Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Effilex; Feststellung der Ausser-Kraftsetzung des Gesetzes betreffend den Hausier- Verkehr vom 2. April 1877 | |
| vom: | 3. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-181 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
IV. Regelungsbedarf
| 1. | Bezeichnung der Zuständigkeit zum Vollzug des Bundesgesetzes durch den Regierungsrat |
| Für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden sind die Kantone zuständig (Artikel 17 des Bundesgesetzes). Diese haben die zuständige Behörde zu bezeichnen. Die Zuständigkeit ist gemäss § 74 der Kantonsverfassung durch den Regierungsrat in einer kantonalen Verordnung festzuhalten. | |
| 2. | Verzicht auf eine Regelung des Lumpensammelns |
| Das Einsammeln von Lumpen etc. wird vom neuen Bundesrecht nicht abgedeckt. Kantonalrechtlich wird dieser Bereich durch die Umweltschutzgesetzgebung (Abfallwesen bzw. Wertstoffe) erfasst und es ist kein zusätzlicher gesetzgeberischer Regelungsbedarf ersichtlich; teilweise überschneidet sich dies in der Praxis mit dem Bereich der (gemeinnützigen) öffentlichen Sammlungen. | |
| 3. | Kein Regelungsbedarf für Geld- oder andere Sammlungen zu gemeinnützigem Zweck |
| Wie bereits ausgeführt, wird die Bewilligungspflicht für öffentliche Sammlungen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (SGS 241) in § 70 geregelt; der Wegfall der kantonalen Hausiergesetzgebung bedingt deshalb diesbezüglich keine Vorkehren. | |
| 4. | Regelung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung |
| Die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen werden in der Praxis meist in Form von Wanderlagern (= Verkaufsveranstaltungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume) durchgeführt; hier ergibt sich bezüglich dem neuen Bundesrecht keine Änderung. Die separate Frage, ob freiwillige Auktionen wegen eines gewissen Mindestschutzes des Publikums generell bewilligungspflichtig sein sollen, wird im Zusammenhang mit der Vorlage zur Revision des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht bei den Bestimmungen über die Gant thematisiert; diese Vorlage wird voraussichtlich im Herbst in Landrat beraten und die Gesetzesänderung per 1. Januar 2003 in Kraft treten. | |
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