Vorlage an den Landrat


3. Genehmigter Inhalt des Kantonalen Nutzungsplans

3.1 Perimeter und Zonenbestimmungen
Der Perimeter wurde im Rheinhafengesetz in den §§ 4 und 5 definiert. Nach Beratung mit dem Schweizerischen Bundesamt für Wasserwirtschaft wurde der Perimeter des Hafengebietes aus Gründen der Territorialhoheit wasserseitig auf die Landesgrenze zurückverlegt.
Basierend auf der bisher fast ausschliesslich industriell-gewerblichen Nutzung des Hafengebietes, dem Überbauungsgrad, der angestrebten Integration ökologischer Belange und dem laufenden Waldfeststellungsverfahren ergab sich die folgende Zoneneinteilung:

Die betriebliche Nutzung und die Wohnnutzung des Hafengebietes sind im RHG festgelegt. Die bauliche Nutzung wurde durch eine Höhenbeschränkung eingeschränkt. In Anbetracht der weitgehend überbauten Parzellen und der Parzellenstruktur im Hafengebiet wird auf eine Längenbeschränkung verzichtet. Die Gebäudelänge soll sich vorwiegend an der betrieblichen Notwendigkeit des jeweiligen Gebäudes orientieren.
Die Industrie- und Gewerbezone wurde aufgrund der heutigen Bebauung und im Sinne einer flexiblen Handhabung der Vergabe von Baurechten nicht in weitere Gebiete (z.B. Gebiete mit reiner Hafenumschlagsnutzung) unterteilt. Auf die Errichtung von Sicherheitszonen resp. -streifen wurde in Anbetracht der aktuellen bundesrechtlichen Reduktion der Pflichtlagerstätten und in Anbetracht der minimalen Risikopotentialminderung durch planerische Verlagerung von risikobehafteten Betrieben verzichtet.
Eine spezielle Regelung wurde für die Fläche der JOWA getroffen: In gegenseitiger Vereinbarung des Amtes für Raumplanung, der Gemeinde Birsfelden und der JOWA wurde diese Fläche in zwei verschiedene Zonen eingeteilt: ein 20 Meter breiter Streifen naturnah gestaltete Grünzone mit Allee, die der Biotopvernetzung, Umgebungsgestaltung und dem Sichtschutz Rechnung trägt und gegen die Industriezone hin eine Industrie-Randzone mit einer Beschränkung der mittleren Gebäudehöhe auf 274 m ü.M. (entspricht rund 15 m). Der Übergang von der Grün- und Wohnzone zur Industriezone wurde auf diese Weise stufenweise gestaltet.
Die Festlegung der Lärm- Empfindlichkeitsstufen wird entsprechend der Zonenart der Industrie- und Gewerbezone nach Artikel 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung festgelegt (Lärmempfindlichkeitsstufe III bzw. IV) und im Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen, Situation 1:2000, dargestellt. Der Industrie-Randzone (JOWA) wird die Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Diese Einstufung ist als Pufferzone zwischen Empfindlichkeitsstufe II mit Wohnen und der Stufe IV mit stark störender Industrie zu verstehen.
Die im Planungsgebiet vorhandenen Altlasten und Bodenverunreinigungen sind nicht Gegenstand des Kantonalen Nutzungsplanes Rheinhäfen.


