Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Projekt Zusammenführung Amt für Bevölkerungsschutz und Militärverwaltung | |
| vom: | 18. Juni 2002 | |
| Nr.: | 2002-154 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
9. Rechtliches
Gemäss § 32 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983 (VwOG) bestimmt der Landrat die Dienststellen, während die Zuordnung der Dienststellen durch den Regierungsrat erfolgt (§ 32 Absatz 2 VwOG). Entsprechend werden in § 4 Absatz 1 des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOD) sämtliche Dienststellen der kantonalen Verwaltung bestimmt. Für die Zusammenlegung sind in dieser Bestimmung die Begriffe "Amt für Bevölkerungsschutz" und "Militärverwaltung" zu streichen und durch "Amt für Militär und Bevölkerungsschutz" zu ersetzen. Auf gleiche Weise muss der Regierungsrat die Verordnung über die Zuordnung der Dienststellen (§ 4) ändern. Anzupassen ist auch die Dienstordnung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Für die neue Dienststelle ist eine Dienstordnung zu erlassen. Das Gesetz über den Bevölkerungsschutz muss im Zusammenhang mit der Zusammenführung der beiden Aemter nicht revidiert werden, da in diesem Erlass die Bezeichnung "Amt für Bevölkerungsschutz" mit einer Fussnote: "Heute: Amt für Militär und Bevölkerungsschutz" versehen werden kann. Dies ist auch in andern Fällen immer wieder geschehen (vgl. etwa Kinderzulagengesetz, Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft etc.). Das Gesetz wird zur Zeit im Zusammenhang mit den Projekten Armee XXI und Bevölkerungsschutz XXI überarbeitet.
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