Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom" (Baselbieter Solarinitiative) und betreffend Änderung des Energiegesetzes als Gegenvorschlag | |
| vom: | 10. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-214 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Übersicht über die Solarstromförderung im Kanton BL
Die direkte Solarstromförderung durch den Kanton, die Elektrizitätswerke und einzelne Gemeinden ist historisch gewachsen.
Die hohen Wachstumsraten anfangs der 90er Jahre und die anfänglich sehr hohen Beiträge des Kantons an die Investitionskosten von Solarstromanlagen machten es notwendig, die kantonalen Beitragsleistungen auf besonders innovative Systeme zu beschränken, weil die Mittel je länger je mehr auch für andere Energievorhaben (z.B. energieeffiziente Spartechnologien, Sonnenkollektoren und Holzheizungen) reichen mussten. Dies führte zu einem grossen Rückgang der Solarstromproduktion durch Private.
Der Kanton BL hat seit 1988 - gestützt auf § 16 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 - von den insgesamt rund 23 Millionen Förderbeiträgen rund 3,5 Millionen Franken für Solarstromanlagen ausgerichtet bzw. zugesichert. Darin sind die Investitionen für Solarstromanlagen des Kantons und des Bundes (Arisdorf, Solarzellen an Lärmschutzwand A2) inbegriffen.
Der Kanton BL und einzelne Gemeinden fördern heute die Solarstromproduktion in mehrfacher Hinsicht:
| - | In der Vorlage 1999/156 vom 3. August 1989 des Regierungsrates an den Landrat betreffend "Verpflichtungskredit nach dem Energiegesetz - eine Standortbestimmung nach weiteren 4 Jahren und Ausblick über das Jahr 2000" wurde die bisherige Förderung durch den Kanton BL beschrieben. Der Kanton fördert seit 27. August 1998 den Solarstrom nutzungsorientiert (die ganze Produktion der Anlage, inklusive Eigenbedarf, wird entschädigt und nicht, wie in früheren Zeiten kosten- oder projektorientiert). Der Kanton vergütet den unabhängigen Produzenten jährlich eine Prämie von 50 Rappen pro Kilowattstunde produzierten Strom, bis ein Drittel der Investition abgegolten ist. In der Vorlage wurde auch angekündigt, dass die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) "die Absicht habe, dieses limitierte kantonale Impulsprogramm für Solarstrom nahtlos in die eidgenössische Förderung aus der eidgenössischen Energieabgabe überzuführen." Am 20. September 2000 hat bekanntlich das Schweizer Volk alle drei Energievorlagen abgelehnt, so dass diese vorgesehene nahtlose Überführung in Bundesrecht Illusion blieb. Deshalb fördert der Kanton BL den Solarstrom bis heute gemäss diesem Programm. Diese Förderung garantiert - wie bei den übrigen Energieprojekten auch - keine kostendeckende Vergütung. |
| - | Wenige Gemeinden ergänzen dieses kantonale Programm mit eigenen Förderprogrammen. |
| - | § 13 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 bestimmt, dass die Elektrizitätswerke "dem Eigenerzeuger oder der Eigenerzeugerin den dezentral erzeugten, überschüssigen Strom zu einem Preis vergüten müssen, den sie für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus einer neuen, zentralen inländischen Stromerzeugungsanlage sowie für die Verteilung im Hoch- und Mittelspannungsnetz aufwenden müssten.....". Die Anwendung dieser komplizierten gesetzlichen Bestimmung bringt den Solarstromanlagen bei weitem keine kostendeckende Vergütung. Es ist aber zu erwähnen, dass die Anwendung dieser gesetzlich verfügten Rücklieferpreise für alle dezentralen Stromeinspeisungen z.B. der EBM letztes Jahr einen Mehraufwand von rund 2,9 Millionen Franken verursachte im Vergleich zur Strombeschaffung von konventionellen Lieferanten. |
| - | Der Kanton (und einige Gemeinden) erstellen und betreiben eigene Solarstromanlagen auf öffentlichen Gebäuden oder stellen einem Contractor Fassaden oder Dächer von Bauten für die Erstellung und den Betrieb von Solarstromanlagen zur Verfügung. |
| - | Seit 1. Januar 1999 ist eine Baubewilligung nur noch notwendig für Anlagen, die in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplans oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan und an geschützten Gebäuden liegen. Da somit die meisten Anlagen keiner Baubewilligung mehr bedürfen, können die Bauherrschaften in der Projektphase Zeit und Geld sparen. |
EBM und EBL haben zudem seit vielen Jahren eigene Solarförderprogramme, welche die kantonale Förderung unterschiedlich gut ergänzen. EBM hat z.B. schon 1991 - als erstes Elektrizitätswerk in der Schweiz - ein Solarprogramm gestartet. Dieses Engagement der EBM belief sich bisher auf über 3 Millionen Franken für Investitionen in eigene Anlagen und Beteiligungen.
