Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Postulat 2001-025 von Peter Zwick betreffend Einsetzung eines Tierschutzanwalts | |
| vom: | 27. August 2002 | |
| Nr.: | 2002/180 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Am 22. Februar 2001 überwies der Landrat das folgende, von 6 Landratsmitgliedern mitunterzeichnete Postulat von Peter Zwick an den Regierungsrat:
Verschiedene Strafverfahren im Zusammenhang mit Tierquälerei und anderen Ver-stössen gegen die Tierschutzgebung haben in letzter Zeit erhebliche Mängel bei der strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung von Tierschutzfällen aufgedeckt.
So werden Tierquäler oder Tierhalter, die ihren gesetzlichen Pflichten bezüglich Betreuung und Pflege ihrer Tiere nicht nachkommen, oftmals vom Gericht freigesprochen, weil die zuständigen Behörden offenbar zu wenig mit den massgeblichen Tierschutzvorschriften vertraut sind oder den Sachverhalt mangels Fachkenntnissen über die betreffende Tierart nicht richtig würdigen können. Auch halten es die Gerichte häufig nicht für nötig, Zeugen vorzuladen oder Sachverständigen-Gutachten einzuholen, wenn es sich "bloss" um einen Tierschutzfall handelt. Statt dessen wird vielfach einfach auf die Parteibehauptung des Angeschuldigten oder dessen Anwalt abgestellt. Hierbei wird deutlich, unter welchem Ungleichgewicht der Interessenvertretung das Tierschutz-Strafverfahren leidet. Während dem Angeschuldigten sämtliche Parteirechte und Rechtsmittel zur Verfügung stehen, können sich die gequälten oder misshandelten
Tiere in keiner Weise wehren. Der Kanton Zürich hat deshalb bereits vor zehn Jahren einen Tierschutzanwalt eingesetzt, der in Strafverfahren wegen Verletzungen von
Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung die Rechte eines Geschädigten (in concreto des geschädigten bzw. misshandelten Tieres) wahrnimmt. Dieser Rechtsanwalt kann in Strafuntersuchungen und im Strafprozess die Akten einsehen, vor Gericht auftreten, Einstellungsverfügungen und Urteile anfechten. Damit steht dem Tierquäler eine Gegenpartei in Form eines sachkundigen und engagierten Tierschutzvertreters gegenüber.
Auch im Kanton Basel-Landschaft kommt dem Tierschutz heute eine wesentlich grössere Bedeutung zu als noch vor Jahren. Fehlurteile wie Einstellungsverfügungen und Freisprüche für Tierquäler und verantwortungslose Tierhalter rufen allgemeines Unverständnis und Kritik hervor und zeitigen eine negative Signalwirkung. Die Einsetzung
eines Tierschutzanwaltes hat nichts mit einer Vermenschlichung des Tieres zu tun, sondern ist letztlich Ausdruck unserer grundsätzlichen Haltung gegenüber anderen, empfindungs- und leidensfähigen Lebewesen.
Ich bitte den Regierungsrat deshalb
| - | zur Verbesserung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung und insbesondere des strafrechtlichen Tierschutzes angesichts der heutigen gewandelten Einstellung zum Tier, |
| - | zur Beseitigung des Ungleichgewichtes der Interessenvertretung in Strafverfahren wegen Tierquälerei und anderen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung |
| - | die Voraussetzung zum Einsatz eines Tierschutzanwaltes nach zürcherischem Vorbild im Kanton Basel-Landschaft zu schaffen. |
Der Regierungsrat nimmt zum Postulat betreffend Einsetzung eines Tierschutzanwalts wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat stimmt dem Postulat Zwick darin zu, dass der Tierschutz ein wichtiges Anliegen darstellt. Allerdings suggeriert der Vorstoss einen Handlungsbedarf, der nicht erwiesen ist. Die konsultierten Strafverfolgungsorgane (Statthalterämter und Staatsanwaltschaft) weisen den in der Postulatsbegründung erhobenen Vorwurf entschieden zurück, wonach Einstellungen von Untersuchungsverfahren, die wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung eingeleitet wurden, auf mangelnde Fachkenntnis der Strafverfolgungsbehörden im Bereich des Tierschutzes zurückzuführen seien. Abgesehen davon, dass ein Grossteil dieser Verfahren nicht schwierig zu erfassen oder zu beurteilen ist (z.B. Kühe, die im Dreck stehen), sind die Strafverfolgungsorgane von Gesetzes wegen verpflichtet, Expertinnen und Experten beizuziehen, wenn sie selbst nicht über die nötige Sachkenntnis verfügen. Im Bereich des Tierschutzes kommt in erster Linie der Kantonstierarzt in Frage, denkbar sind aber auch verwaltungsexterne Spezialistinnen und Spezialisten.
