Vorlage an den Landrat


Zusammenfassung

1. Vorgeschichte


Mit zwei sehr eindeutig ausgefallenen Grundsatzabstimmungen vom 28. September 1997 haben die Baselbieter Stimmberechtigten den Regierungsrat und den Landrat verpflichtet, im Rahmen der neuen Bildungsgesetzgebung vorzusehen, dass der Kanton von den Gemeinden die Trägerschaft der Realschulen sowie das Eigentum, die Finanzierung und den Unterhalt der Sekundarschulbauten übernimmt.


Im Anschluss an die Volksabstimmung führte deshalb eine regierungsrätliche Delegation mit einer Vertretung der Baselbieter Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten Verhandlungen darüber, nach welchen Kriterien der Kanton die Sekundarschulbauten und -anlagen von den Standortgemeinden übernehmen soll.


Dabei kam ein Lösungsvorschlag zustande, der im Januar 2000 mit dem Bildungsgesetz in die Vernehmlassung ging. In dieser haben sich die Gemeinden mehrheitlich für eine rasche, vom Bildungsgesetz losgelöste Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen ausgesprochen. Der Regierungsrat ist auf diesen Vorschlag eingetreten und legt jetzt dem Landrat zur Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen eine separate Vorlage vor, die eine Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen auf den 1. Januar 2004 vorsieht. Die Vorlage wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretungen der Finanz- und Kirchendirektion, der Bau- und Umweltschutzdirektion, der Erziehungs- und Kulturdirektion sowie der Schulbaukommission vorbereitet und von der Bau- und Umweltschutzdirektion nach einer verwaltungsinternen Vernehmlassung in die vorliegende Endfassung gebracht.




2. Heutige Rechtslage


Die rund 100 Einzelgebäude in den 20 Sekundarschulkreisen stehen heute im Eigentum der Standortgemeinden, die auch für deren Planung und Erstellung sowie deren Unterhalt zuständig sind. Der Kanton kommt aber für die Finanzierung dieser Aufgaben auf.


Die vom Regierungsrat gewählte Schulbaukommission sorgte bis anhin dafür, dass der Kanton auf die Errichtung, den Unterhalt und die Nutzung dieser Schulbauten und -anlagen Einfluss nehmen konnte.


Die Abkoppelung der Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen vom Bildungsgesetz bedingt in formeller Hinsicht die Änderung des Bildungsgesetzes, welches sich im Zeitpunkt der Überweisung dieser Vorlage an das Parlament noch in landrätlicher Beratung befindet. Der beigelegte Landratsentwurf zur Änderung des Bildungsgesetzes basiert auf dessen Stand der Beratung Ende März 2002.




3. Lösungsvorschlag


Der angesprochene Lösungsvorschlag sieht vor, dass der Kanton die Sekundarschulbauten und -anlagen durch die gesamthafte Abgeltung der aktuellen Restschuld übernimmt, die der Kanton gemäss heutiger Regelung den Standortgemeinden noch schuldet.


Die Standortgemeinden bleiben weiterhin Eigentümerinnen des Landes, auf dem sich die übernommenen Schulbauten und -anlagen befinden. Dieses stellen sie dem Kanton im unselbstständigen Baurecht ohne Baurechtszins zur Verfügung und erhalten dafür vom Kanton das Recht, die Sekundarschulbauten und -anlagen ausserhalb der Unterrichtszeit weiterhin für ihre Zwecke, insbesondere auch für die Jugendmusikschulen, unentgeltlich zu nutzen.




4. Übernahmepreis / Übernahmeverfahren


Bei der Ermittlung des Übernahmepreises, welcher auf der aktuellen Restschuld basiert, werden einerseits die vom Kanton bereits bezahlten Landkosten in Abzug gebracht, anderseits die Kosten der von den Standortgemeinden finanzierten Gebäudeteile hinzurechnet. Im weiteren wird der Unterhaltsstand der Gebäude berücksichtigt, indem der auf einem einheitlichen Erfahrungswert ermittelte Unterhaltszustand für ein Gebäude mit dem effektiven Zustand verglichen wird; bei überdurchschnittlichem Unterhalt erfolgt beim Übernahmepreis ein Zuschlag, bei grösserem aufgestautem Unterhalt ein Abzug von der aktuellen Restschuld.


Die Ermittlung des Übernahmepreises und die Erhebung des Unterhaltszustandes für die Planung und Budgetierung des Kantons erfolgt durch den der Projektleitung unterstellten Fachausschuss Bau, welchem die Schulbaukommission beratend zur Seite steht. Diese gibt nach der erfolgten Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen ihre diesbezüglichen bisherigen bauspezifischen Aufgaben an das Hochbauamt ab. Bei dannzumal noch hängigen Arbeiten führt die Schulbaukommission als beratende Kommission des Regierungsrates solche Arbeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen noch zu Ende.


Für Streitfälle in Bezug auf die Festlegung des Übernahmepreises ist ein von den Standortgemeinden und dem Regierungsrat bestelltes Schiedsgericht aus ausserkantonalen Fachpersonen vorgesehen.




5. Neue Zuständigkeiten


Für die Planung, die Errichtung und den Unterhalt der Sekundarschulbauten und -anlagen waren bisher die Standortgemeinden zuständig. Diese Aufgaben gehen nach der Übernahme der Schulbauten - und anlagen an das Hochbauamt über. Dieses kann aber den Unterhalt der Bauten und Anlagen mit einem Leistungsauftrag an die Standortgemeinden übertragen.



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