Vorlage an den Landrat


5. Ergänzungen zum Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen

Der neuformulierte Nutzungsplan legt als wesentliche Änderung im Reglement - anstelle des Verweises auf den Regierungsrat - die Schutzziele und Massnahmen für den Betrieb, Neubau und Unterhalt in den Anhängen direkt fest. In den §§17 und 18 wird zutreffender der Begriff "die Leitung der Rheinhäfen" anstelle "der Verwaltung der Rheinhäfen" gesetzt. Neu ist gemäss §17 Abs.2 auf Einladung der Leitung der Rheinhäfen eine jährliche Begehung mit Vertretern der Rheinhäfen, der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaft und einer externen Fachperson durchzuführen. Die Begehung soll (a) die Umsetzung der Zielsetzungen beurteilen und (b) Massnahmen aufzeigen, wie die Ökologie im Rheinhafenperimeter verbessert werden kann. Im Plan 1: 5'000 finden sich zwei Änderungen: Erstens die neubenannte Rheinuferzone mit Massnahmen gemäss Anhang 4 (siehe auch Legende) und zweitens eine Detailanpassung der ökologischen Schutzzone:

Im Reglement wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:


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