Vorlage an den Landrat


1. Vorgeschichte

1.1 Politische Vorentscheide


Am 28. April 1995 wurde die von 35 Gemeinden unterzeichnete "Nichtformulierte Initiative für eine einheitliche Trägerschaft der Real- und Sekundarschulen (Sekundarstufe I)" eingereicht, die u.a. forderte, dass zur Trägerschaft der Schulen auch das Eigentum, die Finanzierung und der Unterhalt der Schulbauten gehören soll.


Der Landrat ist am 15. Mai 1997 mit 59:0 Stimmen auf das Anliegen eingetreten und hat am 28. September 1997 dem Volk folgende zwei Grundsatzfragen zum Vorentscheid unterbreitet:


Aufgrund dieser klaren Volksentscheide wurde die oben erwähnte Initiative am 19. Juni 1998 zurückgezogen.


Den Volksentscheiden gingen der Aufgabenteilungsbericht des Regierungsrates vom August 1995 und die Vorlage des Regierungsrates an den Landrat betreffend Trägerschaft der Volksschulen und der Jugendmusikschulen vom 13. August 1996 voraus, zu denen die Gemeinden jeweils Stellung beziehen konnten.




1.2 Verhandlungen mit den Gemeinden


Nach den Volksabstimmungen wurde mit einer Vertretung der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten darüber verhandelt, wie die sich heute im Eigentum der Standortgemeinden befindenden Sekundarschulbauten und -anlagen vom Kanton übernommen werden können. Die Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten waren durch Dr. Eva Rüetschi (Reinach), Rudolf Mohler (Oberwil), Hans Plattner (Frenkendorf), Rudolf Schaffner (Sissach) und Georges Thüring (Grellingen) vertreten.


Die von der Vorsteherin der Bau- und Umweltschutzdirektion und vom Vorsteher der


Erziehungs- und Kulturdirektion angeführte Kantonsvertretung wollte ursprünglich, dass der Kanton die Sekundarschulbauten und -anlagen mitsamt den dazu gehörenden Landparzellen durch Bezahlung der noch offenen Restschuld (1) übernimmt.


Die Gemeindevertretung warf in den Verhandlungen die Frage auf, ob der Kanton für die Sekundarschulbauten und -anlagen nicht einen dem heutigen Verkehrswert entsprechenden Übernahmepreis zu entrichten habe.


Die Kantonsvertretung wies aber in diesem Zusammenhang darauf hin:


Da innerhalb der Gemeindevertretung auch die Befürchtung aufkam, dass die Standortgemeinden bei einer allfälligen späteren Veräusserung der Schulbauten und -anlagen durch den Kanton leer ausgehen würden, einigten sich die beiden Seiten darauf, die Landparzellen im Eigentum der Standortgemeinden zu belassen.




1.3 Lösungsvorschlag


Aufgrund der beiden Volksabstimmungen vom 28. September 1997 und der Verhandlungen zwischen Delegationen des Kantons und der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten kam schliesslich folgender Lösungsvorschlag zustande:




1.4 Resultat der Vernehmlassung


Der Vorschlag wurde im Januar 2000 im Rahmen der Bildungsgesetzgebung in eine breit angelegte Vernehmlassung geschickt. In dieser haben sich der Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden und zahlreiche einzelne Gemeinden dafür ausgesprochen, dass die Übernahme der Sekundarschulhäuser durch den Kanton vom Bildungsgesetz abgekoppelt und so rasch als möglich vollzogen werden soll.


Da sich die Stimmberechtigten am 28. September 1997 sowohl für eine einheitliche Trägerschaft von Real- und Sekundarschule als auch für klare Eigentumsverhältnisse bei den Schulbauten und -anlagen ausgesprochen und damit diesbezüglich klare politische Vorentscheide getroffen haben, hat sich der Regierungsrat dieser Meinung angeschlossen.


Er präsentiert deshalb heute eine Vorlage, die sich ausschliesslich mit der Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen befasst und die sich im Interesse eines baldigen


Vollzugs auf das heutige Schulgesetz bezieht. In ihr sind keinerlei finanzielle Vorleistungen im Hinblick auf das neue Bildungsgesetz enthalten.


Mit der Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen wird die bei den Standortgemeinden aufgekommene Unsicherheit, ob fällige Unterhaltsarbeiten noch unter den alten oder erst unter den neuen Besitzverhältnissen vorgenommen werden, sollen beendigt.


Im übrigen ist der Kanton auf die Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen insoweit finanziell vorbereitet, als er dafür in den letzten drei Jahren Rückstellungen von 90 Mio Franken vorgenommen hat, was ungefähr der aktuellen Restschuld entspricht.




1.5 Heutiger Rechtszustand


1.5.1 Planung und Erstellung


Im heutigen Schulgesetz (SG) sind zu den Schulbauten die folgenden Regelungen festgehalten:


Gemäss § 129 Abs. 1 SG errichten die Einwohnergemeinden die Schulbauten für die Kindergärten und die Volksschulen, wozu auch die Sekundar- und Realschulbauten gehören .


Die Gemeindebeschlüsse über Standort, Raumprogramm, Pläne und Kostenvoranschlag für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten von Sekundarschulbauten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates (§ 130 SG).




