Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom" (Baselbieter Solarinitiative) und betreffend Änderung des Energiegesetzes als Gegenvorschlag | |
| vom: | 10. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-214 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
8. Stellungnahme des Initiativkomitees "Baselbieter Energieinitiativen"
Das Initiativkomitee "Baselbieter Energieinitiativen" hat auf das Schreiben vom 11. Juni 2002 der BUD, in welchem ein Gegenvorschlag zur Solarinitiative angekündigt wurde, wie folgt geantwortet.
"Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie sich intern mit einem Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative für kostengerechte Vergütung von Solarstrom beschäftigen. Wie wir in verschiedenen Diskussionen festgestellt haben, befürchten Sie insbesondere einen zu raschen Ausbau der Solarenergie in unserem Kanton und damit ein zu rasches Erreichen der in der Gesetzesinitiative formulierten Belastungsgrenze von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde des durchschnittlichen Konsumentenpreises. Diese Befürchtung teilen wir nicht, sind aber gerne bereit, über eine jährlich festgelegte Zubaugrenze (z.B. 300 kW p ) zu diskutieren. Langfristig und im Interesse der Nachhaltigkeit sollte der Gegenvorschlag daher unseres Erachtens nur die Zubaugeschwindigkeit berücksichtigen und nicht die Gesamtmenge des langfristig umweltverträglichen und nachhaltigen Solarstroms beschränken.
Wie wir bereits am 24. Oktober 2001 in unserer Medienmitteilung kundgetan haben, werden wir ein kantonales Förderprogramm oder einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative nur unterstützen, wenn wesentliche Mengen und langfristige Rahmenbedingungen im Sinne der Volksinitiative resultieren. Unsere detaillierten Überlegungen haben wir bereits mehrfach der kantonalen Energiefachstelle mitgeteilt. Gerne stehen wir für eine allfällige weitere Diskussion zur Verfügung."
9. Verhältnis von § 13 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 zum Gegenvorschlag
| - | § 13 des Energiegesetzes regelt die Übernahme der dezentral erzeugten, überschüssigen elektrischen Energie ins Netz der Elektrizitätswerke. Dabei unterscheidet § 13 Ziffer 2 bei den Vergütungen nicht zwischen elektrischer Energie, die aus nicht erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird (? Elektrizität, die aus mit fossilen Energieträgern betriebenen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen gewonnen wird) und Elektrizität, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird (? Elektrizität, die im vorliegenden Gegenvorschlag behandelt wird). |
| Unter der Annahme, dass der Landrat dem Gegenvorschlag der Regierung auch zustimmt, ist deshalb Ziffer 2 von § 13 des Energiegesetzes in Zukunft so zu interpretieren, dass für "absetzbare, erneuerbare Überschussenergie", d.h. für Elektrizität, die durch erneuerbare Energie gewonnen wird, die Bestimmungen des Gegenvorschlags gelten. Diese Bestimmungen privilegieren demnach die Elektrizität aus erneuerbaren Energien im gewünschten Rahmen. | |
| - | Der Begriff "die Elektrizitätswerke" gemäss § 13 des Energiegesetzes ist identisch mit dem Begriff "die Elektrizitätsversorgungsunternehmen" gemäss Gegenvorschlag. Im Gegenvorschlag wurde diese neue Formulierung in Anlehnung an den Entwurf des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG) gewählt. |
| - | Der Begriff "der Eigenerzeuger oder die Eigenerzeugerin" gemäss § 13 des Energiegesetzes ist identisch mit dem Begriff "die Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger" im Gegenvorschlag. Im Gegenvorschlag wurde diese neue Formulierung ebenfalls in Anlehnung an den Entwurf des EMG gewählt. |
| - | Eine von der BUD eingesetzte beratende Expertengruppe wird Vorschläge ausarbeiten für die Revision der Grundätze der kantonalen Energiepolitik und des Energiegesetzes. Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch die Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken ein Bereich sein, der entsprechend den veränderten Randbedingungen überprüft werden muss. Bei dieser Gelegenheit wird es auch möglich sein, die Bestimmungen von § 13 des Energiegesetzes und des Gegenvorschlags sprachlich besser aufeinander abzustimmen, als dies heute der Fall ist. |
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen,
| 1. | die Änderung des Energiegesetzes gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen; |
| 2. | gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen. |
Liestal, 10. September 2002
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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