Vorlage an den Landrat


Genehmigung des Jahresberichts durch den Landrat, Vorbereitung durch die Finanzkommission

Gemäss § 67 («Weitere Zuständigkeiten») Abs. 1 der Verfassung (1) genehmigt der Landrat die jährlichen Amtsberichte der selbständigen Verwaltungsbetriebe. Das Landratsgesetz (2) legt in § 46 («Amtsbericht») fest, dass die selbständigen Verwaltungsbetriebe dem Landrat jährlich in einem Amtsbericht über ihre Tätigkeit berichten und dass das Parlament diese Amtsberichte genehmigt. Die Jahresrechnung der Basellandschaftlichen Pensionskasse behandelt gemäss § 33 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung des Landrats (3) die Finanzkommission.


Der Regierungsrat leitet demzufolge den Geschäftsbericht der Basellandschaftlichen Pensionskasse für das Jahr 2001 an den Landrat weiter und verweist zu Betriebsrechnung und Bilanz und den entsprechenden Erläuterungen und formellen Angaben auf den Bericht. Im Rahmen der Kassenführung sind zudem generelle Ziele definiert und entsprechende Massnahmen getroffen worden, welche der Regierungsrat im Folgenden aufzeigen wird:




1. Einleitung


Aufgrund der Analyse der Entwicklung im Pensionskassengeschäft hat die BLPK in den vergangenen Jahren den Anpassungsbedarf der Kasse identifiziert. Der folgende Kommentar beschreibt die wichtigsten Massnahmen, welche ab dem Jahr 1998 eingeleitet und umgesetzt worden sind und noch umgesetzt werden.


Der Kommentar ist wie folgt aufgebaut:


Eine Analyse der Aktivitäten zeigt, dass beginnend mit der Einführung des Global Custodians (4) (vgl. 3.4.1 ) und des Currency Overlays (5) (vgl. 3.4.2 ) systematisch und konsequent auf eine umfassende Neugestaltung des Bereichs Wertschriftenanlagen hingearbeitet wurde und bisher sehr viele wichtige Zwischenziele erreicht wurden. Durch das momentan ablaufende Projekt TRAMAG (6) werden weitere entscheidende Schritte unternommen, um die BLPK optimal für die Zukunft zu rüsten.



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Fussnoten:


1 . Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [SGS 100, GS 29.276] vom 17. Mai 1984, in Kraft seit 1. Januar 1987


2 . Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) [SGS 131, GS 32.58] vom 21. November 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995


3 . Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) [SGS 131.1, GS 32.77] vom 21. November 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995


4 . Ein Global Custodian ist ein zentrale Verwahrungsstelle, welche es ermöglicht, die in verschiedenen Mandaten und bei verschiedenen Vermögensverwaltern bewirtschafteten Teile eines Kassenvermögens zentralisiert aufzubewahren.


5 . Ein Currency Overlay ist ein nach systematischen Entscheidungskriterien aufgebautes Absicherungssystem gegen Fremdwährungsrisiken. Ausgehend von vordefinierten Handelsregeln wird mit Hilfe von Devisentermingeschäften eine Absicherungsstrategie in bezug auf die jeweilige im Portfolio vertretene Währung aufgebaut, die das Risiko von Währungsverlusten beschränkt und gleichzeitig die Chancen zur Erzielung von Währungsgewinnen offen lässt..


6 . Das Projekt TRAMAG (Transitionmanagement) [vgl. auch unten Ziff. 3.4.11] wurde gestartet nachdem die BLPK entschieden hatte, die Weiterführung der Eigenverwaltung weitgehend aufzugeben. Ziele dieses Projektes sind: