Vorlage an den Landrat


D. Kommentierung der vorgeschlagenen Änderungen des Personaldekrets (siehe auch die Synopse, Beilage 2)

1. Redaktionelle Anpassungen an das neue Gerichtsorganisationsgesetz


Mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz wurden das Obergericht und das Verwaltungsgericht zum Kantonsgericht sowie die Steuerrekurskommission und das Enteignungsgericht zum Steuer- und Enteignungsgericht vereinigt. Dementsprechend sind im Personaldekret die nicht mehr aktuellen Bezeichnungen durch die neuen zu ersetzen (vgl. § 4, § 7, §§ 32 - 34 und § 37 des Revisionsentwurfs).




2. Teilweise Anpassung der Vergütungsansätze bzw. Schaffung von Zuschlägen zum Lohn


2.1. Lohn für das Präsidium und das Vizepräsidium des Gesamt-Kantonsgerichts sowie für die Abteilungspräsidien


a. § 32 Absatz 1 sieht für das neugeschaffene Präsidium des Gesamt-Kantonsgerichts einen höheren Monatslohn vor als für die Abteilungspräsidien (5) . Im Revisionsentwurf wird hierfür der Ansatz A 4.1 vorgeschlagen, der um Fr. 800 pro Monat höher liegt als derjenige für die Abteilungspräsidien (s. Anhang II, Ziffer 2, Gruppe A des Personaldekrets). Grund für diese Besserstellung des Präsidiums des Gesamtgerichts gegenüber den Abteilungspräsidien sind die Zusatzaufgaben, die es gemäss Gerichtsorganisationsgesetz neben seinem ebenfalls wahrzunehmenden Abteilungspräsidium zu erfüllen hat. Bei diesen Zusatzaufgaben handelt es sich um den Vorsitz des Gesamt-Kantonsgerichts, den Vorsitz der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts, die obligatorische Teilnahme an LR-Sitzungen bei Beratungen im Zusammenhang mit Budget, Rechnung und Amtsbericht der Gerichte sowie die Repräsentation aller kantonalen Gerichte nach aussen.


b. Mit dem neuen § 32 Absatz 1 bis wird vorgeschlagen, auch dem Vizepräsidium des Gesamt-Kantonsgerichts einen höheren Monatslohn als den Abteilungspräsidien auszurichten. Bisher wurden die Repräsentationsaufgaben, die den obersten kantonalen Gerichten zukommen, von den zwei vollamtlichen Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts wahrgenommen. Aus Kapazitätsgründen können die entsprechenden Obliegenheiten des Kantonsgerichts nicht allein vom Gesamtgerichtspräsidium wahrgenommen werden, weshalb das Vizepräsidium einen Teil davon übernehmen dürfte. Daher sollen dem Vizepräsidium des Gesamt-Kantonsgerichts Fr. 400 (Ansatz A 4.2) mehr pro Monat ausgerichtet werden als den Abteilungspräsidien.


c. Der ebenfalls neugeschaffene § 32 Absatz 1 ter sieht für die Abteilungspräsidien einen Lohn gemäss Ansatz A 4.3 vor, der identisch ist mit dem heutigen Ansatz A 4, der den Monatslohn für das bisherige Obergerichtspräsidium und das bisherige Verwaltungsgerichtspräsidium festlegt.




2.2. Monatsfixum für die nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts


§ 33 regelt das Monatsfixum für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder der zweiten Instanz. Das für die bisherigen Oberrichter/innen und bisherigen Verwaltungsrichter/innen geltende Monatsfixum wurde zwar jeweils der Teuerung angepasst, eine reale Erhöhung erfolgte aber bislang nicht, obwohl die Arbeitsbelastung inzwischen angestiegen ist (s. vorne Kapitel A. Ziffer 2.1.). Eine solche wird nun für die nebenamtlichen Kantonsrichterinnen und -richter vorgeschlagen (s. unten die Bemerkungen zu Anhang II, Ansätze C 13.1 und 13.2). Bei deren Monatsfixum soll neu zwischen den Abteilungs-Vizepräsidien und den weiteren Richterinnen und Richtern differenziert werden. Es wird vorgeschlagen, den besonderen Aufgaben, der grösseren Belastung und Verantwortung der Abteilungs-Vizepräsidien dadurch Rechnung zu tragen, dass sie ein um 250 Franken höheres Monatsfixum erhalten als die übrigen nebenamtlichen Kantonsrichterinnen und -richter.


