Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom" (Baselbieter Solarinitiative) und betreffend Änderung des Energiegesetzes als Gegenvorschlag | |
| vom: | 10. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-214 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Gegenvorschlag des Regierungsrates zur Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom" (Baselbieter Solarinitiative)
7.1 Warum ein Gegenvorschlag?
Angesichts der Ausgangslage, dass:
| - | die nahtlose Einbindung in ein eidgenössisches Förderprogramm unmöglich ist |
| - | die heutigen Solarstromförderkonzepte von Kanton, EBM, EBL und Gemeinden sich nicht optimal ergänzen |
| - | die eingereichte Solarinitiative keine taugliche Alternative zur heute praktizierten Solarstromförderung darstellt |
erarbeitete die BUD einen Gegenvorschlag.
7.2 Der beschwerliche Weg zu einem Gegenvorschlag
Nachdem das Schweizervolk (und auch der Kanton BL) am 20. September 2000 alle drei Energievorlagen - und also auch die Solarinitiative - abgelehnt hatte, musste ein kantonaler Weg gesucht werden .
I m Mai 2001 erteilte die BUD einer Expertengruppe unter Führung der Fachstelle Energie des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) den Auftrag, mögliche Handlungsfelder für die zukünftige kantonale Energiepolitik zu erarbeiten. Die Ergebnisse sollten nicht zuletzt zur fachlichen Beurteilung der "Baselbieter Solarinitiative" und der "Faktor 4- Initiative" dienen.
Im Bericht vom 28. September 2001 hat sich die Expertengruppe zum Solarstrom wie folgt geäussert:
"Aus heutiger Sicht ist es denkbar, dass die solare Stromproduktion (Photovoltaik) in der ferneren Zukunft auch in der Schweiz eine bedeutende Rolle einnehmen könnte.
Die Gestehungskosten der Elektrizität aus Solaranlagen konnten in den vergangenen Jahren markant gesenkt werden und betragen heute bei günstigen Voraussetzungen ca. 1 Franken pro Kilowattstunde und damit ein Vielfaches des Marktpreises bzw. der Gestehungskosten aus anderer Herkunft.
Einige der Vorteile dieser Technologie seien hier erwähnt: Dezentrale Produktion, Nutzung bestehender Infrastrukturen (Doppelnutzung wie Dach, Fassade usw.), Sonne hat positives Image usw.
Ohne kostendeckende Vergütung oder substantielle staatliche Förderprogramme kann der heute sehr tiefe Marktanteil der Photovoltaik nicht markant erhöht werden. Gegenüber anderen erneuerbaren Stromproduktionstechnologien (Wasser, Wind usw.) braucht es für die Photovoltaik erheblich grössere Beiträge für die erfolgreiche Markteinführung im grösseren Stil.
In der näheren Zukunft liegt der Schwerpunkt bei der Photovoltaik bei Forschung und Entwicklung (F+E). Für ein genügend grosses Engagement der Wirtschaft in F+E braucht es aber einen genügend grossen realen Markt. Der Kanton Basel-Landschaft kann F+E nicht direkt beeinflussen, sondern nur einen Beitrag an die Marktentwicklung leisten.
Die Expertengruppe gewichtet die denkbaren Massnahmen für eine Verstärkung der Markteinführung der PV-Technologie unterschiedlich."
Trotz intensiver Bemühungen war zu dieser Zeit kein einvernehmlicher Gegenvorschlag erzielbar.
Die BUD hat am 26. November 2001 EBM und EBL ein "partnerschaftliches BL-Photovoltaikprogramm" zur Stellungnahme unterbreitet. Dieses Modell sah vor, dass sich der Kanton BL auch in Zukunft in einem bestimmten Rahmen an den Aufwendungen für eine kostendeckende Vergütung von Solarstrom beteiligen würde. Mit Schreiben EBM und EBL vom 15. Januar 2002 wurden dazu Vorbehalte angemeldet, insbesondere wurde gewünscht, dass der Kantonsanteil für die Förderung zu erhöhen sei.
