Vorlage an den Landrat


C. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)

1. Bisherige Regelung


1.1. Mit dem Erlass des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von 1941 (13) wurden die zuvor geltenden Friedensrichterkreise neu definiert. Das war notwendig, weil sich der untere Kantonsteil bereits damals bevölkerungsmässig deutlich stärker entwickelte als der obere Kantonsteil. Das Gerichtsverfassungsgesetz legte insgesamt 19 Friedensrichterkreise fest, die seither ohne Ausnahme unverändert geblieben sind.


1.2. Die heutige Kreiseinteilung besteht somit seit rund 60 Jahren. Sie wurde einzig wegen der Aufnahme des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 1994 um vier auf die heutigen 23 Friedensrichterkreise erweitert (14) . Da sich die Verhältnisse in unserem Kanton während der vergangenen sechs Jahrzehnten wiederum stark geändert haben, besteht hinsichtlich der Kreiseinteilung erneut Revisionsbedarf. (15)


1.3. Der seit April dieses Jahres geltende § 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes (identisch mit § 8 altGVG) lautet wie folgt:


Der Kanton ist in folgende 23 Friedensrichterkreise eingeteilt:




2. Änderung von § 18 GOG


Gestützt auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Neue Friedensrichterkreise" und den unterstützenden Antrag des Obergerichts schlägt der Regierungsrat vor, § 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), der die Anzahl und die Zusammensetzung der Friedensrichterkreise festlegt, wie folgt zu ändern:


§ 18 Friedensrichterkreise
Der Kanton ist in folgende 15 Friedensrichterkreise eingeteilt:
1. Aesch , umfassend die Gemeinden Aesch und Pfeffingen,
2. Reinach , umfassend die Gemeinde Reinach,
3. Allschwil , umfassend die Gemeinden Allschwil und Schönenbuch,
4. Binningen , umfassend die Gemeinden Binningen und Bottmingen,
5. Arlesheim , umfassend die Gemeinden Arlesheim und Münchenstein,
6. Birsfelden , umfassend die Gemeinden Birsfelden und Muttenz,
7. Oberwil , umfassend die Gemeinden Biel-Benken, Ettingen, Oberwil und
Therwil,
8. Laufen , umfassend die Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen,
9. Liestal , umfassend die Gemeinden Lausen und Liestal,
10. Bubendorf , umfassend die Gemeinden Bubendorf, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg und Ziefen,
11. Frenkendorf , umfassend die Gemeinden Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach und Hersberg,
12. Pratteln , umfassend die Gemeinden Augst und Pratteln,
13. Sissach , umfassend die Gemeinden Böckten, Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg und Zunzgen,
14. Gelterkinden , umfassend die Gemeinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen und Zeglingen,
15. Waldenburg , umfassend die Gemeinden Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg.




3. Erläuterungen zum geänderten § 18 GOG


Siehe auch die "Synoptische Darstellung geltendes Recht - Revisionsvorschlag" mit weiterer Kommentierung der Änderungen (Beilage 2).


3.1. Die vorgeschlagene Modifizierung der Friedensrichterkreise bezweckt eine bessere Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Kreise und damit eine optimalere Auslastung der einzelnen Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Bei ihren Arbeiten für eine neue Gliederung der Friedensrichterkreise stellte die Arbeitsgruppe "Neue Friedensrichterkreise" unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten sowie der verwaltungsrechtlichen Gebietsaufteilung (16) massgeblich auf die Bevölkerungszahl und die durchschnittlich pro Kreis anfallenden Fälle ab. Das Ziel war, künftig eine jährliche Belastung pro Friedensrichterinnen und Friedensrichter von ca. 50 Fällen herbeizuführen (vgl. vorne Abschnitt B. Ziffer 3). Entsprechend wird vorgeschlagen, Kreise mit vielen Fällen respektive mit hoher Einwohnerzahl aufzuteilen oder einzelne Gemeinden dieser Kreise einem anderen Kreis zuzuordnen, während Kreise mit wenigen Fällen respektive vergleichsweise geringer Einwohnerzahl zusammengelegt werden sollen.


3.2. In den einzelnen Verwaltungsbezirken ergeben sich folgende Änderungen (vgl. die Tabelle betreffend Neueinteilung der Friedensrichterkreise, Beilage 5):


- Bezirk Arlesheim: neu 7 Kreise (bisher 6)
Schaffung eines zusätzlichen Kreises (Gemeinde Reinach: über 18'000 EinwohnerInnen).


- Bezirk Laufen: neu 1 Kreis (bisher 4)
Zusammenführung der vier nicht ausgelasteten Kreise in einem einzigen Kreis.


- Bezirk Liestal: 4 Kreise (wie bisher)
Beibehaltung der heutigen Kreiszahl, aber Neuzuordnung einzelner Gemeinden innerhalb der Kreise.


- Bezirk Sissach: neu 2 Kreise (bisher 5)
Die fünf nicht ausgelasteten Kreise in zwei Kreise zusammengeführt.


- Bezirk Waldenburg: neu 1 Kreis (bisher 4)
Zusammenführung der vier nicht ausgelasteten Kreise in einem einzigen Kreis.



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Fussnoten:


13 Dieses Gesetz galt bis Ende März 2002 und wurde mit Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) per 1. April 2002 aufgehoben.


14 vgl. § 18 GOG Ziffern 7 - 10, wo die vier Laufentaler Friedensrichterkreise umschrieben sind.


15 vgl. Abschnitt B. Ziffer 3


16 So sind alle Gemeinden in Kreisen innerhalb des Verwaltungsbezirks, dem sie angehören, zusammengelegt. Überdies stimmt die Einteilung der Gemeinden in die neuen Kreise nunmehr mit den Gerichtsbezirken überein, was vorher zumindest für den Kreis 19 nicht der Fall war, zumal Wintersingen und Nusshof gemäss § 16 Absatz 3 GOG (identisch mit § 4 Absatz 3 altGVG) dem Gerichtsbezirk Sissach zugehören, während Buus und Maisprach gemäss § 16 Absatz 4 GOG (identisch mit § 4 Abs. 4 altGVG) dem Gerichtsbezirk Gelterkinden zugeteilt sind.