Vorlage an den Landrat


Zusammenfassung

Mit dieser Vorlage wird eine Teilrevision des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung beantragt, das die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (KVPV) im Kanton Basel-Landschaft regelt. Eine Neuordnung ist erforderlich, weil das revidierte kantonale Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich und die geänderten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung neue Anforderungen an die Prämienverbilligung stellen, die mit dem geltenden Gesetz nicht ganz erfüllt werden. Die Teilrevision des EG KVG bietet gleichzeitig die Gelegenheit, eine Reihe von Anliegen von politischer Seite zur Verbilligungspraxis des Kantons gesetzlich zu verankern und umzusetzen.


Den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und den politischen Anliegen kann ohne grundlegende Umstellung der bestehenden kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung entsprochen werden. Dem Landrat wird deshalb im wesentlichen die Weiterführung des geltenden Verbilligungssystems mit punktuellen Änderungen beantragt. Als eine der Änderungen wird die bestehende Regelung aufgehoben, wonach ausschliesslich Personen ohne steuerbares Vermögen eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie beanspruchen können. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission ist sich einig darin, dass zu diesem Zweck 20 Prozent des steuerbaren Gesamtvermögens zu dem für die Verbilligung massgebenden Einkommen dazugezählt werden sollen, so dass Personen mit einem steuerbarem Vermögen innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls einen Beitrag erhalten können. Die bisherigen Bezüger werden dadurch nicht schlechter gestellt, denn ihr massgebendes Einkommen verändert sich wegen dem fehlenden steuerbaren Vermögen nicht.


Die grundlegenden Elemente über die Ermittlung der Anspruchsberechtigung, die Berechnung und den Vollzug der Prämienverbilligung werden im revidierten EG KVG beibehalten. Das bedeutet, dass der Anspruch auf den Beitrag wie bisher aufgrund von rechtskräftigen Steuerdaten automatisch berechnet wird und das massgebende Einkommen weiterhin vom steuerbaren Einkommen abgeleitet wird. Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie besteht nach wie vor, wenn der vom Landrat neu per Dekret bestimmte Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen der Versicherten unter der Richtprämie liegt, die der Regierungsrat festlegt. Die Höhe des staatlichen Beitrags an die Krankenversicherungsprämie bleibt einkommensabhängig; der ausbezahlte Betrag entspricht wie bisher der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Prozentanteil. Die Bezugsberechtigten werden auch in Zukunft individuell über die Höhe der Verbilligung benachrichtigt. Die Auszahlung erfolgt monatlich, sobald die Versicherten wie gewohnt den Antrag auf dem bereits ausgefüllten Formular unterzeichnet an die kantonale Ausgleichskasse geschickt haben.


Im revidierten EG KVG wird ebenso der Grundsatz beibehalten, dass der Landrat den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen so festlegt, dass nicht mehr als die Hälfte der Kantonsbevölkerung eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie erhält. Er berücksichtigt dabei die Höhe der Richtprämien, die der Regierungsrat für Erwachsene nach wie vor um mindestens 20 Prozent unter dem kantonalen Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung festlegt (die 20 Prozent entsprechen ungefähr der Differenz zwischen der kantonalen Durchschnitts- und der Minimalprämie). Der Prozentanteil am Jahreseinkommen und die Höhe der Richtprämien bestimmen den Beitrag, den jeder einzelne Haushalt vom Kanton erhält und deswegen auch die Gesamtkosten der Prämienverbilligung. Diese betragen für das Jahr 2002 etwas mehr als 94 Millionen Franken, was einer Ausschöpfung der maximal möglichen Bundesbeiträge von ca. 77 Prozent entspricht (1) .