3.2 Erschliessung und Versorgung
Die strassenseitige Erschliessung der Hafenanlagen ist mit dem Anschluss an die nahe A2 hervorragend. Die im Koordinationsplan 1987 vorgesehene Rheinbrücke "Sternenfeld-Grenzacherstrasse Riehen/Basel" mit der entsprechenden Verbindungsstrasse wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2974 vom 16.12.97 und vom Landrat mit LRB Nr. 1517 vom 25.6.98 gestrichen. Der Regionale Strassennetzplan 'Rheintal' wurde mit RRB Nr. 3034 und mit LRB Nr. 1518 vom 16.12.1997 geändert. Die Sternenfeld-Grenzacherstrasse und Hafenstrasse wurde aus dem Regionalen Strassennetzplan Rheintal gestrichen.
Im Hinblick auf eine aus Umweltschutz- und Sicherheitsgründen sich abzeichnende Umlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die Schiene (u.a. Schwerverkehrsabgabe, CO2- Steuer) sollten aber innerhalb des Hafengebietes entsprechende Raumkapazitäten angeboten werden. Für die Betreiber der Hafenbahn ist der rheinseitige Uferbereich, vor allem zwischen Auhafen und Birsfelderhafen, zur Gleiserweiterung für die Komposition von sogenannten Blockzügen und somit zur Sicherstellung des zukünftigen Raumanspruchs der Hafenbahn im Hafengebiet relevant. Diese Gleiserweiterung kann aber aus finanziellen Gründen nur dann realisiert werden, wenn gleichzeitig wasserbauliche Massnahmen zur Senkrechtstellung des eigentlichen Rheinufers ergriffen werden und entsprechende Kapazitäten seitens der Hafenbahn erforderlich sind. Gemäss §9 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 ist der Biotopvernetzung Rechnung zu tragen. Die Aufrechterhaltung der ökologischen Vernetzung des Rheinbords ist bei entsprechender Querschnittprojektierung möglich - allfällige temporäre Beeinträchtigung der Biotopvernetzung entlang des Rheinbords durch die Gleiserweiterungen werden als verantwortbar beurteilt. Der Kanton Basel- Landschaft kann zur Sicherung der Raumansprüche der Hafenbahn für zukünftig allenfalls benötigte Abstellgleise den Erwerb von zum Hafengebiet Birsfelderhafen benachbarten Grundstücken in Betracht ziehen. Entsprechende Studien wurden durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet.
Das interne Erschliessungskonzept ist durch die bestehende Bebauung und die vorhandenen Strassen und Wege bestimmt und genügt den heutigen und zukünftigen Erfordernissen.
Aufgrund der Tatsache, dass zur Zeit die im Hafengebiet gelegenen Betriebe beinahe vollflächig mit zentralen Anschlussgleisen erschlossen sind (in den letzten zwanzig Jahren wurden nur zwei Anschlussgleise erstellt) und das Hafengebiet praktisch überbaut ist, wurde auf eine räumliche Festlegung von Bahnerschliessungsflächen verzichtet. Vielmehr soll im konkreten Fall die Anschlussgleisforderung im Baubewilligungsverfahren integriert werden.
In Birsfelden bleibt die Planungshoheit der Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser in der Gemeinde, da diese Eigentümerin der bestehenden Netze ist. In Muttenz ist der Kanton Eigentümer der bestehenden Netze im Auhafen und übernimmt damit auch die Planungshoheit. Wo die genaue Linienführung sowie die Baulinien für Versorgungsleitungen nicht festgelegt sind, werden die Flächen durch die Abgrenzung der einzelnen Zonen sichergestellt.


3.3 Natur- und Landschaftsschutz
Die gesetzgeberischen Bestimmungen nach Integration des Naturschutzes und der Regionalplan Siedlung (Entwurf 1996) postulierten eine durchgehende ökologische Vernetzung entlang des Rheinbords und innerhalb des Birsfelderhafens. In einem Schreiben vom 28. August 1996 erläuterte Herr Regierungsrat E. Belser, dass mit der Berücksichtigung der ökologischen Vernetzung dem § 7, Abs. 2 des Rheinhafengesetzes Rechnung getragen ist. Eine zonenplanerische Ausscheidung von 1.5-2 Hektaren, die für den Artenschutz notwendig wären, sei im bestehenden Hafenareal volkswirtschaftlich nicht zu verantworten.
Das naturschützerische Konzept beinhaltete folgendes

3.4 Weitere Bestimmungen
Die Baubewilligungsbehörde wird gemäss Dekret vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz VwOD vom Regierungsrat bestimmt. Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. Dieser Grundsatz gilt im Sinne des neuen Raumplanungs- und Baugesetz RBG vom 8.1.1998. Ein entsprechender Paragraph im Zonenreglement ist nicht nötig.
Formalrechtlich sind zonenrechtliche Bestimmungen einer Gemeinde durch das zuständige Organ der Gemeinde selbst aufzuheben. Gemäss §44 Absatz 2 BauG treten Regionale Detailpläne (Kantonale Nutzungspläne gemäss RBG) anstelle der kommunalen Bau- und Planungsvorschriften, soweit sie zueinander im Widerspruch stehen. Ein entsprechender Paragraph im Zonenreglement ist nicht nötig.
Art. 4 des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) verlangt eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung. Gemeindebehörden als Vertreter der Bevölkerung, kantonale Amtsstellen, Vereinigungen und Verbände wurden im Sinne einer kooperativen Planung in den Planungsablauf integriert (vgl. 2.2 - 2.4).
Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich und unterliegen dem Auflageverfahren.



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