Vorlage an den Landrat


1.2 Finanzierung und Entwicklung der Beiträge an die Prämienverbilligung

1.2.1 Finanzierung


Die Finanzierung der Prämienverbilligung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone werden unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt (6) .


Die Kantonsanteile am maximalen Bundesbeitrag werden vom Bundesrat aufgrund der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft in den einzelnen Kantonen festgelegt (7) . Die Aufteilung für das Folgejahr auf die einzelnen Kantone wird vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) vorgenommen (8) . Die Bestimmungsgrössen sind der Index der Finanzkraft, die mittlere Wohnbevölkerung und der Prämienindex der einzelnen Kantone (9) .


Grundsätzlich muss dafür gesorgt werden, dass die maximalen Beträge, die der Bund und die Kantone zusammen für die Prämienverbilligung bereitstellen, vollumfänglich ausbezahlt werden. Es ist aber möglich, dass die Kantone den von ihnen zu übernehmenden Beitrag an die KVPV um bis zu 50 Prozent kürzen; entsprechend wird dann auch der Bundesbeitrag für den Kanton heruntergesetzt. Voraussetzung für die Kürzung der Mittel ist allerdings, dass das gesetzliche Ziel, Prämienverbilligung für wirtschaftliche Schwächere, auch mit dem reduzierten Betrag erreicht wird (10) .




1.2.2 Entwicklung der Bundes- und der Kantonsbeiträge an die Prämienverbilligung


Die finanzielle Entwicklung der Prämienverbilligung ist seit deren Einführung im Jahr 1996 gekennzeichnet durch die stetige Steigerung der Gesamtbeiträge und durch die wachsenden Kosten für die Kantone.


Die Maximalbeiträge des Bundes und der Kantone für die individuellen Prämienverbilligungen haben sich seit 1996 schrittweise um einen Drittel erhöht von 2.5 Milliarden Franken auf fast 3.3 Milliarden Franken im Jahr 1999, und die Aufwärtsentwicklung geht weiter (s. Beilage 1, Tabelle 1). Der Bund hat die Jahrestranchen, die maximal für die KVPV zur Verfügung stehen, für die Periode 2000 bis 2003 um 1.5 Prozent jährlich steigend festgelegt auf 3 319 Millionen Franken für 2000, 3 369 Millionen für 2001, 3 420 Millionen für 2002 und 3 471 Millionen Franken für 2003.


In erster Linie ist die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Grund dafür, dass im Jahr 2003 gesamthaft eine Milliarde Franken mehr für die Prämienverbilligung eingesetzt werden müssen als bei der Einführung des KVG.


Aufgrund der Berechnungen des Bundes musste der Kanton Basel-Landschaft im Jahr 2000 einen Beitrag von höchstens 117.2 Millionen Franken an die Verbilligung der Prämien leisten (s. Beilage 1, Tabelle 2). Davon entfielen 68.3 Millionen Franken (58 Prozent) auf den Bund und 48.9 Millionen Franken (42 Prozent) auf den Kanton, wenn der gesamte Betrag ausbezahlt worden wäre. Wie bereits erwähnt, können aber die Kantone ihren Beitrag um maximal die Hälfte kürzen, wenn die Zielsetzung (Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen) trotzdem sichergestellt ist. Der Beitrag des Bundes an diese Kantone wird dann im gleichen Verhältnis gekürzt. Der Kanton Basel-Landschaft hat jeweils von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, weil bisher das Ziel der Prämienverbilligung auch mit dem reduzierten Betrag erreicht worden ist. Im Jahr 2000 wurde ein Gesamtbetrag von 68.3 Millionen Franken verteilt, was einer Ausschöpfung der Bundesbeiträge von 58 Prozent entspricht.


