Vorlage an den Landrat


3. Die Entwicklungen auf Bundesebene

3.1 Drei eidgenössische Volksinitiativen betreffend Tierschutz
Auf Bundesbene sind zwei Volksinitiativen zu Stande gekommen, mit denen die Rechtsstellung der Tiere entscheidend verbessert werden soll. Dabei handelt es sich um die Initiative "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)" sowie die Initiative "Tiere sind keine Sachen!". Beide Volksbegehren haben zum Ziel, den rechtlichen Status des Tieres insbesondere im Bereich des Zivilrechts neu zu definieren. Den Tieren sollen in einem gewissen Mass Rechte zukommen, damit sie nicht mehr ausschliesslich als Sachen im rechtlichen Sinn behandelt werden.
Die Initiative "Tiere sind keine Sachen!" verlangt unter anderem explizit, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen vorschreibt, zur Vertretung der Rechte der Tiere geeignete Anwältinnen oder Anwälte einzuführen.
Eine dritte Volksinitiative mit dem Titel "Für einen zeitgemässen Tierschutz" (Tierschutz-Ja!)" befindet sich noch im Stadium der Unterschriftensammlung. Sie fordert ebenfalls, dass eine Tierschutzanwältin oder ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere in Strafverfahren wahrnimmt.


3.2 Parlamentarische Initiative Dick Marty
Die hängige parlamentarische Initiative "Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung" von Ständerat Dick Marty fordert eine Neuregelung der Rechtsstellung der Tiere. Als wichtiger Punkt wird vorgeschlagen, die heutige Rechtsstellung der Tiere durch eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dahingehend zu ändern, dass Tiere nicht mehr als blosse Sache behandelt werden. Dies würde die Stellung des Tieres im Strafverfahren verbessern, indem es rechtsfähig würde. Dadurch würde es unter anderem möglich, für ein bestimmtes Tier eine Rechtsvertretung zu bestellen, was so heute nicht möglich ist, da Tiere immer noch als blosse Sache und damit nicht als rechtsfähig gelten.
In ihrem Bericht vom Mai 2000 beantragte die Rechtskommission des Ständerates mit 8 gegen 1 Stimme bei 2 Enthaltungen dem Ständerat, der parlamentarischen Initiative Dick Marty Folge zu geben.


3.3 Revision des eidgenössischen Tierschutzgesetzes
In insgesamt 17 Vernehmlassungen des per Ende 2001 abgelaufenen Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf eines neuen eidgenössischen Tierschutzgesetzes wird ebenfalls der Einsatz von Tierschutzanwältinnen oder -anwälten gefordert. Diese sollen durch die kantonalen Exekutiven auf Vorschlag von Tierschutzorganisationen bestimmt werden und in Strafverfahren wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften die Rechte eines Geschädigten bzw. Privatstrafklägers wahrnehmen.
§ 32 des Vernehmlassungsentwurfs sieht zudem vor, dass jeder Kanton verpflichtet werden soll, eine (einzige) Fachstelle für den Tierschutz zu bezeichnen. Diese stünde in der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und hätte die Aufgabe, den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen. Mit einer solchen kantonalen Fachstelle für Tierschutz können Synergien genutzt werden. Bei deren Einführung via Änderung des Bundesrechts wird sich die Frage stellen, ob in unserem Kanton daneben noch ein Bedürfnis für die Einführung einer Tierschutzanwältin oder eines Tierschutzanwalts besteht.


3.4 Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung
Im Rahmen des per Ende Februar dieses Jahres abgelaufenen Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf für eine neue Schweizerische Strafprozessordnung fordert die "Stiftung für das Tier im Recht", dass in einer einheitlichen Schweizerischen Strafprozessordnung alle Kantone verpflichtet werden, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen einzuführen. Die Stiftung ist der Ansicht, die Institution eines Tierschutzanwalts lasse sich einfacher und wirksamer durch die Strafprozessordnung als durch das Tierschutzgesetz einführen.



4. Folgerungen

Wie zuvor dargestellt, sind zur Zeit auf Bundesbene vielfältige Bestrebungen im Gang, die alle zum Ziel haben, die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern. In absehbarer Zeit wird darüber entschieden sein, welche davon im Bundesrecht umgesetzt werden.


Die Frist für die Behandlung der beiden Volksinitiativen "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)" sowie "Tiere sind keine Sachen!" in den eidgenössischen Räten läuft im März bzw. Mai 2003 ab. In absehbarer Zeit wird also die Frage, ob die Kantone via Bundesrecht verpflichtet werden sollen, eine Tierschutzanwältin/einen Tierschutzanwalt einzuführen, beantwortet sein. Im übrigen hält die ständerätliche Rechtskommission in ihrem Bericht vom Mai 2000 zur parlamentarischen Initiative Marty "Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung" fest, die beiden zu Stande gekommenen Volksinitiativen "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)" sowie "Tiere sind keine Sachen!" hätten gute Erfolgschancen.


Die dritte Volksinitiative "Für einen zeitgemässen Tierschutz" (Tierschutz-Ja!)" befindet sich wie schon erwähnt noch im Stadium der Unterschriftensammlung. Auch in diesem Volksbegehren wird die Einführung von kantonalen Tierschutzanwältinnen oder Tierschutzanwälten verlangt.


Schliesslich ist auch noch offen, ob dem Anliegen nach einer Tierschutzanwältin oder einem Tierschutzanwalt im Rahmen der laufenden Revision des eidgenössischen Tierschutzgesetzes oder der ebenfalls in Arbeit befindlichen Schweizerischen Strafprozessordnung entsprochen wird. Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Tierschutzgesetzes ist auf Ende dieses Jahres angekündigt, über diejenige zur neuen Schweizerischen Strafprozessordnung ist kein Termin bekannt.


Unter den geschilderten Umständen hält es der Regierungsrat zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht, auf kantonaler Ebene im Sinne des Postulats 2001-025 von Peter Zwick tätig zu werden. Damit sollte zugewartet werden, bis fest steht, in welche Richtung sich das Bundesrecht entwickelt. Sollte es die Kantone verpflichten, Tierschutzanwältinnen oder Tierschutzanwälte einzuführen, wäre das Anliegen des Postulats erfüllt. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, so scheint durchaus möglich, dass der heutige Status der Tiere als Sachen nächstens abgeschafft wird und den Tieren gewisse Rechte zuerkannt werden. Eine solche Änderung der bundesrechtlichen Grundlagen hätte Auswirkungen auf die Formulierung von kantonalen Bestimmungen betreffend Tierschutzanwalt. Würden Tiere als rechtsfähig erklärt, könnte eine Tierschutzanwältin/ein Tierschutzanwalt sie in Strafverfahren wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften vertreten, ohne dass auf die rechtliche "Notlösung" des Kantons Zürich zurückgegriffen werden müsste (s. vorne Ziffer 2).



5. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin
der Landschreiber



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