Vorlage an den Landrat


2. Ausgangslage

Das in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 gutgeheissene Rheinhafengesetz vom 30. März 1992 (RHG) sieht die Erstellung eines Kantonalen Nutzungsplans gemäss §12 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.1.1998 vor. Gemäss §7 RHG scheidet der Landrat das Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus. Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes. Das RHG und der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen bezwecken, die Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft einer optimalen Nutzung zuzuführen. Die Planungshoheit ging damit von den Standortgemeinden Birsfelden und Muttenz an den Kanton über.


Am 27. Juni 1994 erteilte die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion den Auftrag zur Erstellung des Kantonalen Nutzungsplans Rheinhäfen. Der Erstellung des Kantonalen Nutzungsplans wurden die folgenden Planungsziele vorangestellt:

Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen KNPR, als neues Planungsinstrument im Hafengebiet, besteht aus dem Kantonalen Nutzungsplan 1:2'000 und dem Zonenreglement. Um einen systematischen und klar definierten Schutz der gebietsspezifischen Flora und Fauna zu erreichen, wurden detaillierte Schutzziele und Massnahmen der Schutzzonen in Anhängen zum Zonenreglement festgelegt.


Der Regierungsrat beschloss am 16.12.1997 den Kantonalen Nutzungsplan zuhanden des Landrates. Der Landrat genehmigte die Vorlage am 25. 6.1998 mit den folgenden Änderungen:

Vom 27.7.1998 - 25.8.1998 erfolgte das öffentliche Planauflageverfahren. In diesem Zeitraum gingen zwei Einsprachen ein (Shell und Pro Natura Baselland zusammen mit dem Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband BNV). Zuständig für die Behandlung dieser Einsprachen und die Inkraftsetzung des Kantonalen Nutzungsplans ist der Regierungsrat. Im Rahmen der Einsprachebehandlung werden in der Form einer Verordnung Ergänzungen zum KNPR erarbeitet und mit den Naturschutzorganisationen abgesprochen. Die Naturschutzorganisationen erklärten sich schriftlich bereit, nach Inkraftsetzung der Verordnung ihre Einsprache zurückzuziehen.


Der Rechtsdienst des Regierungsrates kam im Rahmen des Mitberichts zur Verordnung zum Schluss, dass die Regelung von Detailbestimmungen mit einer regierungsrätlichen Verordnung nicht möglich sei und schlug vor, diese Bestimmungen als Ergänzung in das Zonenreglement aufzunehmen und neu zu beschliessen.



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