Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Das in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 gutgeheissene Rheinhafengesetz vom 30. März 1992 (RHG) sieht in §7 die Erstellung eines Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen vor. Damit geht die Planungshoheit auf dem Gebiet der Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft von den Standortgemeinden Birsfelden und Muttenz an den Kanton über. Rheinhafengesetz und Kantonaler Nutzungsplan Rheinhäfen bezwecken, die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft einer optimalen Nutzung zuzuführen. Der Regierungsrat beschloss am 16.12.1997 den Kantonalen Nutzungsplan zuhanden des Landrates. Der Landrat genehmigte die Vorlage mit wenigen Änderungen.


Vom 27.7.1998 - 25.8. 1998 erfolgte das öffentliche Planauflageverfahren. In diesem Zeitraum gingen zwei Einsprachen ein (Shell und Pro Natura Baselland zusammen mit dem Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband BNV). Zuständig für die Behandlung dieser Einsprachen und die Inkraftsetzung des Kantonalen Nutzungsplans ist der Regierungsrat. Im Rahmen von Verhandlungen zwischen den Einsprechern, der Leitung der Rheinhäfen und dem Amt für Raumplanung konnte eine Einigung gefunden werden. Konfliktträchtigster Punkt bildete der Schutz des Rheinbordes - der wichtigsten Schnittstelle für die wirtschaftlichen Aktivitäten in einem Hafen - als Standort der Bienen-Ragwurz-Population, einer stark gefährdeten Orchideenart. Wesentlicher Bestandteil der Einigung bildet - mit Blick auf die Möglichkeit, Hafenbetrieb und Naturschutz zu trennen und einen wirtschaftlichen Betrieb der Rheinhäfen in Zukunft sicherzustellen - der Auftrag an die Uni Basel im Rahmen von §19 Bst. h Beschaffungsgesetz zur Sicherstellung von geeigneten Ersatzflächen in der Höhe von Fr. 150'000.-- für drei Jahre. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte über die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und die Bau- und Umweltschutzdirektion. Anschliessend haben die Pro Natura Baselland und der Basellandschaftliche Natur- und Vogelschutzverband BNV die Einsprache mit Schreiben vom 10.4.2001 bzw. 12.4.2001 schriftlich zurückgezogen mit der Bedingung, dass die Regierungsratsverordnung gemäss Entwurf vom 2.4.2001 unverändert verabschiedet wird.


Der Rechtsdienst des Regierungsrates kam im Rahmen des Mitberichts zur Verordnung zum Schluss, dass die Regelung von Detailbestimmungen mit einer regierungsrätlichen Verordnung nicht möglich sei und schlug vor, diese Bestimmungen als Ergänzung in das Zonenreglement aufzunehmen und neu zu beschliessen.


Damit ergeben sich für das weitere Vorgehen die folgenden Verfahrensschritte:


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