Im Kanton Basel-Landschaft macht es aus zwei Gründen keinen Sinn, als Zielsetzung zu formulieren, dass mehr Mittel für die Prämienverbilligung ausgegeben werden. Einerseits liegt die vom Bund geschätzte Durchschnittsprämie für die Grundversicherung im Kanton im gesamtschweizerischen Mittelfeld, und die Versicherten können mit dem vorhandenen Betrag wirkungsvoll entlastet werden; wirkungsvoller jedenfalls als in Kantonen mit höheren Durchschnittsprämien, die weit mehr Beiträge verteilen müssen, um eine vergleichbare Wirkung zu erzielen. Anderseits ist eine der Zielsetzungen der Teilrevision des EG KVG die höhere Entlastung von Haushalten mit niedrigeren Einkommen. Zu diesem Zweck sollen höhere Einkommen von der Verbilligung ausgeschlossen und die dadurch frei werdenden Mittel für Personen und Familien mit den niedrigsten Einkommen eingesetzt werden. Die Modellannahmen sind so getroffen worden, dass sie gegenüber dem Budget 2002 etwa kostenneutral sind. Eine Maximierung der in Anspruch genommenen Bundesgelder, die darüber hinaus mit dem entsprechenden Betrag aus dem kantonalen Haushalt ergänzt werden müssen, wäre deshalb sinnwidrig und überflüssig. Dazu kommt, dass unter dem alten wie dem neuen Modell eine Anpassung der Parameter (z.B. der Richtprämie) an neue Entwicklungen (steigende Prämien für die Grundversicherung) vorbehalten bleiben; Anpassungen nach oben führen automatisch zu höheren Aufwendungen und damit zu mehr Bundesgeldern.


Am 1. Januar 2001 ist eine Revision des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes in Kraft getreten, die hinsichtlich der KVPV neue Tatbestände geschaffen hat. Die Anpassung an das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz und der Übergang zur einjährigen Steuerveranlagung bei natürlichen Personen haben Auswirkungen auf die individuellen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien, denen das revidierte EG KVG wo nötig Rechnung trägt. Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Auswirkungen der Steuergesetzänderung auf das revidierte EG KVG.


Weitere Bestimmungen des revidierten EG KVG betreffen den Zahlungsverzug der Versicherten, der die Regelungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes ergänzt. Die Sozialhilfebehörden kommen danach nur noch für die Verlustscheine der Versicherten auf, die gemäss Sozialhilfegesetz unterstützt werden; die KVPV dieser Personen wird der Sozialhilfebehörde überwiesen. Neu tragen aber die Versicherer das Risiko unbezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen der zahlungsunwilligen Personen, also derjenigen Personen, die keine Unterstützung gemäss Sozialhilfegesetz erhalten, und die trotz Mahnung mit der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rückstand sind; auf Antrag wird der Beitrag an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien dieser Personen an die Versicherer ausbezahlt. Das revidierte EG KVG sieht zudem vor, dass der Regierungsrat die Versicherer bzw. die Gemeinden für die Verluste entschädigt, die sie in einem noch zu bestimmenden Zeitraum wegen unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen erlitten haben.


Falls die Teilrevision des EG KVG nicht wie vorgesehen am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden kann, z.B. weil eine allfällige Volksabstimmung im Jahr 2002 nicht durchgeführt werden kann, würde weiterhin das bestehende Gesetz gelten. Der Regierungsrat hätte in diesem Fall in einer ergänzenden Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sicherzustellen, dass die KVPV für das Jahr 2003 auf der Basis der Steuerveranlagung 2002 berechnet wird. Wahlweise könnte die Teilrevision EG KVG auf der Grundlage von § 63 Absatz 4 der Kantonsverfassung per 1.1.2003 in Kraft gesetzt werden, wenn der Landrat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung fände in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.



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Fussnote:


1 Die Basis für die (kostenneutral angesetzte) Umstellung des Grundmodells ist das Budget 2002, das 94.3 Millionen Franken Gesamtausgaben für die KVPV vorsieht. Der Regierungsrat hatte dem Landrat 77.1 Millionen Franken beantragt (LRV 2001/202 vom 4. September 2002), und die Finanzkommission hat aufgrund der höheren Richtprämien für 2002 (RRB 1634 vom 16. Oktober 2002) einen Mehraufwand von 17.2 Millionen Franken beschlossen (Bericht der Finanzkommission an den Landrat betreffend Voranschlag 2002 und betreffend Budgetanträge zum Voranschlag 2002 vom 4. Dezember 2001), womit das Budget 2002 einen Gesamtaufwand von 94.3 Millionen Franken für die KVPV vorsieht.