Vorlage an den Landrat


3. Rechtslage in Bund und Kanton

Nach den heutigen Rechtsgrundlagen des Bundes können abgesehen vom Tierschutzgesetz weder die Bundesverfassung noch andere eidgenössische Gesetze herbeigezogen werden, die dem Bund die Möglichkeit eröffnen würden, gesamtschweizerisch, d.h. für alle Kantone verbindliche gesetzliche Vorschriften zu erlassen. Das Tierschutzgesetz schützt das Tier vor schädlichen Einwirkungen des Menschen beim Umgang, bei der Haltung und bei der Verwendung des Tieres. Es schützt aber nicht den Menschen vor gefährlichen Tieren. Es eignet sich somit nur zur Lösung des Problems, das durch eine nicht artgerechte Haltung von Tieren hervorgerufen wird.


Gemäss Artikel 3 der neuen Bundesverfassung sind die Kantone souverän; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Der Bund seinerseits erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist (Artikel 42 Absatz 1 BV). Die Aufgabe, die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu schützen, gehört nicht dazu; dies ergibt sich aus den Artikeln 57 - 61 BV. Die Kantone sind es, die aufgrund ihrer Polizeihoheit die innere Sicherheit der Bevölkerung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten haben. Es ist demnach Sache der Kantone, für gesetzliche Grundlagen über den Schutz vor potenziell gefährlichen Hunden zu sorgen.


Am 31. August 2000 wurde in Bern ein nationales Hearing zum Thema "potenziell gefährliche Hunde" durchgeführt. An diesem Hearing nahmen über 100 Personen teil: Vertreter und Vertreterinnen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, von kynologischen Vereinen und Hundezuchtverbänden, von Verhaltensforschern, von Hundestaffeln der Armee usw.. Fazit war, dass für Sicherheitsfragen die Kantone und/oder die Gemeinden zuständig sind. Zwischenzeitlich hat das Bundesamt für Veterinärwesen eine Anlauf- und Beratungsstelle für Betroffene eingerichtet. Eine generelle Pflicht zur Mikrochip-Identifikation der Hunde soll mit einer Änderung des eidgenössischen Tierseuchengesetzes in der ganzen Schweiz eingeführt werden. Die Vernehmlassung dazu wurde abgeschlossen, aber es ist noch offen, wann die entsprechende Botschaft an die eidgenössischen Räte gehen wird. Die Kantone Genf und Waadt haben die Pflicht zur Mikrochip-Identifikation der Hunde bereits eingeführt. Im Rahmen einer Revision der Tierschutzgesetzgebung soll geregelt werden, dass kantonale Verfügungen, wie zum Beispiel ein Tierhalteverbot, über die Kantonsgrenzen hinaus Gültigkeit erhalten. In Zusammenarbeit mit weiteren Bundesämtern und kantonalen Polizeidirektionen versucht das Bundesamt für Veterinärwesen, die kantonalen Massnahmen zu harmonisieren. Das Bundesamt empfiehlt, auf Restriktionen gegenüber bestimmten Hunderassen zu verzichten und von einer generellen Bewilligungspflicht für alle Hunde Abstand zu nehmen. Hingegen wird die Mikrochip-Identifikation aller Hunde als taugliches Instrument angesehen.


Der Regierungsrat sieht sich mit diesen Empfehlungen in seinem Willen bestärkt,



Fortsetzung >>>
Back to Top