Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Sachversicherungsgesetzes zur Aufhebung der Versicherungspflicht für Fahrhabe | |
| vom: | 4. Juni 2002 | |
| Nr.: | 2002-138 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Synoptische Darstellung
| Bisheriges Recht | Neues Recht | Erläuterungen |
| I.
Das Gesetz vom 12. Januar 1981 über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: |
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| Gesetz über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) |
Titel
Gesetz über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) |
Der Titel wird dem reduzierten Geltungsbereich des Gesetzes angepasst. |
| § 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt eine umfassende Regelung der Versicherung von Gebäuden und Grundstücken sowie der Versicherungspflicht der Fahrhabe. |
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt eine umfassende Regelung der Versicherung von Gebäuden und Grundstücken. |
Der Zweck wird dem reduzierten Geltungsbereich des Gesetzes angepasst. |
| § 3 Aufgaben
1 Die BGV versichert Gebäude und Grundstücke gegen die im Gesetz genannten Gefahren. 2 Sie wacht darüber, dass die Fahrhabe versichert ist. |
§ 3 Absatz 2
2 Aufgehoben. |
Die Aufgaben werden dem reduzierten Geltungsbereich des Gesetzes angepasst. |
| § 28 Absatz 1 Buchstabe d
1 Für die Schadenermittlung gelten folgende Grundsätze: d. Bei beschädigten, gesunden Zierbäumen werden die Ko- sten für die Wiederbeschaf- fung der Jungpflanzen gleicher Art sowie die anerkannten Räumungs- und Wiederin- standstellungskosten vergütet. |
§ 28 Absatz 1 Buchstabe d
1 Für die Schadenermittlung gelten folgende Grundsätze: d. Bei beschädigten, gesunden Obst- und Zierbäumen werden die Kosten für die Wiederbe- schaffung der Jungpflanzen gleicher Art sowie die aner- kannten Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten vergütet. |
In der Revision vom 12. Dezember 2001 des Sachversicherungsgesetzes (TERRENO) wurde übersehen, eine schon seit Anbeginn bestehende redaktionelle Unvollständigkeit (Erwähnung der Obstbäume) vorzunehmen. Dies wird nun nachgeholt. |
| E. Versicherungspflicht der Fahrhabe § 52 Versicherungspflicht 1 Alle Fahrhabe im Kanton Basel-Landschaft ist gegen Feuer- und Elementarschaden angemessen zu versichern. 2 Diese Versicherung ist bei einer hiezu konzessionierten privaten Gesellschaft abzuschliessen. |
Abschnittstitel E sowie §§ 52-54
Aufgehoben. |
Die gesetzlichen Regelungen über die Fahrhabeversicherung werden ersatzlos gestrichen. |
| § 53 Ausnahmen
1 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind: a. Fahrzeuge aller Art, b. Bargeld und Wertpapiere, c. Schmuck, Kunstgegenstände und Sammlungen aller Art, d. persönliche Effekten von Per- sonen, die sich nur vorüberge- hend im Kanton aufhalten. 2 Die BGV ist berechtigt, weitere Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilligen. |
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| § 54 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben ihre Einwohner auf die Versicherungspflicht aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere für Zuzüger. 2 Ist die Prämie aus einem bestehenden Versicherungsvertrag nicht erhältlich, darf die Gesellschaft den Vertrag weder aufheben noch suspendieren. Die Gemeinde, in der sich die versicherte Fahrhabe befindet, hat auf Verlangen der Gesellschaft die Prämie zu entrichten. Sie kann diese Zahlung vom Versicherten zurückfordern. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in einer Vereinbarung zwischen der BGV und den Versicherungsgesellschaften zu umschreiben. |
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,
1. die Änderung des Gesetzes vom 12. Januar 1981 über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) gemäss Entwurf zu beschliessen,
2. die Motion Bruno Krähenbühl betreffend Revision des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) (1999/167) als erfüllt abzuschreiben.
Liestal, 4. Juni 2002
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin
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