Vorlage an den Landrat


III. Ausser-Kraftsetzung der kantonalen Gesetze betreffend den Hausier-Verkehr

Mit dem Erlass des Gesetzes über das Gewerbe der Reisenden auf Bundesebene ist der Kanton nicht mehr befugt, auf diesem Gebiet selbst Recht zu setzen. Die kantonalen Bestimmungen fallen ohne weiteres dahin und werden "ungültig". Es braucht dazu keine förmliche Aufhebung.



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