Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative Gewässer-Initiative Baselland | |
| vom: | 21. Mai 2002 | |
| Nr.: | 2002/126 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Revision des Wasserbaugesetzes
Wegen der in den letzten Jahren erheblich veränderten gesetzlichen und fachtechnischen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz wurde, unabhängig von der Gewässer-Initiative, unter Federführung der Bau- und Umweltschutzdirektion bereits in einem früheren Zeitpunkt die Revision des kantonalen Wasserbaugesetzes an die Hand genommen. Die Revision des Wasserbaugesetzes geht in eine ähnliche Richtung wie sie die Gewässer-Initiative anstrebt. Abgesehen vom Schutz vor Hochwasserereignissen zielt die Wasserbaugesetzesrevision auch auf eine ökologische Aufwertung der Gewässer. Gegenwärtig ist dieser Revisionsentwurf in der Vernehmlassung. Es ist damit zu rechnen, dass dem Landrat der Revisionsentwurf zum Wasserbaugesetz Ende 2002 durch den Regierungsrat unterbreitet werden wird. Im günstigsten Fall kann die Revision des Wasserbaugesetzes im Laufe des kommenden Jahres - also 2003 - durch den Landrat verabschiedet werden.
5. Behandlungsfrist der Gewässer-Initiative
Gestützt auf § 78 a GpR muss der Regierungsrat dem Landrat in der Regel innerhalb von sechs Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens einer formulierten Initiative eine Vorlage unterbreiten, worin beantragt wird, der formulierten Initiative zuzustimmen oder sie abzuweisen. Ausserdem ist sie nach § 29 Abs. 2 der KV innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Gestützt auf § 78 a GpR kann der Landrat im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist gemäss § 29 Abs. 2 der KV anordnen. In der vorliegenden Situation - formulierte Gesetzesinitiative Gewässer-Initiative Baselland einerseits, Gesetzesrevision des Wasserbaugesetzes andererseits - erscheint es als sinnvoll, die beiden Verfahren zu koordinieren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 hat das Initiativkomitee vorgeschlagen, die Gewässer-Initiative zusammen mit der Revision des Wasserbaugesetzes zu behandeln. Sollte dies zur Folge haben, dass die vorgesehenen gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden können, ist das Initiativkomitee einverstanden, diese entsprechend zu verlängern.
Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Landrat, um genügend Zeit für die Behandlung der
Gewässer-Initiative
und der Revision des Wasserbaugesetzes zu haben, die Frist für die Unterbreitung der Gewässer-Initiative zur Volksabstimmung längstens bis zum
30. Juni 2004
zu erstrecken. Der Beschluss des dafür zuständigen Landrates ist endgültig.
Mit der Unterbreitung der Revision des Wasserbaugesetzes an den Landrat wird, im Sinne eines koordinierten Vorgehens, der Regierungsrat ebenfalls einen Antrag über die Zustimmung oder Ablehnung zur formulierten Gewässer-Initiative unterbreiten.
6. Antrag
Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, wie folgt zu beschliessen:
| 1. | Die formulierte Gesetzesinitiative für ein lebendiges Wassernetz Baselland wird als gültig erklärt. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen von § 20 Abs. 2 Buchstabe e und § 22 Abs. 3 Buchstabe c der Gesetzesinitiative. |
| 2. | Die Frist für die Unterbreitung der Gewässer-Initiative Baselland zur Volksabstimmung wird bis zum 30. Juni 2004 verlängert. |
Liestal,
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:
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