Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative Gewässer-Initiative Baselland | |
| vom: | 21. Mai 2002 | |
| Nr.: | 2002/126 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage
Am 5. Februar 2002 wurde die am 17. August 2000 im Amtsblatt publizierte formulierte Gesetzesinitiative für ein lebendiges Wassernetz Baselland (Gewässer-Initiative) getragen von Pro Natura, kantonalem Fischereiverband, Natur- und Vogelschutzverband, WWF Schweiz Sektion Basel, eingereicht. Der Regierungsrat unterbreitet formulierte Gesetzesinitiativen gemäss dem neuen § 78 a des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR; SGS 120) dem Landrat zum Beschluss über die Rechtsgültigkeit innert drei Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe ihres Zustandekommens.
2. Formelle Gültigkeit der Gewässer-Initiative
Mit Datum vom 7. März 2002 publizierte die Landeskanzlei im Amtsblatt das Zustandekommen der Gewässer-Initiative Baselland mit 2'841 gültigen Unterschriften. Gestützt auf § 28 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; SGS 100) sind für das Zustandekommen von formulierten oder nicht formulierten Gesetzesinitiativen mindestens 1'500 Unterschriften erforderlich. Die Gewässer-Initiative Baselland ist damit formell gültig zu Stande gekommen.
3. Materielle Gültigkeit der Gewässer-Initiative
Neben den formellen Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit einer Gesetzesinitiative, ist sie auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung beschränkt sich auf offensichtlich rechtswidrige oder unmögliche Inhalte. Als rechtswidrig wird ein Volksbegehren dann angesehen, wenn damit Rechtsgrundlagen geschaffen werden sollen, die gegen höherrangiges Recht verstossen würden. Nach dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in jenen Fällen vor, bei denen eine solche augenscheinlich, sichtbar und damit sofort erkennbar ist. Die eingereichte Gewässer-Initiative Baselland ist deshalb in dieser Hinsicht zu überprüfen.
Gestützt auf § 12 a Abs. 2 der Verordnung zum GpR hat der Rechtsdienst des Regierungsrates die materielle Gültigkeit eines Volksbegehrens abzuklären. Die Abklärungen des Rechtsdienstes des Regierungsrates zeigen, dass zwei Bestimmungen der formulierten Gesetzesinitiative für ein lebendiges Wassernetz Baselland offensichtlich gegen höherrangiges Recht verstossen. Es handelt sich dabei zunächst um § 20 Abs. 2 Buchstabe e. Nach dieser Bestimmung bestreitet der Kanton die Ausgaben, die ihm aus diesem Gesetz erwachsen, aus den ordentlichen Mitteln und aus den zweckgebundenen Beiträgen. Als zweckgebundene Beiträge werden u. a. die Pachtzinse aus der Fischerei aufgeführt. Gemäss § 126 Abs. 1 KV steht den Gemeinden das Jagd- und Fischereiregal zu. Nach Abs. 2 dieser Verfassungsbestimmung vermitteln Regalien die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung. Demnach stehen die Einnahmen aus der Verpachtung der Fischereirechte den Gemeinden zu. Dieser Sachverhalt ist auch in § 3 und den §§ 7 ff. des Fischereigesetzes vom 11. Februar 1999 so festgehalten. Dementsprechend kann der Kanton über diese Mittel gar nicht verfügen. In diesem Punkt erweist sich die Initiative als offensichtlich rechtswidrig, weil sie klar und eindeutig gegen kantonales Verfassungsrecht verstösst. Aufgrund der Stellung und der Bedeutung der Bestimmung im Kontext der ganzen Initiative kann sie jedoch nicht zur gänzlichen Ungültigkeit des Volksbegehrens führen. Vielmehr liegt eine blosse Teilungültigkeit der Initiative in diesem Punkt vor, weil davon auszugehen ist, dass die Initiative auch ohne diese Bestimmung zu Stande gekommen wäre.
Bei der zweiten Bestimmung, die gegen höherrangiges Recht verstösst, handelt es sich um § 22 Abs. 3 Buchstabe c der Gewässer-Initiative. Danach soll eine durch den Regierungsrat zu wählende Kommission Beiträge bis zu CHF 100'000.-- sprechen können. Bei diesen Ausgaben ist davon auszugehen, dass es sich um neue und nicht um gebundene Ausgaben handelt. Dies deshalb, weil die Bestimmung in bezug auf den Umfang der Ausgaben, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten einen derart grossen Handlungsspielraum lässt, dass nicht von einer gebundenen Ausgabe gesprochen werden kann. Nach § 75 Abs. 1 KV ist der Regierungsrat zuständig "neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 50'000.-- zu beschliessen". Neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 50'000.-- fallen in die Zuständigkeit des Landrates. § 36 Abs. 2 KV ermächtigt jedoch den Gesetzgeber, die Befugnis, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen, an den Landrat oder - nur in Ausnahmefällen! - an den Regierungsrat zu delegieren. Eine Delegation von verfassungsmässigen Ausgabenbewilligungskompetenzen des Landrates oder des Regierungsrates an eine Kommission sieht die Verfassung nicht vor. Erwähnter § 22 Abs. 3 Buchstabe c der Gewässer-Initiative ist deshalb von Verfassungswegen unzulässig. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Initiative ohne diese Bestimmung zustande gekommen wäre. In der Folge ist nicht die ganze Gesetzesinitiative, sondern lediglich § 22 Abs. 3 Buchstabe c der Initiative ebenfalls als ungültig zu erklären.
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