6. Beurteilung der Solarinitiative
Das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) sieht eine Kennzeichnungspflicht des Stroms vor. Konsumentinnen und Konsumenten können in Zukunft - wenn das EMG an der Volksabstimmung vom 22. September 2002 angenommen wird - wählen, was für Strom sie verwenden wollen. Elektrizität aus Solar-, Wind- und Holzkraftwerken sowie aus Klein-Wasserkraftwerken wird zudem für zehn Jahre ab Inkrafttreten des EMG von den Durchleitungskosten befreit. Alternativenergieanbieter profitieren von der sofortigen Marktöffnung für Ökostrom. Damit werden die Marktchancen für erneuerbare Energie - auch für Solarstrom - um ein Vielfaches verbessert.
Produktion und Nutzung von Solarstrom führen wie oben dargelegt zu erheblichen Mehrkosten gegenüber der konventionellen Situation. Mit Blick auf die Strommarktöffnung ist die Wirtschaftlichkeit ein wichtiger Faktor aber nicht der einzige: auch die Qualität, d.h. die Herkunft des Stroms wird marktentscheidend werden.
Mir der Initiative wird vorgeschlagen, dass diejenigen, die Solarstrom ins öffentliche Netz einspeisen, vom lokal ansässigen Elektrizitätswerk (EW) eine kostendeckende Vergütung erhalten und dass die dem EW entstehenden Mehrkosten bis zu einer bestimmten Obergrenze auf den Konsumenten-Strompreis überwälzt werden.
Dieser Vorschlag hat mindestens zwei Nachteile:
1. Er beschränkt sich nur auf Solarstrom.
2. Er enthält keine marktwirtschaftlichen Elemente.
Die kostengerechte Entschädigung der Solarstromproduktion, wie es die Initiative vorsieht, ist grundsätzlich zu befürworten, sofern der Mechanismus zwischen Angebot und Nachfrage marktgerecht geregelt wird und die Mehrkosten nicht einfach - wie in der Initiative verlangt - zwangsweise auf alle Strombezügerinnen und Strombezüger verteilt werden.
Der Regierungsrat beurteilt eine maximale Mehrbelastung der Strompreise für alle Kundinnen und Kunden in der Höhe von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde als Folge der kostendeckenden Solarstromvergütung als nicht massvoll und für viele Strombezügerinnen und Strombezüger (speziell für Industrie- und Gewerbebetriebe) im heutigen Wirtschaftsumfeld als kaum tragbar. Der Ansatz der Initiative würde auch die Solarstromproduktion gegenüber der rationellen Energienutzung und gegenüber den andern erneuerbaren Energiequellen zu sehr privilegieren.
| Fazit:
Der Regierungsrat kann der Initiative nicht zustimmen. Er unterstützt jedoch eine massvolle Lösung, die dem Grundsatz der kostendeckenden Vergütung gerecht wird und die Mängel der Initiative eliminiert, nämlich die Beschränkung allein auf Solarstrom sowie die Vernachlässigung marktwirtschaftlicher Grundsätze. |
Fortsetzung >>>
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