Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Kantonaler Nutzungsplan Rheinhäfen | |
| vom: | 5. März 2002 | |
| Nr.: | 2002-060 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Ergänzungen zum Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen
Der neuformulierte Nutzungsplan legt als wesentliche Änderung im Reglement - anstelle des Verweises auf den Regierungsrat - die Schutzziele und Massnahmen für den Betrieb, Neubau und Unterhalt in den Anhängen direkt fest. In den §§17 und 18 wird zutreffender der Begriff "die Leitung der Rheinhäfen" anstelle "der Verwaltung der Rheinhäfen" gesetzt. Neu ist gemäss §17 Abs.2 auf Einladung der Leitung der Rheinhäfen eine jährliche Begehung mit Vertretern der Rheinhäfen, der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaft und einer externen Fachperson durchzuführen. Die Begehung soll (a) die Umsetzung der Zielsetzungen beurteilen und (b) Massnahmen aufzeigen, wie die Ökologie im Rheinhafenperimeter verbessert werden kann. Im Plan 1: 5'000 finden sich zwei Änderungen: Erstens die neubenannte Rheinuferzone mit Massnahmen gemäss Anhang 4 (siehe auch Legende) und zweitens eine Detailanpassung der ökologischen Schutzzone:
| - | Die Zufahrt zur ökologischen Schutzzone wurde durch das festlegen einer Fläche für Verkehrswege (weiss) sichergestellt. |
| - | Weil der frühere separate Gleisanschluss abgerissen wurde und nicht mehr gebraucht wird, kann diese Fläche der ökologischen Schutzzone zugeteilt werden. |
| - | Die Zonenabgrenzung Industriezone/ökologische Schutzzone wurde leicht gedreht und verschoben. |
| - | Gesamthaft erhöht sich durch diese Detailanpassung die Fläche der ökologischen Schutzzone um ca. 20 m2. |
Im Reglement wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:
| §2 | (Bestandteile und rechtliche Wirkung) wird mit dem Hinweis auf den Anhang ergänzt. | |
| §4 | (Zoneneinteilung) umfasst neu neben der Rheinuferzone die Rheinuferzone mit Massnahmen gemäss Anhang 4. | |
| §5 | (Erschliessungsanlagen) erhält den Hinweis auf den Anhang, der die Schutzziele und Massnahmen für den Betrieb, Neubau und Unterhalt von Hafenbahnanlagen festlegt. | |
| §6 | (Umgebungsgestaltung) setzt als Perimeter den ganzen Hafenperimeter fest. | |
| §13 | (Ökologische Schutzzone) verweist - statt den Regierungsrat zum Festlegen der Schutzziele und Massnahmen zu verpflichten - auf Anhang 2, wo die Schutzziele und Massnahmen festgelegt sind. | |
| §14 | (Naturnah gestaltete Grünzone mit Allee) verweist für die Schutzziele und Massnahmen auf Anhang 3. | |
| §15 | (Rheinuferzone) Abs.4 neu: Für die im Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen mit überlagernder Signatur speziell gekennzeichneten Flächen gelten die Massnahmen gemäss Anhang 4. | |
| Abs. 5 neu: Verweis auf Anhang 4. | ||
| §16 | (Bahnbordzone): Verweis auf Anhang 5 | |
| §17 | (Zuständigkeit/Vollzug) Abs. 1 neu: Die Leitung der Rheinhäfen (anstelle der Verwaltung der Rheinhäfen) überwacht und vollzieht die Vorschriften des Kantonalen Nutzungsplanes Rheinhäfen und ist für die Erfolgskontrolle verantwortlich. Dabei arbeitet sie mit den kantonalen Fachstellen zusammen. | |
| Gestrichen: Die Leitung der Rheinhäfen ist für den Vollzug und die Erfolgskontrolle verantwortlich. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaft leistet einen fachlichen Beistand. | ||
| Abs. 2 gestrichen: Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest. | ||
| Abs. 2 neu: Jährlich ist auf Einladung der Leitung der Rheinhäfen eine Begehung mit Vertretern der Rheinhäfen, der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaft und einer externen Fachperson durchzuführen. Die Begehung soll: | ||
| a. | die Umsetzung der Zielsetzungen beurteilen | |
| b. | Massnahmen aufzeigen, wie die Ökologie im Rheinhafenperimeter verbessert werden kann | |
| Abs. 3: Vor dem Abschluss von neuen, bzw. vor der Verlängerung von bestehenden Baurechtsverträgen ist betreffend Ökologie mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaft Rücksprache zu nehmen. | ||
| Abs. 4: Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaft Vorschläge zum Naturschutz und zur naturnahen Gestaltung und Nutzung derjenigen Flächen machen, die nicht aus betrieblich oder sicherheitstechnischen Gründen befestigt sein müssen. Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Dieser muss vorgängig mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaft besprochen werden. | ||
| Abs. 5: Die Leitung der Rheinhäfen passt ihre Unterhaltsarbeiten den Schutzzielen und Pflegemassnahmen an. | ||
| §18 | (Ausnahmen von den Zonenvorschriften) Die Leitung der Rheinhäfen (anstelle Verwaltung der Rheinhäfen) kann der Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Zonenreglementes beantragen. Ein Antrag bedarf des Einvernehmens der zuständigen kantonalen Fachstellen und der Standortgemeinden. Im weiteren sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. | |
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