Vorlage an den Landrat


3. Bestimmung des Übernahmepreises

3.1 Anlagewert als Basis


Da für Sekundarschulbauten und -anlagen kein Markt und ergo auch kein Marktpreis besteht, muss der Übernahmepreis so festgelegt werden, dass darin der Wert der verschiedenen Gebäulichkeiten einheitlich abgebildet und einfach herzuleiten ist.


Diese Anforderung erfüllt als Basis der von der Erziehungs- und Kulturdirektion nachgeführte Anlagewert für die einzelnen Sekundarschulbauten und -anlagen, welcher in der Vorlage als Restschuld bezeichnet wird. Er widerspiegelt die um die Annuitätenzahlungen des Kantons an die Standortgemeinden reduzierten und um den Mehrwert (11) von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten erhöhten ursprünglichen Anlagekosten der Sekundarschulbauten und -anlagen.




3.2 Formel zur Bestimmung des Übernahmepreis


Auf der Grundlage des Anlagewertes wird der Übernahmepreis wie folgt berechnet:





3.3 Berücksichtigung des Unterhaltsstandes


Die unterschiedlichen Aufwendungen der Standortgemeinden für den Unterhalt der Sekundarschulbauten und -anlagen sollen bei der Übernahme wie folgt berücksichtigt werden:


Ausgangspunkt ist der durchschnittliche Erfahrungswert für Gebäudeunterhaltskosten , welcher jährlich einem Prozent des von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) festgelegten Neuwertes entspricht. Diesem Durchschnittswert wird der effektive Zustand der Baute oder Anlage gegenübergestellt. Fallen dabei die geschätzten Kosten für die ersten 5 Jahre Unterhalt ab Übernahme tiefer als die aufgrund des BGV-Neuwertes berechneten durchschnittlichen Unterhaltskosten aus, erhält die Standortgemeinde einen Bonus für überdurchschnittlich guten Gebäudeunterhalt; fallen die geschätzten Kosten für die ersten 5 Jahre dagegen höher aus, so wird vom bereinigten Anlagewert ein Malus in Abzug gebracht. Die Gesamthöhe des gegebenenfalls auszuzahlenden Bonus darf 1% des BGV-Neuwertes sämtlicher zu übernehmender Gebäude nicht übersteigen.


Bei einem BGV-Neuwert der zu übernehmenden Gebäude von insgesamt rund 400 bis 500 Mio Franken beträgt der rechnerisch mögliche Gesamtbonus demnach 4 bis 5 Mio Franken.


Die Projektleitung orientiert die Standortgemeinden im Rahmen der Verhandlungen über den Übernahmepreis hinsichtlich Gebäudezustandsbewertung, Basis dafür liefert der durch den Fachausschuss Bau ermittelte mutmassliche Unterhaltsbedarf für die ersten 5 Jahre nach der Übernahme.



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Fussnoten:


11 Mehrwert = Verbesserung eines Gebäudes im Zuge einer Reparatur. Beispiel: ein alter Linoleum in der Turnhalle wird durch einen elastischen Bodenbelag ersetzt. Die Kosten für den elastischen Bodenbelag abzüglich die Kosten für einen neuen Linoleum werden als Mehrwert in die Abzahlung und Verzinsung (Annuität) durch den Kanton aufgenommen.


12 Erstellungskosten z. B. für Abwartwohnungen od. 1/3 eines Handarbeitszimmers, das von der Realschule mitbenutzt wird, nicht aber für Verbesserungen ausserhalb eines Raumprogramms.