Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Sachversicherungsgesetzes zur Aufhebung der Versicherungspflicht für Fahrhabe | |
| vom: | 4. Juni 2002 | |
| Nr.: | 2002-138 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Motion Krähenbühl
Am 2. September 1999 haben Bruno Krähenbühl und 20 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner eine Motion betreffend Revision des Gesetzes vom 12. Januar 1981 über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) eingereicht (1999/197). Der Landrat hat sie am 13. Januar 2000 diskussionslos überwiesen.
Die Motion lautet:
Laut § 52 des Sachversicherungsgesetzes ist im Kanton Basel-Landschaft alle Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschaden angemessen zu versichern. Diese Versicherung ist bei einer hiezu konzessionierten privaten Gesellschaft abzuschliessen.
Ist die Prämie aus einem bestehenden Versicherungsvertrag nicht erhältlich, darf die Gesellschaft den Vertrag weder aufheben noch suspendieren. Die Gemeinde, in der sich die versicherte Fahrhabe befindet, hat auf Verlangen der Gesellschaft die Prämie zu entrichten (§ 54).
Im Gegensatz zur Gebäude-, Kranken-, Unfall- und Motorfahrzeugversicherung kann heute bei der Versicherung der Fahrhabe kaum mehr ein öffentliches Interesse für die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht ausgemacht werden. Auch wichtige schutzwürdige private Interessen, die ein umfassendes, flächendeckendes Obligatorium rechtfertigen könnten, bestehen nicht mehr. Ohne gravierende Nachteile für die Bevölkerung und die öffentliche Hand, kann deshalb die Versicherung dieses Risikos der Eigenverantworung der betroffenen Personen übertragen werden. Es kann auch kaum Aufgabe des Staates sein, gewissen Versicherungsgesellschaften über ein überholtes Obligatorium sichere Einnahmen zu verschaffen.
Aus den genannten Gründen wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat eine Vorlage zur Aenderung des Sachversicherungsgesetzes (ersatzlose Streichung des Abschnittes E: Versicherungspflicht der Fahrhabe) zu unterbreiten.
Zur Erinnerung: Siehe auch
98/28 Postulat
von Peter Brunner vom 5.2.1998, BGV-Versiche-rungsangebot "Hausratversicherung".
2. Aufhebung der Versicherungspflicht für Fahrhabe
2.1 Bestehende rechtliche Grundlagen
Die Kantonsverfassung schreibt die Versicherungspflicht von Gebäuden, Land und Kulturen vor (§ 128 Abs. 1 KV, SGS 100). Daneben ermächtigt sie den Kanton, weitere Sachversicherungen durch Gesetz als obligatorisch erklären zu können (§ 128 Abs. 2 KV). Der Kanton hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Fahrhabe dem Versicherungsobligatorium unterstellt (§ 1 des Sachversicherungsgesetzes vom 12. Januar 1981, SGS 350). Diese Versicherung wird heute allgemein als "Hausratversicherung" bezeichnet. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) hat darüber zu wachen, dass die Versicherungspflicht eingehalten wird und die Fahrhabe versichert ist (§ 3 Abs. 2 Sachversicherungsgesetz). Details der Versicherungspflicht sind in Abschnitt E des Sachversicherungsgesetzes festgelegt (§§ 52 - 54).
2.2 Zusammenarbeit mit den privaten Versicherungsgesellschaften
Zwischen den privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Basel-Landschaft arbeiten, und der BGV besteht im Zusammenhang mit der Fahrhabeversicherung eine Vereinbarung, wobei die privaten Gesellschaften die Schweizerische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft in Bern als ihre Vertreterin bestimmt haben. Die Gesellschaften unterstützen die BGV in der Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch das Gesetz auf dem Gebiet der Fahrhabeversicherung überbunden sind, und verpflichten sich insbesondere, die dem Obligatorium unterstehende Fahrhabe gegen die Feuer- und Elementargefahr zu versichern. Damit dürfte eine weitgehende Durchsetzung des Obligatoriums gewährleistet sein. Eine eigentliche Kontrolle durch die BGV ist praktisch nicht möglich oder nur mit einem grossen Aufwand durchführbar.
2.3 Schrittweiser Abbau des Obligatoriums der Fahrhabeversicherung in den Kantonen
Für die Aufhebung des Obligatoriums sprechen verschiedene Gründe, wobei im Einzelnen auf die Ausführungen zur Motion Krähenbühl verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur obligatorischen Versicherung eines Gebäudes wird der Verlust der Fahrhabe bei einem Feuer- oder Elementarereignis die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen kaum gefährden. Deshalb wurde das Versicherungsobligatorium für die Fahrhabe in den meisten Kantonen aufgehoben.
2.4 Fazit
Unter Würdigung aller Aspekte dürften sich aus der Aufhebung des Versicherungsobligatoriums für die Fahrhabe keine erkennbaren, negativen Auswirkungen ergeben. Die Fahrhabeversicherung kann ohne ernsthafte Nachteile für die Bevölkerung und den Staat der Eigenverantwortung der betroffenen Personen überbunden werden.
Der Regierungsrat hat die vorliegende Vorlage von Februar bis Mai 2002 in die Vernehmlassung bei den Parteien, beim Schweizerischen Versicherungsverband sowie bei der Schweizerischen Mobiliar-Versicherungsgesellschaft als Vertreterin der Privatassekuranz geschickt.
Alle Parteien sowie die Mobiliar-Versicherungsgesellschaft sind mit der vorgesehenen Änderung einverstanden. Der Versicherungsverband hat sich nicht vernehmen lassen.
Fortsetzung >>>
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