Die geltenden Absätze 2 und 3 können ersatzlos aufgehoben werden, da sie mit der Zusammenführung von Obergericht und Verwaltungsgericht zum Kantonsgericht überflüssig wurden. Das neue Gerichtsorganisationsgesetz ermöglicht es, die Kantonsrichterinnen und -richter bei Bedarf in jeder Abteilung einzusetzen, wodurch grosse Unterschiede in der Arbeitslast vermieden werden sollen. Auch der noch geltende Absatz 4 wurde mit dem Gerichtsorganisationsgesetz obsolet, weil diese Regelung auf das bis zum 31. März 2002 noch nebenamtliche Präsidium der Steuerrekurskommission ausgerichtet war, während das an seine Stelle getretene Steuergerichtspräsidium neu als Teilamt ausgestaltet ist.




2.3. Vergütung für das Aktenstudium der nebenamtlichen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte


§ 35 Buchstabe b : Wie schon dargelegt (6) , erfordert die gerichtliche Beurteilung der zunehmend komplexeren Sachverhalte und Rechtsfragen auch in erster Instanz einen höheren Zeitaufwand als früher. Dementsprechend soll die bisherige Vergütung für das Aktenstudium an den erstinstanzlichen Gerichten von Fr. 180 pro Sitzung um ein Fünftel auf Fr. 210 pro Sitzung angehoben werden. Zu diesem Zweck wurde im Anhang II, Ziffer 2, Gruppe C des Personaldekrets der neue Ansatz C 5.2 geschaffen.




2.4. Vergütung für die Übernahme des Sitzungspräsidiums (erste und zweite Instanz)


§ 36 Absatz 1 : Nach geltendem Recht wird die Übernahme des Sitzungspräsidiums durch ein nebenamtliches Gerichtsmitglied je nach Gericht unterschiedlich entschädigt. Während sich der Zuschlag beim früheren Verwaltungsgericht (neu: Kantonsgericht Abteilungen Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Abteilung Sozialversicherungsrecht) auf 50% des Sitzungsgelds beläuft, beträgt er bei allen anderen Gerichten das Doppelte, also 100% des Sitzungsgelds. Für diese unterschiedliche Behandlung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Deshalb sieht der neu vorgeschlagene Absatz 1 für die nebenamtlichen Mitglieder sämtlicher Gerichte einen Zuschlag von 100% des Sitzungsgeldes vor, wenn diese ein Sitzungspräsidium übernehmen.




2.5. Vergütung für die Übernahme des Referats durch nebenamtliche Richterinnen und Richter (erste und zweite Instanz)


Mit dem neugefassten § 37 wird bezüglich Referatsvergütung für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz ein Systemwechsel vorgeschlagen (7) . Die Abgeltung des teils beträchtlichen Vorbereitungsaufwands soll nicht mehr wie heute mit einem Zuschlag von 50% des Sitzungsgeldes (= geltende Regelung für die nebenamtlichen Mitglieder des bisherigen Obergerichts [neu: Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht] und der erstinstanzlichen Gerichte) respektive einem Zuschlag von 100% der Vergütung für das Aktenstudium (= geltende Regelung für die nebenamtlichen Mitglieder des früheren Verwaltungsgerichts [neu: Kantonsgericht Abteilungen Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Abteilung Sozialversicherungsrecht]) pro Sitzung, sondern künftig mit einem festen Betrag pro Referat abgegolten werden.


Absätze 1 und 2: Mit den neu pro Referat vorgeschlagenen 100 - 300 Franken (zweitinstanzliches Kantonsgericht) respektive 50 - 200 Franken (erstinstanzliche Gerichte) kann die in vielen Fällen anforderungsreiche und aufwändige Referatsvorbereitung angemessener als heute honoriert werden. Die flexible Ausgestaltung der Referatsvergütung ermöglicht es, der in den einzelnen Sachgebieten bzw. Gerichtsabteilungen unterschiedlichen Belastung bei der Referatsvorbereitung Rechnung zu tragen.


Absatz 3 : Für eine einheitliche und rechtsgleiche Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergütungsrahmen müssen bestimmte Kriterien für die Festsetzung der einzelnen Referatsvergütungen durch die Gerichtspräsidien gelten (wie Komplexität des Sachverhalts, und der sich stellenden Rechtsfragen etc.). Die Kompetenz der Geschäftsleitung zum Erlass dieser Kriterien ergibt sich aus ihrer Zuständigkeit zum Erlass des Geschäftsreglements der Gerichte und zum Erlass des Reglements über die Justizverwaltung durch das Kantonsgericht (vgl. § 12 Absatz 3 Buchstaben g und h GOG).




2.6. Anpassung der Vergütungen


Gemäss dem heutigen § 40 Absatz 2 erfolgt bei Kommissionsvergütungen statt eines allfälligen Teuerungsausgleichs eine periodische Überprüfung. Da das Personaldekret eine besondere Bestimmung über den Teuerungsausgleich enthält, soll die periodische Überprüfung ebenfalls dort geregelt werden (vgl. den neuen Absatz 4 zu § 49). Bei der Teilrevision des Lohnwesens wurden die zuvor indexierten Vergütungen für die kantonalen Nebenämter neu pauschaliert. Dies wird in § 49 Absatz 4 auch formal nachvollzogen.




