Vorlage an den Landrat


1. Ausgangslage

1.1 Die Grundlagen der geltenden Regelung im Kanton Basel-Landschaft


1.1.1 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten


Die Prämienverbilligung ist im Kanton Basel-Landschaft geregelt im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, SGS 362), in der Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung I zur Prämienverbilligung, SGS 362.12) und in der Verordnung über die Zuständigkeiten beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung II zur Prämienverbilligung, SGS 362.13).


Der Regierungsrat hat die Zuständigkeit per 1. Juli 1999 von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zur Finanz- und Kirchendirektion transferiert. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft besorgt den Vollzug in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung und dem Amt für Informatik.


Unter der Federführung der Finanz- und Kirchendirektion befasst sich seit April 1999 eine Ständige Konferenz aus Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Stellen mit der Gesetzgebung und dem Vollzug der Krankenversicherungsprämienverbilligung (KVPV) im Kanton.




1.1.2 Elemente der bestehenden Regelung


Die Prämienverbilligung, die der Kanton seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) an wirtschaftlich schwächere Kantonseinwohner ausbezahlt, wird wie in fast allen Kantonen aufgrund von Daten aus der Steuerveranlagung der natürlichen Personen berechnet (2) . In den Jahren 2000 und 2001 sind das Einkommen 1998 und die Haushaltszusammensetzung am 1. Januar 1999 massgebend.


Das bestimmende Einkommen basiert auf dem steuerbaren Einkommen. Dieses entspricht dem Nettolohn II der definitiven Steuerveranlagung, vermindert um die Schuldzinsen, die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt, die Erwerbsunkosten sowie die Sozial- und anderen Abzüge. Das für die KVPV relevante Einkommen ergibt sich, indem zum steuerbaren Einkommen die Steuerfreibeträge von Renten dazugezählt und die einmaligen Kapitalabfindungen abgezogen werden (3) .


Für Berechtigte wird im Jahr 2002 die Differenz ausbezahlt, die sich ergibt, wenn für einen Haushalt 4.25 Prozent des massgebenden Einkommens (Subventionsgrenze) für die Kosten der Krankenversicherung nicht ausreichen. Personen, die ein Reinvermögen besitzen, das höher liegt als der Vermögensabzug nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz, SGS 331) (4) , haben überhaupt keinen Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie. Der Landrat kann den Vermögensabzug unter der geltenden Regelung um bis zu 50 Prozent erhöhen.


Die Bestimmung der Subventionsgrenze (Prozentsatz des massgebenden Einkommens) ist ebenfalls Sache des Landrates, wobei die Zahl der Anspruchsberechtigten 50 Prozent der Kantonseinwohnerschaft nicht überschreiten darf. Dieser Anteil liegt zur Zeit nahe an der gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze.


Die Höhe des Beitrags an die Krankenversicherungsprämie ist im einzelnen abhängig von der Richtprämie, die vom Regierungsrat festgelegt wird. Die Richtprämie muss für Erwachsene mindestens 20 Prozent unter dem Prämiendurchschnitt im Kanton liegen, den der Bund berechnet; für Kinder kann sie näher dabei sein. Für das Jahr 2002 hat der Regierungsrat eine Richtprämie von 155 Franken für eine erwachsene Person festgelegt, und von 50 Franken für ein Kind. Dieser Wert liegt für eine erwachsene Person um 38 Prozent unter der Durchschnittsprämie von 247.75 Franken, und die Richtprämie für Kinder ist um 22 Prozent tiefer als der rechnerische Durchschnitt des Bundes von 63.90 Franken.


Es bestehen Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise, namentlich für zuziehende Personen, Bezüger von Ergänzungsleistungen und erwachsene Jugendliche in Ausbildung.




1.1.3 Spezialregelung für das Jahr 2002


Im Jahr 2001 ist eine Revision der kantonalen Steuergesetzgebung in Kraft getreten, die hinsichtlich der Prämienverbilligung teilweise neue Tatbestände geschaffen hat. Wegen der Umstellung auf eine einjährige Steuerveranlagungsperiode (anstelle der bisherigen zweijährigen) gibt es im Jahr 2001 keine ordentliche Steuerveranlagung. Die ungeprüfte Selbstdeklaration ohne Abzüge ist jedoch für die Prämienverbilligung keine brauchbare Datenbasis. Der Regierungsrat hat deshalb wie erwähnt eine ergänzende Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 2002 erlassen, worin die Berechtigungsperiode 2000/2001 um ein Jahr verlängert wird.


