter, das sind 5 mehr als das bisherige Obergericht (5) und das frühere Verwaltungsgericht (8) zusammen aufwiesen. Ferner wurde damit im Bereich des Sozialversicherungsrechts die Einzelrichterkompetenz des Abteilungspräsidiums von bisher 5'000 Franken auf 10'000 Franken erhöht. Und nicht zuletzt besteht beim Kantonsgericht neu die Möglichkeit, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter aushilfsweise in einer anderen als der angestammten Abteilung einzusetzen, was zwischen dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht nicht möglich war.
b. Die Frage, ob diese erst per 1. April 2002 in Kraft getretene Neuerungen zu einer signifikanten Reduktion der bisherigen hohen Arbeitsbelastung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter zweiter Instanz führen werden, lässt sich naturgemäss noch nicht beantworten. In der Arbeitsgruppe wurde seitens der zweitinstanzlichen Gerichte aber darauf hingewiesen, dass im öffentlichrechtlichen Bereich künftig vermehrt (öffentliche) Parteiverhandlungen stattfinden würden, was an sich schon heute wünschbar und geboten sei, aus Zeitgründen aber habe limitiert bleiben müssen. Zudem würden der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts aufgrund der Rechtsweggarantie weitere Zuständigkeiten zufliessen, weshalb die Fallzahlen voraussichtlich auf einem hohen Niveau bleiben würden. Bezüglich der Erhöhung der Einzelrichterkompetenz in Sozialversicherungssachen wurde angemerkt, diese dürfte sich in der Hauptsache im Bereich der Arbeitslosenversicherung und eventuell der Krankenversicherung auswirken, während die in der Regel arbeitsaufwändigen Rentenfälle weiterhin in der Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Sozialversicherungsrecht verblieben, weshalb der Entlastungseffekt für die nebenamtlichen Sozialversicherungsrichterinnen und -richter nicht überschätzt werden dürfe. Ferner werde die Möglichkeit der Aushilfe in anderen Kantonsgerichtsabteilungen vor allem zwischen der verwaltungsrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung spielen und bedeute insoweit keine Neuerung gegenüber dem heutigen Zustand, während die Aushilfe zwischen der straf- und zivilrechtlichen Abteilung und den beiden öffentlichrechtlichen Abteilungen wegen der sehr unterschiedlichen Rechtsgebiete eher selten greifen dürfte; wenn doch, werde das Mitglied der anderen Abteilung kaum das Referat übernehmen, da der Fall nicht sein Fachgebiet beschlage, weshalb das arbeitsaufwändige Referat den Mitgliedern der angestammten Abteilung verbleibe.
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Fussnoten:
3 Vgl. die Vorlage des Verwaltungsgerichts 1999-036 vom 17. Februar 1999 betr. Massnahmen zum Abbau der Pendenzen, Ziffer 4.2.2. letzter Abschnitt.
4
Gemäss geltendem § 37 i.V.m. Anhang II, Ziffer 2, Gruppe C des Personaldekrets ergibt dies
- jeweils pro Sitzung und nicht pro Fall - am früheren Obergericht (heute: Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht) eine Referatsvergütung von Fr. 100 (= 50% des Ansatzes C 6), an den erstinstanzlichen Gerichten eine solche von Fr. 90 (= 50% des Ansatzes C 5) sowie am ehemaligen Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Abteilung Sozialversicherungsrecht) eine solche von Fr. 250 (=100% des Ansatzes C 7).