2.7. Vergütungsansätze bzw. Zuschläge zum Lohn (Personaldekret Anhang II Ziffer 2)


Gruppe A:


a. Ansatz A 4.1 trägt den Zusatzaufgaben des Kantonsgerichtspräsidiums mit einer Erhöhung um 800 Franken gegenüber den Löhnen der bisherigen Obergerichts- und Verwaltungsgerichtspräsidien sowie den Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts ohne Zusatzaufgaben Rechnung. Der Jahreslohn des Kantonsgerichtspräsidiums beläuft sich somit auf total Fr. 253'106.40.


b. Mit dem um monatlich 400 Franken höheren Ansatz A 4.2 soll die Zusatzbelastung des Vizepräsidiums des Gesamt-Kantonsgerichts abgegolten werden (s. auch vorne Ziffer 2.1, Kommentar zu § 32 Absatz 1 bis ). Der Jahreslohn des Abteilungspräsidenten (derzeit 50%), der gleichzeitig das Kantonsgerichtsvizepräsidium ausübt, beläuft sich somit auf total Fr. 124'153.20.


c. Ansatz A 4.3 entspricht betragsmässig dem geltenden Ansatz A 4 für die Präsidien des vormaligen Obergerichts und des vormaligen Verwaltungsgerichts. Dieser soll auch künftig auf die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts ohne Zusatzaufgaben Anwendung finden. Der Jahreslohn der Abteilungspräsidien beläuft sich somit auf total Fr. 243'506.40.




Gruppe C: (8)


Nach geltendem Recht werden an den erstinstanzlichen Gerichten sowohl das Sitzungsgeld als auch die Vergütung für das Aktenstudium jeweils nach dem Ansatz C 5 abgegolten. Um das zeitintensive Aktenstudium besser honorieren zu können (9) , soll der heutige Ansatz C 5 zweigeteilt werden und ist daher in der geltenden Fassung aufzuheben.


a. Ansatz C 5.1 legt das Sitzungsgeld für die erstinstanzlichen Richterinnen und Richter fest. Der Betrag von 180 Franken entspricht dem bisherigen Ansatz C 5. Dagegen sieht Ansatz C 5.2 eine Erhöhung der Vergütung für das Aktenstudium an den erstinstanzlichen Gerichten um rund ein Fünftel vor. Neu soll also die Vergütung für das Aktenstudium an den erstinstanzlichen Gerichten Fr. 210 pro Sitzung betragen (heute Fr. 180).


b. Der geltende Ansatz C 10 regelt die monatliche Vergütung für das bis zum 31. März 2002 noch als Nebenamt ausgestaltete Präsidium der Steuerrekurskommission. Weil mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz die Steuerrekurskommission in das Steuergericht mit einem Präsidium im Teilamt umgewandelt wurde, ist Ansatz C 10 gegenstandslos geworden und ersatzlos aufzuheben.


c. Der geltende Ansatz C 13 regelt das Monatsfixum für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der zweiten Instanz (bisher: Obergericht und Verwaltungsgericht). Neu soll beim monatlichen Fixum für die nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts zwischen den Abteilungs-Vizepräsidien und den weiteren Richterinnen und Richtern differenziert werden (s. vorne Kapitel D Ziffer 2.2., Bemerkungen zu § 33 Personaldekret). Mit dem neuen Ansatz C 13.2 soll das heutige Monatsfixum für die zweitinstanzlichen RichterInnen der gestiegenen Belastung angepasst und von Fr. 2'250 um Fr. 250 auf Fr. 2'500 angehoben werden. Für die Abteilungs-Vizepräsidien soll nach dem ebenfalls neuen Ansatz C 13.1 ein im Vergleich mit den anderen nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern der zweiten Instanz nochmals etwas höherer Ansatz gelten. Dieser wird somit von 2'250 um Fr. 500 auf Fr. 2'750 erhöht. Damit wird der Zusatzbelastung der Abteilungs-Vizepräsidien gebührend Rechnung getragen.



Fortsetzung >>>
Back to Top

Fussnoten:


5 Die Abteilungspräsidien sollen gleich entlöhnt werden wie das bisherige Verwaltungsgerichtspräsidium und das bisherige Obergerichtspräsidium (s. die Bemerkungen zu § 32 Absatz 1 ter ).


6 Vgl. auch die Bemerkungen in Kapitel B. Ziffer 1 Buchstabe a


7 s.a. Kapitel B. Ziffer 1 Buchstabe c


8 Für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter.


9 Vgl. vorne Kapitel D Ziffer 2.3, Kommentar zu § 35 Buchstabe b, mit weiterem Hinweis.