Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Neugliederung der Friedensrichterkreise (Änderung von §18 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG) | |
| vom: | 17. Dezember 2002 | |
| Nr.: | 2002-338 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
D. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Der dargestellte Vorschlag für die Neugliederung der Friedensrichterkreise fand im Vernehmlassungsverfahren eine ausgesprochen positive Resonanz. Mit Ausnahme nur gerade einer Gemeinde wird der Revisionsbedarf in den eingegangenen Stellungnahmen anerkannt und die vorgeschlagene Reorganisation der heutigen Kreiseinteilung begrüsst. Nur vereinzelt werden punktuelle Änderungen gewünscht bzw. gewisse Zweifel geäussert, auf die nachfolgend eingegangen wird.
Politische Parteien
Die CVP, EVP, FDP, SP und SVP schliessen sich der vorgeschlagenen Neugliederung der Friedensrichterkreise vollumfänglich an. Im Sinne einer zusätzlichen Stärkung schlägt die SVP zudem vor, die im Jahr 1995 auf 500 Franken erhöhte Abspruchskompetenz der FriedensrichterInnen neu auf 1'000 Franken zu verdoppeln. Diese Frage müsste indessen im Gesamtzusammenhang mit allen richterlichen Spruchkompetenzen geprüft werden, was den Rahmen der hier unterbreiteten Vorlage sprengen würde.
Gerichte und FriedensrichterInnen-Vereinigung
Das Kantonsgericht begrüsst den Revisionsentwurf und stimmt ihm vorbehaltlos zu. Es teilt mit, das gelte auch für die von ihm zur Stellungnahme eingeladenen Bezirksgerichte und das Strafgericht, soweit sie nicht auf eine Stellungnahme verzichtet hätten.
Die Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter teilt mit, sie stelle sich voll und ganz hinter die Vorlage.
Gemeinden
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) stimmt der Vorlage grundsätzlich zu. In ländlichen Gebieten könne aber durch den Verzicht auf die geografische Nähe der FriedensrichterInnen die Quote der Vergleiche sinken und so eine Mehrbelastung der Gerichte entstehen. Gesamthaft betrachtet erscheine eine ausgewogene Fallbelastung der FriedensrichterInnen weniger entscheidend als die Schlichtungsquote.
Insgesamt 14 Gemeinden schliessen sich der Vernehmlassung des VBLG explizit an, in welcher übrigens darauf hingewiesen wird, dass Gemeinden, die keine eigene Stellungnahme abgeben, sich der Verbandsvernehmlassung anschliessen würden. (17)
Nur gerade eine Gemeinde lehnt die vorgeschlagene Änderung von § 18 GOG ab. Als Grund führt sie an, die künftige Zahl der pro FriedensrichterIn zu bearbeitenden Fälle werde ein Teilzeitamt erfordern, das Vollzeitarbeitende nicht ausüben könnten, womit der Milizcharakter des Friedensrichteramtes verloren gehe. Eine Gemeinde befürwortet zwar eine Reduktion der Anzahl Friedensrichterkreise, beantragt aber eine Änderung der vorgeschlagenen Kreiseinteilung.
Insgesamt 17 Gemeinden stimmen dem Revisionsvorschlag vorbehaltlos zu, teils unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Bedenken des VBLG nicht geteilt würden.
Zu den Einwänden gegen die vorgeschlagene Neugliederung der Friedensrichterkreise, die im Vernehmlassungsverfahren von Gemeindeseite vorgebracht werden, ist Folgendes anzumerken:
| - | Die Bedenken des VBLG hinsichtlich der Vergleichsquote werden vom Regierungsrat und von der Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter nicht geteilt. Entscheidend für die Anzahl abgeschlossener Vergleiche sind das Fingerspitzengefühl und die Fachkompetenz der Friedensrichterin oder des Friedensrichters und nicht deren "Kundennähe". (18) Ohne vorgängige persönliche Kenntnisse über die Verfahrensparteien und die zu beurteilenden Sachverhalte können die AmtsträgerInnen ihre wichtige Aufgabe neutral und unbelastet wahrnehmen. |
| - | Die Befürchtung der Gemeinde Reigoldswil, mit der Neugliederung der Friedensrichterkreise gehe der Milizcharakter des Amtes verloren, erachten der Regierungsrat und die Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichterinnen und Friedensrichter als unbegründet. Gemäss Statistik des Jahres 2001 hatten die 8 FriedensrichterInnen der heutigen vier Kreise im Bezirk Waldenburg durchschnittlich nur gerade 8 - 9 Fälle pro Jahr zu bearbeiten. Das ist klar zu wenig, um sich die für dieses wichtige Amt nötige Routine aneignen zu können. Nach der Neugliederung werden es für die 2 FriedensrichterInnen des Kreises Waldenburg ca. 35 Fälle pro Jahr sein. Damit sollte das Amt auch von Vollzeitbeschäftigten noch nebenamtlich ausgeübt werden können. |
| - | Der Antrag der Gemeinde Gelterkinden, die neu vorgesehenen Kreise Nr. 8, 14 und 15 sowie eventuell Nr. 13 nochmals aufzuteilen, was dann neu zu 18 bzw. 19 Kreisen führen werde, wird leider nicht begründet. Abgesehen davon würde dadurch das Revisionsziel einer künftig möglichst gleichmässigen Belastung aller FriedensrichterInnen in Frage gestellt. |
Interessenorganisationen
Die Basellandschaftliche Richtervereinigung , der Basellandschaftliche Anwaltsverband sowie der Basler Volkswirtschaftsbund begrüssen und unterstützen die vorgeschlagene Neugliederung der Friedensrichterkreise vollumfänglich.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
17 Der VBLG weist in seinen Vernehmlassungen jeweils auf folgenden Beschluss seiner Delegierten vom 15. März 2001 hin: "Diejenigen Gemeinden, die keine eigene Vernehmlassung einreichen, schliessen sich der Vernehmlassung des VBLG an. Sie sind bei der Auswertung der Vernehmlassung entsprechend zu beachten."
18 Aus der Fallstatistik der Friedensrichterämter für das Jahr 2001 (s. Beilage 3 der Vorlage) geht hervor, dass in bevölkerungsreichen Kreisen die Vergleichsquote nicht tiefer sein muss als in weniger bevölkerungsreichen Kreisen. Teils trifft das Gegenteil zu: im heute einwohnerstärksten Kreis Aesch (über 30'000 Einwohner) lag die Vergleichsquote im Jahr 2001 bei 33%, während sie etwa in den heute kleinen Kreisen Arisdorf (ca. 2'500 Einwohner) und Grellingen (ca. 3'200 Einwohner) jeweils 18% betrug.