Vorlage an den Landrat


5. Zu den einzelnen Paragrafen

In § 2a (Bewilligung) wird das Halten potenziell gefährlicher Hunde einer Bewilligungspflicht unterstellt. Der Grundsatz der Bewilligungspflicht gilt auch für alle Hundehalterinnen und Hundehalter, die bereits einen potenziell gefährlichen Hund besitzen. Wer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch keinen solchen Hund besitzt, hat vor dem Erwerb eine Bewilligung einzuholen. Dies ist nötig, weil erwiesen ist, dass sich die Wegnahme von Tieren, zu welchen bereits eine emotionale Bindung aufgebaut ist, als sehr schwierig gestaltet (Absatz 1).


Was ein potenziell gefährlicher Hund ist bzw. welche Hunderassen und Kreuzungen zu den potenziell gefährlichen Hunden zu zählen sind, wird der Regierungsrat in einer Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde festlegen (siehe Anhang II).


Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme von der Bewilligungspflicht ist angezeigt, da es sich um speziell ausgebildete Hunde handelt, die auch zum Schutz der Bevölkerung eingesetzt werden.


In § 3 (Zuständigkeit) wird aus Gründen der Verständlichkeit in Absatz 1 Satz 1 darauf hingewiesen, dass unter Vorbehalt von Absatz 3 weiterhin die Gemeinden für den Vollzug des Hundegesetzes zuständig sind.


Neu wird ein Absatz 3 eingefügt, welcher regelt, dass der Kanton für die Erteilung einer Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde zuständig ist. Dies ist sinnvoll, da einerseits das nötige Fachwissen nicht in allen Gemeinden vorhanden ist und andererseits durch die Beurteilung durch eine einzige Fachstelle ein einheitlicher Vollzug gewährleistet wird. Der Regierungsrat sieht vor, dass die Bewilligungen vom Kantonstierarzt erteilt werden. Die anderweitig im Hundegesetz festgehaltenen Kompetenzen der Gemeinden werden dadurch nicht tangiert.


§ 3a (Bewilligungsvoraussetzungen) fasst §2 bis Absatz 2 und § 3 bis bis § 3 quater des Vernehmlassungsentwurfes, welche die Bewilligungsvoraussetzungen regelten, zusammen.


Da potenziell gefährliche Hunde in der Bevölkerung Angst auslösen können und es hinreichend bekannt ist, dass dies in gewissen Kreisen ausgenützt wird, sollen nur volljährige Personen einen solchen Hund halten dürfen.


Ausgeschlossen werden soll auch, dass solche Hunde als Waffen und Instrumente zur Einschüchterung verwendet werden, weshalb Personen, die über keinen guten Leumund verfügen und solche, die wegen Gewaltdelikten vorbestraft sind, keine derartigen Hunde halten dürfen.


Hunde, die aus Zuchten stammen, die den kynologischen Anforderungen genügen, bieten Gewähr dafür, dass sie bereits ab ihrer Geburt an den Umgang mit Menschen und Hunden gewöhnt werden, was einer Fehlprägung entschieden entgegenwirkt.


Wer potenziell gefährliche Hunde halten will, geht eine besondere Verantwortung ein und muss alles daran setzen, den Hund entsprechend zu erziehen und ihn unter Kontrolle zu halten. Dazu gehört insbesondere, dass abgesetzte Welpen in Welpenspielkursen den Umgang mit Artgenossen lernen. Zudem sind Kursleiter befähigt, das Verhalten der Welpen zu beurteilen. Fachleute sind sich dahingehend einig, dass ein alleiniger Welpenspielkurs keine Gewähr bietet, dass sich Hunde unproblematisch verhalten, sie sind aber eine gute Voraussetzung. Ebenso notwendig sind entsprechende Hundeerziehungskurse für Junghunde. In diesen lernt der Hund zu gehorchen und der Hundehalter seinen Hund zu führen, was wiederum möglichen Zwischenfällen vorbeugt. Damit sichergestellt ist, dass nur Kurse besucht werden, die von Fachleuten angeboten werden, müssen solche Kurse anerkannt werden. Die kynologischen Vereine in der Region bieten entsprechende Kurse an und verfügen auch über das nötige Fachpersonal. Die Kosten für solche Kurse gehen zu Lasten der Hundehalterinnen und -halter.


Trotz aller vorbeugenden Massnahmen können Zwischenfälle nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung kann zumindest die materiellen Schäden bei möglichen Opfern minimieren.


Ebenso soll der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin im Einzelfall zusätzliche Auflagen in der Bewilligung festhalten können, wenn dies für den Schutz der Bevölkerung notwendig ist.


§ 4 (Meldepflicht) wurde hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs umgestellt. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 2, Absatz 2 dem bisherigen Absatz 3. Absatz 3 entspricht im Grundsatz dem bisherigen Absatz 1, muss aber derart erweitert werden, dass definiert wird, welche Daten beim Führen des Hunderegisters erhoben werden müssen. Zudem muss auch sichergestellt werden, dass die Angaben an die zuständige Fachstelle derart weitergeleitet werden, dass der Wille des Gesetzgebers vollzogen werden kann. Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, dass nicht nur die Personalien der Hundehalterin bzw. des Hundehalters erhoben werden, sondern auch die Hunderasse. Die regelmässige Weitergabe der erforderlichen Angaben in elektronischer Form erlaubt eine effiziente Arbeitsweise (Absatz 4).


§ 5 (Kennzeichnungspflicht) sieht neu die Pflicht vor, potenziell gefährliche Hunde mittels Mikrochip zu kennzeichnen. Der Mikrochip erlaubt jederzeit die eindeutige Identifikation eines Hundes. Gerade wiederholt gemeldete verhaltensauffällige Hunde, potenziell gefährliche Hunde, entlaufene oder ausgesetzte Hunde können dank der Mikrochip-Identifikation jederzeit dem Besitzer zugeführt werden . Der Kanton Basel-Stadt sieht in seinen Bestimmungen ebenfalls die Mikrochip-Identifikation der potenziell gefährlichen Hunde vor. Fachkreise sind sich einig, dass gerade der eindeutigen und nicht austauschbaren Mikrochip-Identifikation eine grosse Bedeutung zukommt. Auf Stufe Bund ist eine Änderung der Tierseuchengesetzgebung in Vorbereitung, die die generelle Mikrochip-Identifikation sowie ein nationales Hunderegister auf Gesetzesstufe vorsieht. Der Regierungsrat will dieser Entwicklung nicht vorgreifen und vorerst nur die Pflicht zur Mikrochip-Identifikation der potenziell gefährlichen Hunde einführen. Damit Hunde jederzeit identifiziert werden können, braucht es entsprechende Chip-Lesegeräte. Der Anschaffungspreis für ein solches Gerät liegt bei rund 800 Franken. Ein Mikrochip inklusive Implantation unter die Haut kostet zwischen 60 und 70 Franken.


In § 8 (Gebühren) werden die Absätze 4 und 5 angefügt, die festhalten, dass für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen für das Halten potenziell gefährlicher Hunde und für die Anordnung von Massnahmen Gebühren erhoben werden. Es handelt sich um einen Gebührenrahmen.


Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits einen potenziell gefährlichen Hund halten, innerhalb von 6 Monaten eine Bewilligung beantragen müssen.



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