Die weiteren Verhandlungen der Fachstelle Energie des AUE mit je einem Vertreter von EBM, EBL und dem Initiativkomitee führten zu keinem von allen Partnern voll getragenen Gegenvorschlag.
BUD-intern wurde deshalb ein neuer Gegenvorschlag erarbeitet, der als klares Zeichen für eine zukunftsgerichtete Baselbieter Energiepolitik zu bewerten ist. Gleichzeitig ersetzt der Gegenvorschlag die bisherige Solarstromförderung des Kantons, ausgenommen jene für neue Techniken, Produkte oder Verfahren.
7.3 Der Wortlaut des Gegenvorschlags
Zu § 13 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. 2.1991
| 1. | Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen vergüten den Elektrizitätserzeugerinnen und den Elektrizitätserzeugern die am Markt absetzbare erneuerbare Überschussenergie aus Anlagen bis 1 MW Leistung (Wasserkraftwerke bis zu einer Leistung vom maximal 500 kW) kostendeckend. |
| 2. | Die kostendeckende Vergütung wird während der Abschreibungszeit der Anlagen garantiert. Dies gilt für Neuanlagen, für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine kostendeckende Vergütung erhielten und für schon bestehende Anlagen, aus denen der produzierte Strom kostendeckend abgesetzt werden kann. |
| 3. | Der Regierungsrat bestimmt periodisch die Höhe der kostendeckenden Vergütung für jede Anlagenkategorie und regelt die Zubauleistung marktgerecht. Die kostendeckende Vergütung berechnet sich nach einer Standardanlage, die den neuesten Stand der Technik berücksichtigt. |
| 4. | Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren jährlich über die Produktion und den Vertrieb der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion. |
| 5. | Der Kanton BL kann bei Bedarf auf die Absatzentwicklung mittels flankierenden Massnahmen Einfluss nehmen, insbesondere über den Kauf von erneuerbarem Strom für seine eigene Bauten und Anlagen, durch verkaufsfördernde Aktionen und die Einführung eines verkaufsstimulierenden Bonus-Systems. |
| 6. | Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. |
7.4 Erläuterungen zum Gegenvorschlag
Zu Ziffer 1
Gemäss den Grundsätzen der kantonalen Energiepolitik soll nicht erneuerbare Energie möglichst durch erneuerbare Energie ersetzt werden. Bei den erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung sind in Zukunft Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Biomasse und allenfalls Geothermie von Bedeutung.
Die Betrachtungsweise des Gegenvorschlags geht über die reine Solarstromförderung hinaus. Neu soll nicht nur die (kostendeckende) Vergütung von Solarstrom geregelt werden, sondern
- umfassender - die Vergütung von Strom aus überschüssiger erneuerbarer Energie. Der Gegenvorschlag ist nachfrageorientiert und beruht auf dem Prinzip des freien Marktes, auf Angebot und Nachfrage. Er überbindet niemandem die Pflicht, sich an Mehrkosten zu beteiligen. Diese Mehrkosten entstehen, weil die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien teurer ist als der heutige Strommix aus Wasserkraft und Atomstrom.
Der Gegenvorschlag bindet alle Marktteilnehmer - die Produzentinnen und Produzenten, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten und den Kanton - grundsätzlich in ein marktwirtschaftliches System ein.
Ziffer 1 sieht die kostendeckende Stromvergütung für erneuerbaren Strom vor, solange die Elektrizitätswerke dafür einen Markt finden können.