1.5.2 Anlagewert, Beiträge, Entschädigungen


Die Beiträge des Kantons an die Sekundarschulbauten sind im heute noch geltenden Schulgesetz vom 26. April 1979 (SGS 640) wie folgt geregelt:


"An die Kosten der Neu-, Erweiterungs- und Umbauten für die Sekundarschulen leistet der Kanton jährliche Beiträge (Annuitäten) für Verzinsung und Amortisation bis zur Tilgung des Anlagewertes. Die Verordnung legt die Tilgungsdauer fest" (§ 133 Abs. 1 SG).


Den Anlagewert (5) der Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie den Zustandswert (6) der Altbauten legt die Erziehungs- und Kulturdirektion nach einheitlichen Richtlinien fest. Werden Sekundarschulbauten von Primar-, Real- oder Sonderschulen mitbenützt, so werden die Beiträge aufgrund der Abrechnungen im Verhältnis der Benützung festgelegt (§ 133 Abs. 2 und 3 SG).


§ 134 SG hält die für die Schulortsgemeinden gültigen Bedingungen für die allfällige Übernahme der Gebäude für ihre eigenen Zwecke fest, welche jetzt umgekehrt auch bei einer Übernahme durch den Kanton Bedeutung erlangen.


"Wird eine Sekundarschulanlage zugunsten der bisherigen Schulortsgemeinde zweckentfremdet, so hat diese Gemeinde den Kanton zu entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zustandswert der Anlage im Zeitpunkt der Zweckentfremdung und der erfolgten Amortisation".(§ 134 SG)


Gemäss § 137 SG und § 53 des ebenfalls heute noch geltenden Schuldekrets vom 26. April 1979 (SGS 640.1) leistet der Kanton heute den Standortgemeinden (7) für Unterhalt (8) (einschliesslich Wartung (9) ) und Betrieb (10) der Schulbauten und -anlagen sowie für die Anschaffung und den Unterhalt des Schulmobiliars teuerungsangepasst zur Zeit jährlich 186'750 Franken für die ersten sechs Sekundarschulklassen und 18'675 Franken jährlich für jede weitere Klasse.




1.5.3 Schulbaukommission


Die heutige Schulbaukommission steht gemäss § 131 SG den zuständigen Behörden des Kantons und Gemeinden in allen Schulbaufragen als beratendes Organ zur Verfügung. Sie besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern, wovon mindestens 2 dem Landrat angehören müssen.


Gemäss § 47 des Schuldekrets hat sie insbesondere folgende Aufgaben:


Obwohl sich der Aufgabenbereich der Schulbaukommission gemäss Schulgesetz auf die ganze Volksschule erstreckt, konzentrierte sich die Tätigkeit dieser Kommission auf die Sekundarschulbauten und -anlagen.


Dank dem in der Schulbaukommission vorhandenen Fachwissen und ihrer politischen Verankerung konnte der Kanton für die Planung und Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen auf die Einrichtung einer eigenen Verwaltungsstelle verzichten.



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Fussnoten:


1 Restschuld = die den Standortgemeinden von Sekundarschulbauten durch den Kanton noch nicht zurückbezahlten Anlagekosten (Anlagewert). Die Rückzahlung des Kantons an die Gemeinden ist auf 40 Jahre ausgelegt. Ein 30-jähriges Sekundarschulhaus hat demnach noch eine Restschuld von 10 x 2,5 % des Anlagewertes.


2 Anlagekosten = sämtliche Kosten für eine Liegenschaft inkl. festeingebautes Mobiliar und Betriebseinrichtungen, Landkosten, Gebühren, Baukreditzinsen bis Bezug


3 Annuitäten = jährliche Abzahlung (Amortisation) von 2,5 % des Anlagewertes plus jährliche Verzinsung der Restschuld


4 Bei der nachträglichen Beratung der Übernahme-Vorlage mit der Schulbaukommission, in der auch die Gemeinden vertreten sind, wurde die Auffassung vertreten, im Interesse einer höheren Flexibilität auf eine Befristung des Baurechts zu verzichten und statt dessen die Möglichkeit der jederzeitigen einvernehmlichen Änderung des Baurechts vorzusehen.


5 Anlagewert (Anlagekosten) = sämtliche Kosten für eine Liegenschaft inkl. festeingebautes Mobiliar und Betriebseinrichtungen, Landkosten, Gebühren, Baukreditzinsen bis Bezug


6 Zustandswert (auch Zeitwert) = Gebäudewert, der Alter (Abschreibungszeit) und Unterhaltsstand von Bauteilen berücksichtigt


7 Standortgemeinden werden im Schulgesetz als Schulortsgemeinden bezeichnet


8 Unterhalt = einerseits Reparaturen und Erneuerungen (Malerarbeiten, Bodenbeläge) von Bauteilen kürzerer Lebensdauer, andererseits Erneuerung substanzieller Bauteile (Gebäudehülle, Installationen);


9 Wartung = Personalkosten und Nebenkosten für Reinigung; im folgenden im Oberbegriff Unterhalt eingeschlossen


10 Betrieb = Kosten für Elektrizität, Heizung, Wasser, Versicherungen, Putzmaterial, Maschinen;