Vorlage an den Landrat


4. Einsprachen

Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen ist gemäss § 37 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 nach der Beschlussfassung durch den Landrat in den betroffenen Gemeinden während dreissig Tagen vom 27.7.- 25.8.98 öffentlich aufgelegen (Publikation im Amtsblatt Nr. 30 vom 23.7.1998).


Während der Auflage sind fristgerecht folgende Einsprachen eingegangen:

Auf Einladung von Pro Natura Baselland fand am 9.10. 1998 ein erstes Gespräch zwischen den Einsprechern, verschiedenen Hafenbetreibern und der Leitung der Rheinhäfen statt mit dem Ziel, eine partnerschaftliche Lösung zu diskutieren. Aufgrund dieses Gespräches und eines von Herrn Dr. Hans Meier-Küpfer erarbeiteten Bestandesaufnahme der unversiegelten Flächen im Birsfelder Hafen präsentierte Pro Natur Baselland am 21.7.2000 schriftlich einen Einigungsvorschlag mit der Bereitschaft unter der Bedingungen auf die Schaffung einer 1,5 ha grossen Ersatzfläche zu verzichten.


Nach diversen Einigungsverhandlungen zwischen den Einsprechern, der Leitung der Rheinhäfen und dem Amt für Raumplanung konnte materiell eine Lösung gefunden und im Entwurf einer regierungsrätlichen Verordnung aufgenommen werden. Wesentlicher Bestandteil der Einigung bildet - mit Blick auf die Möglichkeit, Hafenbetrieb und Naturschutz zu trennen und einen wirtschaftlichen Betrieb der Rheinhäfen in Zukunft sicherzustellen - der Auftrag an die Uni Basel im Rahmen von §19 Bst. h Beschaffungsgesetz zur Sicherstellung von geeigneten Ersatzflächen in der Höhe von Fr. 150'000.-- für drei Jahre. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte über die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und die Bau- und Umweltschutzdirektion. Anschliessend haben die Pro Natura Baselland und der Basellandschaftliche Natur- und Vogelschutzverband BNV die Einsprache mit Schreiben vom 10. 4.2001 bzw. 12.4.2001 schriftlich zurückgezogen mit der Bedingung, dass die Regierungsratsverordnung gemäss Entwurf vom 2.4.2001 unverändert verabschiedet wird.


Der Rechtsdienst des Regierungsrates kam im Rahmen des Mitberichts zu dieser Verordnung zum Schluss, dass die Regelung von Detailbestimmungen mit einer regierungsrätlichen Verordnung nicht möglich sei und schlug vor, diese Bestimmungen als Ergänzung in das Zonenreglement aufzunehmen und neu durch den Landrat beschliessen zu lassen. Die aus zeitlichen Gründen ins Auge Möglichkeit, den Kantonalen Nutzungsplan gestützt auf §13 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) und den inzwischen in Kraft getretenen Regionalplan Siedlung vom 25.1.2001 durch die Bau- und Umweltschutzdirektion in Kraft zu setzen, wurde nach Absprachen zwischen dem Rechtsdienst des Regierungsrates und der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion fallengelassen.


Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat am xxxx beschlossen, die Einsprachen vom xxx der xxx gutzuheissen und den Kantonalen Nutzungsplan mit den Inhalten der Verordnung zu ergänzen und mit Anhängen zu versehen.



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