Damit die Nachfrage nach erneuerbarem Strom und folglich auch die Produktion von solchem Strom steigen kann, müssen alle Beteiligten, vorab die Elektrizitätswerke sowie auch alle andern Marktteilnehmer dafür sorgen, dass sich das Image von erneuerbarem Strom verbessert und dass durch ein aktives Marketing immer mehr Srombezügerinnen und Strombezüger davon überzeugt werden, etwas Gutes und Vernünftiges für sich und die Umwelt zu tun, wenn sie für ökologisch hergestellten Strom (freiwillig) mehr bezahlen. Man geht davon aus, dass die Elektrizitätswerke mit gutem Marketing genügend Marktteilnehmerinnen und Markteilnehmer finden können, die bereit sind, den teureren erneuerbaren Strom freiwillig zu übernehmen. Diese Annahme beruht auf der 10jährigen Erfahrung der EBM bei der Vermarktung von Solarstrom.
Die Beschränkung auf Anlagen bis 1 MW Leistung (Wasserkraftwerke bis zu einer Leistung von maximal 500 kW) ist identisch mit der Bestimmung in Art. 29 EMG, welche für solche Anlagen die gebührenfreie Durchleitung vorsieht.
Zu Ziffer 2
Die kostendeckende Stromvergütung soll von den Elektrizitätswerken während der Abschreibungsdauer (= technische Lebensdauer) für die oben genannten Anlagen garantiert bleiben. Dies bietet den Investoren und Produzenten von erneuerbarem Strom Sicherheit für ihre Investition. Die Einschränkung im zweiten Satz soll verhindern, dass primär der Strom aus bestehenden Anlagen abgesetzt wird (wie dies bei der EBL der Fall sein könnte), ohne dass Neuanlagen in den sofortigen Genuss der kostendeckenden Vergütung kommen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird also angestrebt, dass auch im Einzugsgebiet der EBL ein Zubau von neuen Anlagen erfolgen kann.
Zu Ziffer 3
Der Regierungsrat wird beauftragt, für die verschiedenen Arten der Stromgewinnung aus erneuerbarer Energie (Anlagenkategorie) - also für die Kategorien der Kleinwasserkraftwerke, der Photovoltaikanlagen und der Windanlagen - die kostendeckende Vergütung festzulegen. Diese Vergütung richtet sich nach Vollkostenrechnungen von kürzlich erstellten Standardanlagen (benchmarking) und wird periodisch den neuen Verhältnissen angepasst. Mehrkosten infolge Anwendung von neuen Techniken, Produkten oder Verfahren müssen dabei nicht berücksichtigt werden, da hiefür wie bisher Kantonsbeiträge im Rahmen der bewilligten Verpflichtungskredite nach § 16 des Energiegesetzes ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat hat auch die Aufgabe, die Zubauleistung, also das Wachstum des Marktes für erneuerbaren Strom in Anlehnung an den Markt festzulegen. Grundlage hierfür bilden die jährlichen Berichte der Elektrizitätswerke sowie weitere Benchmark-Unterlagen und Berichte von externen Experten und Kantonen.
Zu Ziffer 4
Die Information der Elektrizitätswerke über die Produktion und den Vertrieb von erneuerbarem Strom ergibt Transparenz und Grundlagen für das Ökocontrolling. Diese Daten sind auch eine Grundlage für die Festlegung der marktgerechten Zubauleistung durch den Regierungsrat.
Zu Ziffer 5
Der Kanton BL kann bei Bedarf auf die Absatzentwicklung Einfluss nehmen, insbesondere indem er entsprechend seiner Vorbildrolle Strom aus erneuerbarer Energie kauft. Denkbar ist z.B. auch eine zeitlich befristete Abgabe von Bons durch den Kanton an die Bevölkerung für den Kauf von vergünstigtem Strom aus erneuerbarer Energie via Verpflichtungskredit. Vielleicht wäre auch die Einführung einer "suncard" durch den Kanton denkbar: Je mehr Solarstrom jemand kauft, desto höher würde eine Prämie z.B. in Form einer Solaruhr, eines E-Bikes etc. ausfallen.
Fortsetzung >>>
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