Vorlage an den Landrat


5. Übersicht über die Solarstromförderung im Kanton BL

Die direkte Solarstromförderung durch den Kanton, die Elektrizitätswerke und einzelne Gemeinden ist historisch gewachsen.


Die hohen Wachstumsraten anfangs der 90er Jahre und die anfänglich sehr hohen Beiträge des Kantons an die Investitionskosten von Solarstromanlagen machten es notwendig, die kantonalen Beitragsleistungen auf besonders innovative Systeme zu beschränken, weil die Mittel je länger je mehr auch für andere Energievorhaben (z.B. energieeffiziente Spartechnologien, Sonnenkollektoren und Holzheizungen) reichen mussten. Dies führte zu einem grossen Rückgang der Solarstromproduktion durch Private.


Der Kanton BL hat seit 1988 - gestützt auf § 16 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 - von den insgesamt rund 23 Millionen Förderbeiträgen rund 3,5 Millionen Franken für Solarstromanlagen ausgerichtet bzw. zugesichert. Darin sind die Investitionen für Solarstromanlagen des Kantons und des Bundes (Arisdorf, Solarzellen an Lärmschutzwand A2) inbegriffen.


Der Kanton BL und einzelne Gemeinden fördern heute die Solarstromproduktion in mehrfacher Hinsicht:


EBM und EBL haben zudem seit vielen Jahren eigene Solarförderprogramme, welche die kantonale Förderung unterschiedlich gut ergänzen. EBM hat z.B. schon 1991 - als erstes Elektrizitätswerk in der Schweiz - ein Solarprogramm gestartet. Dieses Engagement der EBM belief sich bisher auf über 3 Millionen Franken für Investitionen in eigene Anlagen und Beteiligungen.




6. Beurteilung der Solarinitiative


Das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) sieht eine Kennzeichnungspflicht des Stroms vor. Konsumentinnen und Konsumenten können in Zukunft - wenn das EMG an der Volksabstimmung vom 22. September 2002 angenommen wird - wählen, was für Strom sie verwenden wollen. Elektrizität aus Solar-, Wind- und Holzkraftwerken sowie aus Klein-Wasserkraftwerken wird zudem für zehn Jahre ab Inkrafttreten des EMG von den Durchleitungskosten befreit. Alternativenergieanbieter profitieren von der sofortigen Marktöffnung für Ökostrom. Damit werden die Marktchancen für erneuerbare Energie - auch für Solarstrom - um ein Vielfaches verbessert.


Produktion und Nutzung von Solarstrom führen wie oben dargelegt zu erheblichen Mehrkosten gegenüber der konventionellen Situation. Mit Blick auf die Strommarktöffnung ist die Wirtschaftlichkeit ein wichtiger Faktor aber nicht der einzige: auch die Qualität, d.h. die Herkunft des Stroms wird marktentscheidend werden.


Mir der Initiative wird vorgeschlagen, dass diejenigen, die Solarstrom ins öffentliche Netz einspeisen, vom lokal ansässigen Elektrizitätswerk (EW) eine kostendeckende Vergütung erhalten und dass die dem EW entstehenden Mehrkosten bis zu einer bestimmten Obergrenze auf den Konsumenten-Strompreis überwälzt werden.


Dieser Vorschlag hat mindestens zwei Nachteile:


1. Er beschränkt sich nur auf Solarstrom.


2. Er enthält keine marktwirtschaftlichen Elemente.


Die kostengerechte Entschädigung der Solarstromproduktion, wie es die Initiative vorsieht, ist grundsätzlich zu befürworten, sofern der Mechanismus zwischen Angebot und Nachfrage marktgerecht geregelt wird und die Mehrkosten nicht einfach - wie in der Initiative verlangt - zwangsweise auf alle Strombezügerinnen und Strombezüger verteilt werden.


Der Regierungsrat beurteilt eine maximale Mehrbelastung der Strompreise für alle Kundinnen und Kunden in der Höhe von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde als Folge der kostendeckenden Solarstromvergütung als nicht massvoll und für viele Strombezügerinnen und Strombezüger (speziell für Industrie- und Gewerbebetriebe) im heutigen Wirtschaftsumfeld als kaum tragbar. Der Ansatz der Initiative würde auch die Solarstromproduktion gegenüber der rationellen Energienutzung und gegenüber den andern erneuerbaren Energiequellen zu sehr privilegieren.



Fortsetzung >>>
Back to Top