Vorlage an den Landrat


II. Auswirkungen auf die kantonale Zuständigkeit

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes werden praktisch alle bisher in der kantonalen Gesetzgebung normierten Bereiche bundesrechtlich abgedeckt. Insbesondere sieht das Bundesgesetz die Bewilligungspflicht vor für das Gewerbe der Reisenden, es regelt die Bewilligungsvoraussetzungen, das Verfahren, den Geltungsbereich, vereinheitlicht die Gebühren und sieht Strafbestimmungen vor.


Im Rahmen dieser Neuregelung ist es angezeigt, den Regelungsbedarf nach EFFILEX-Grundsätzen zu überprüfen und die zu schaffenden Bestimmungen auf diese Prinzipien auszurichten. Mit dem JPMD-Projekt "EFFILEX: Überprüfung der kantonalen Erlasse auf Notwendigkeit und Aktualität" soll die Regelungsdichte unseres kantonalen Rechts wo immer möglich abgebaut werden, und die verbleibenden Regelungen sollen soweit nötig inhaltlich aktualisiert werden. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere auch solche Regelungen ersatzlos gestrichen werden, deren ursprünglicher Sinn und Zweck aufgrund der geänderten Umstände in der heutigen Zeit keine Grundlage mehr hat. Sinn und Zweck des Vorhabens bestehen darin, durch wirksame, zeitgemässe und entschlackte Rechtserlasse die Verwaltungstätigkeit möglichst effizient und bürgernah zu gestalten.


Dies beschränkt sich in diesem Fall auf die kantonalrechtlich noch zu normierenden Bereiche. In der kantonalen Zuständigkeit verbleibt die Regelung der freiwilligen öffentlichen Versteigerungen und der öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken. Diese werden vom Bundesgesetz nicht erfasst und ausdrücklich der kantonalen Kompetenz zugeschrieben (Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz). Die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen von Liegenschaften hingegen sind im Einführungsgesetz zum Obligationenrecht (SGS 212) in den Bestimmungen über das Gantwesen geregelt. Auch die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken sind heute bereits im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (SGS 241) in § 70 geregelt.


Eine Regelungslücke entsteht in Bezug auf das Lumpensammeln, welches das Bundesrecht nicht abdeckt.


Die Kantone sind nach wie vor für den Vollzug des Bundesgesetzes zuständig. Sie haben daher auch die kantonal zuständige Behörde zu bezeichnen. Vom Gesetz unberührt bleiben ebenfalls kantonale oder kommunale Zuständigkeiten und Regelungen hinsichtlich der Benutzung des öffentlichen Grundes (gesteigerter Gemeingebrauch), feuerpolizeiliche oder bauliche Vorschriften sowie die Regelung der Ruhe, Betriebszeiten, Ordnung und Sicherheit.



Fortsetzung >>>
Back to Top