Im Jahr 2002 muss der Kanton Basel-Landschaft aufgrund der Berechnungen des Bundes einen Beitrag von maximal 121.9 Millionen Franken an die KVPV leisten, was einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr um 1.5 Prozent gleichkommt. Budgetiert ist ein Beitrag von 94.3 Millionen Franken (ca. ein Drittel mehr als für 2001 budgetiert worden war), was einer Ausschöpfung der Bundesbeiträge ca. 77 Prozent entspricht. Wie bereits in der Zusammenfassung erwähnt, setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Der Regierungsrat hat dem Landrat 77.1 Millionen Franken beantragt (LRV 2001/202 vom 4. September 2002), und die Finanzkommission hat nachträglich aufgrund der höheren Richtprämien für 2002 (RRB 1634 vom 16. Oktober 2002) einen Mehraufwand von 17.2 Millionen Franken beschlossen (Bericht der Finanzkommission an den Landrat betreffend Voranschlag 2002 und betreffend Budgetanträge zum Voranschlag 2002 vom 4. Dezember 2001).


Seit dem Inkrafttreten des KVG haben der Bund und der Kanton Basel-Landschaft einen Betrag von gesamthaft 300.9 Millionen Franken (ohne die für 2001 und 2002 budgetierten Mittel) an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien ausbezahlt. Damit sind 58 Prozent des maximal möglichen Betrags von 522 Millionen Franken ausgeschöpft. Dies ist im kantonalen Vergleich ein Mittelwert: 1998 nahmen 8 Kantone 50 Prozent der Bundesbeiträge in Anspruch; 8 Kantone kürzten die Beiträge um 20 bis 45 Prozent, während 10 Kantone den Maximalbeitrag von 100 Prozent verteilt haben (11) .


123.4 Millionen Franken bzw. 42 Prozent der seit 1996 ausbezahlten Gesamtbeiträge hat der Kanton finanziert. Das entspricht einem durchschnittlichen jährlichen Aufwand in der Laufenden Rechnung von annähernd 25 Millionen Franken. Bei voller Ausschöpfung der Bundesbeiträge hätte der Kanton 39 Millionen Franken jährlich für die Verbilligung der Prämien aufwenden müssen, im Schnitt also jedes Jahr 14 Millionen Franken mehr als tatsächlich bezahlt wurde.


Der Kanton Basel-Landschaft hat also bisher nur einen Teil der vom Bund für die Krankenversicherungsprämienverbilligung angebotenen Mittel in Anspruch genommen. Dies ist folgerichtig. Die vom Bund geschätzte Durchschnittsprämie für die Grundversicherung bei den Krankenversicherern liegt im Baselbiet nämlich im gesamtschweizerischen Mittelfeld - und deutlich tiefer als beispielsweise im Nachbarkanton Basel-Stadt oder in Genf - so dass zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags weniger Mittel verteilt werden müssen als theoretisch zur Verfügung stünden. Ausgangspunkt für das revidierte EG KVG bleibt also die Zielsetzung der KVPV - Unterstützung von wirtschaftlich Schwächeren bei der Finanzierung der Krankenversicherungsprämien für die Grundversicherung - nicht die Maximierung der in Anspruch genommenen Bundesgelder. Diese müssen, wie erwähnt, auf jeden Fall mit dem entsprechenden Betrag aus dem kantonalen Haushalt ergänzt werden.



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Fussnoten:


6 Art. 66 Absatz 1 und 2 KVG


7 Art. 66 Absatz 3 KVG


8 Auf der Basis von Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung


9 Ab den 1. Januar 2002 wird der Prämienindex bei der Aufteilung der Bundesbeiträge auf die Kantone nicht mehr berücksichtigt (Aufhebung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung). Sobald die bilateralen Verträge von allen EU-Staaten ratifiziert sind, wird bei der Aufteilung der Bundesbeiträge auf die Kantone zusätzlich zur Wohnbevölkerung die Anzahl der versicherten GrenzgängerInnen und deren Familienangehörige mit berücksichtigt werden.


10 Artikel 66 Absatz 5 KVG


11 Bundesamt für Sozialversicherung, Statistik über die Krankenversicherung 1998 - Vom Bund anerkannte Versicherungsträger, Bern, Dezember 1999