Die Strafverfolgungsorgane arbeiten regelmässig mit geeigneten Fachpersonen zusammen. Dass diese Tatsache von der Öffentlichkeit oder von Tierschutzkreisen unter Umständen anders wahrgenommen wird, lässt sich darauf zurückführen, dass die Tierschutzorganisationen und die Öffentlichkeit keinen Einblick in die entsprechenden Untersuchungsverfahren haben, da ihnen keine Parteistellung zukommt. Sie können sich also nicht selbst davon überzeugen, welche Vorwürfe wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften als bewiesen gelten können und welche nicht. Zudem sind Personen, die sich üblicherweise nicht mit Strafuntersuchungen befassen, mit den geltenden Beweisregeln nicht vertraut und wissen daher nicht, welche Beweise in welcher Form erhoben werden können. So wird etwa in einer Anzeige geschrieben, eine namentlich nicht genannt sein wollende Person habe angegeben, ein bestimmter Bauer lasse sein Vieh verdrecken. Ein Augenschein des beigezogenen Kantonstierarztes ergibt dann, dass der Stall in Ordnung ist und der potentielle Zeuge sich nicht melden möchte. Daraufhin muss das Verfahren von Gesetzes wegen eingestellt werden, da die angezeigte Tierschutzverletzung nicht erwiesen ist. An diesem Ergebnis dürfte auch eine Tierschutzanwältin oder ein Tierschutzanwalt nichts ändern können.
2. Der Tierschutzanwalt im Kanton Zürich
§ 17 des Tierschutzgesetzes des Kantons Zürich lautet wie folgt:
"In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nimmt die Gesundheitsdirektion sowie ein vom Regierungsrat auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen ernannter Rechtsanwalt die Rechte eines Geschädigten wahr."
Diese Bestimmung stellt eine rechtliche "Fiktion" in dem Sinne auf, dass der Tierschutzanwalt, obwohl er selbst keinen Schaden erlitten hat, in Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung als Geschädigter gilt und dementsprechend die Rechte eines Geschädigten wahrnehmen kann. Da Geschädigte im Strafverfahren als Zivilkläger gelten, kommt dem Tierschutzanwalt die Stellung einer Verfahrenspartei mit all deren Rechten zu. Dazu gehören u.a. die Teilnahme an den Untersuchungshandlungen, die Akteneinsicht und das Ergreifen von Rechtsmitteln.
Dieser rechtliche "Kunstgriff" des Kantons Zürichs ist aus Sicht des Regierungsrates nicht ganz unproblematisch. Im Ergebnis läuft er darauf hinaus, dass der im Bundesrecht geregelte rechtliche Status des Tieres (nach geltendem Recht sind Tiere immer noch Sachen) im Strafverfahren faktisch unterlaufen wird. Das mag mit ein Grund dafür sein, dass in den zehn Jahren seit Einführung des züricherischen Tierschutzanwalts bisher kein anderer Kanton dem Beispiel des Kantons Zürich gefolgt ist.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es Sache des Bundesgesetzgebers ist, die geltenden Rechtsgrundlagen dahin gehend zu ändern, dass Tiere nicht mehr bloss als Sachen, sondern als Rechtssubjekte gelten. Entsprechende Bestrebungen sind auf eidgenössischer Ebene seit einiger Zeit im Gang (s. nachfolgend Ziffer 3 ).
Fortsetzung >>>
Back to Top