Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Effilex; Feststellung der Ausser-Kraftsetzung des Gesetzes betreffend den Hausier- Verkehr vom 2. April 1877 | |
| vom: | 3. September 2002 | |
| Nr.: | 2002-181 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
I. Ausgangslage
Im kantonalen Gesetz betreffend den Hausier-Verkehr (SGS 542) wird das Hausieren, das heisst der Verkauf von Verkehrsgegenständen von Haus zu Haus, das Einsammeln von Lumpen, Kleidern und Abfällen jeglicher Art sowie die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen wie Schleifen, Korbflicken etc. geregelt und der Bewilligungspflicht unterstellt.
Weitere Einzelheiten des Hausier-Verkehrs werden geregelt im kantonalen Gesetz betreffend teilweise Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Hausiergesetzes vom 2. April 1877 (SGS 542.1) und dem Ergänzungsgesetz II zum Hausiergesetz vom 2. April 1877 (SGS 542.2)
Beim Bund wurde dieses sog. "Wandergewerbe" bisher einzig in Form der Handelsreisenden gesetzgeberisch erfasst. Dieses Bundesgesetz über die Handelsreisenden stammt aus dem Jahre 1930 und gilt in verschiedener Hinsicht als überholt, verschiedene Erfordernisse des Gesetzes sind nicht mehr zeitgemäss. Das seit 1. Juli 1996 in Kraft getretene Binnenmarktgesetz verlangt im übrigen auch die Erleichterung der beruflichen Mobilität und des Wirtschaftsverkehrs in der Schweiz.
Zwecks wesentlicher Liberalisierung und Entschlackung des bestehenden Gesetzes und zur Vereinheitlichung der kantonal sehr unterschiedlichen Regelungen haben die Eidgenössischen Räte gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung am 23. März 2001 das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (im folgenden Bundesgesetz) verabschiedet, welches einerseits das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden ersetzt und andererseits neu Bereiche abdeckt, welche bisher vom kantonalen Recht geregelt wurden. Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2001 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat am 31. August 2001 einen Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, welche die Bestimmungen des Gesetzes konkretisiert. Bundesgesetz und Verordnung werden voraussichtlich per 1. Januar 2003 in Kraft treten.
Das Bundesgesetz vereinheitlicht das Gewerberecht der Reisenden (Kleinreisende, Markthändler, Schausteller, fliegende Händler, Hausierer, Scherenschleifer, Korbflicker etc.), welche Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. Sowohl der Verkauf an der Haustüre wie auch im Umherziehen fällt unter das Gesetz, soweit er ambulant ausgeübt wird. Das Bundesgesetz gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe zu gleichen Bedingungen im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können und nicht mehr in jedem Kanton separate Bewilligungen einholen müssen; zudem legt es zum Schutze des Publikums Mindestanforderungen für diese Berufsausübung fest. Dem Gesetz unterstehen auch die Schausteller- und Zirkusgewerbe. Für diese werden unter anderem auch Bestimmungen über die Sicherheit und die Versicherungspflicht statuiert.
Auf kantonaler Ebene war die Überalterung der bestehenden Gesetze seit längerer Zeit bekannt; dazu wurde auch eine Motion im Landrat eingereicht (Werner Zahn und Mitunterzeichner, betreffend Hausiergesetzgebung: 80/138, vom 1. September 1980) und vom Landrat am 10. November 1980 überwiesen. In Nachachtung dieses Vorstosses war ein Entwurf eines neuen kantonalen Hausiergesetzes ausgearbeitet worden; kurz nach Abschluss der Arbeiten (Vernehmlassungsvorlage: RRB Nr. 2979 vom 21. November 1995) erklärte der Bund, den Bereich weitgehend selbst regeln zu wollen, worauf die weitere Bearbeitung der kantonalen Vorlage eingestellt wurde. Mit der neuen Regelung auf Bundesebene wird auch der landrätliche Vorstoss gegenstandlos.
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