Bei der Spezialregelung ist problematisch, dass die KVPV im Jahr 2002 auf der Grundlage von vier Jahre alten Steuer- und Haushaltsdaten berechnet wird; massgebend bleiben ja das Einkommen 1998 und die Haushaltszusammensetzung per 1.1.1999. Das hat den Nachteil, dass sich ein stark abnehmendes Einkommen, eine wachsende Familie und der Übergang von einer Kinder- zu einer Jugend- bzw. Erwachsenenprämie auf die Höhe der Verbilligung der Krankenversicherungsprämie im Jahr 2002 nicht niederschlagen. Zur Vermeidung von Härtefällen wird deshalb auf Antrag der Versicherten die Prämienverbilligung für das Jahr 2002 neu berechnet. Für bereits Berechtigte erfolgt auf Gesuch hin eine Neuberechnung in den folgenden Fällen:


Für Versicherte, die in der Periode 2000/2001 keinen Anspruch hatten, wird in den folgenden Fällen auf Antrag eine Erstberechnung der Prämienverbilligung vorgenommen:


Diese einmalige, auf das Jahr 2002 beschränkte Umstellung vom Automatismus der Prämienverbilligung auf das Gesuch setzt die rechtzeitige und umfassende Information der Betroffenen voraus. Die Versicherten wurden deshalb von den zuständigen Stellen gegen Ende 2001 rechtzeitig informiert.


Weitere allfällige Veränderungen werden für das Jahr 2002 nicht berücksichtigt, mit Ausnahme des Abzugs von 400 Franken von der Prämienverbilligung jugendlicher Erwachsener, die bereits selbständig besteuert werden. Dieser Abzug ist gemäss einem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft rechtlich unzulässig. Die entsprechende Verordnungs-Bestimmung (5) wird allerdings seit längerem schon nicht mehr angewendet, und die jugendlichen Erwachsenen erhalten die Erwachsenenrichtprämie vergütet.


In dem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass im Kanton Basel-Landschaft den Bezügern von Ergänzungsleistungen heute die effektive Krankenversicherungsprämie vergütet wird. Dies steht aber in Widerspruch zum geltenden Bundesrecht, wonach in den Ausgaben für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die kantonale Durchschnittsprämie aufzunehmen ist. Der Bund hat bisher trotzdem die Baselbieter Lösung toleriert, weil sie für die Bezüger von Ergänzungsleistungen vorteilhaft ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Kanton jetzt aber aufgefordert, die kantonale Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen an die geltenden Vorschriften des Bundes anzupassen. Die Umstellung von der effektiven auf die Durchschnittsprämie soll auch die Bezüger von Ergänzungsleistungen dazu veranlassen, wie die übrigen Versicherten auch, einen Wechsel zu einem günstigeren Krankenversicherer vorzunehmen. Diesem Aspekt wird im Rahmen des revidierten EG KVG Rechnung getragen, das im Anschluss an die Übergangsbestimmungen 2002 in Kraft treten soll.



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Fussnoten:


2 § 9 Absatz 1 EG KVG


3 Gemäss einem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2000 war diese Praxis aus rein rechtlichen Gründen unzulässig (falsche Rechtsdelegation mit Regelung in einer Verordnung statt im Gesetz). Die Methode, die Rentenfreibeträge zu dem für die KVPV massgebenden Einkommen wieder dazuzuzählen, wurde deshalb auf Gesetzesstufe verankert. Die notwendige Änderung des EG KVG wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 mit 66 Prozent Ja-Stimmen angenommen.


4 Der zulässige Vermögensfreibetrag beträgt 150 000 Franken für Versicherte mit Tarif A der Staatssteuer bzw. 75 000 Franken für Versicherte mit Tarif B der Staatssteuer.


5 § 3 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 3. Oktober 1995 (Verordnung I zur Prämienverbilligung, SGS 362.12)