Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) und gemeinsame Spitalplanung Basel-Landschaft und Basel-Stadt - Grundsätzliche Stellungnahme und Behandlung von persönlichen Vorstössen (mit Basel-Stadt abgestimmtes Geschäft) | |
| vom: | 25. September 2001 | |
| Nr.: | 2001-236 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Resultat der Standortevaluation
Unter Verwendung der im Kriterienkatalog durch den Lenkungssausschuss festgelegten Gewichtung ergaben sich für die genannten Szenarien folgende Punktezahlen:
| a. | Szenario Neubau: | 440 Punkte |
| b. | Szenario Hochhaus: | 383 Punkte |
| c. | Szenario Ergänzungsbau: | 334 Punkte |
Diese Punktezahlen resultieren aus folgenden Kriteriengruppen:
| Neubau | Hochhaus | Ergänzung | |
| Medizinische Dienstleistungen(30%) | 166,5 | 100,5 | 100,5 |
| Betriebliche Erfordernisse (15%) | 84,8 | 69,8 | 58,5 |
| Eignung Standort, Areal (20%) | 87,0 | 78,0 | 68,0 |
| Kosten / Finanzierung / Zeit (35%) | 101,5 | 134,8 | 106,8 |
| Total Punkte | 439,8 | 383,1 | 333,8 |
Das Resultat aus dieser Bewertung wurde zwecks ergänzender Kontrolle einer Sensitivitätsanalyse unterworfen, um festzustellen, wie stark sich die Gewichtung der wesentlichen Kriteriengruppen 'Medizinische Dienstleistungen' und 'Kosten, Finanzierung und Zeit' verschieben müsste, bis das Resultat ändern würde. Dies, weil eine Punktbewertung immer von den gewählten Gewichtungen abhängig ist. Die Kontrolle zeigt, dass der Neubau erst dann punktemässig hinter das Hochhaus zurückfällt, wenn man die Kosten mit 55 Prozent (statt mit 35%) gewichtet. Je höher anderseits die medizinische Dienstleistung (30%) gewichtet wird, desto grösser ist der Abstand des Szenarios Neubau zu den andern Szenarien. Dies bedeutet, dass das vorliegende Ergebnis eine sehr hohe Validität aufweist.
3.2. Investitionskosten
Bei der Betrachtung der Investitionskosten ist daran zu erinnern, dass sich diese ausschliesslich auf das UKBB beziehen und weitere Folgekosten , die sich für die Kantone allenfalls aus der jeweiligen Lösung ergeben, nicht berücksichtigt sind. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich um reine Schätzungen handelt. Erst mit einer detaillierten Projektierung lassen sich diese Kosten präzis ermitteln.
| a. | Neubau | 202,7 Millionen Franken ( 1 ) |
| b. | Ergänzungsbau | 137,7 Millionen Franken ( 2 ) |
| c. | Hochhaus | 120,2 Millionen Franken ( 3 ) |
3.3. Erfolgsrechnung
Eine Gegenüberstellung der Erfolgsrechnung ergibt aus den hochgerechneten Zahlen des Jahres 2000 folgendes Betriebsergebnis für die einzelnen Szenarien:
| a. | Neubau | -14,6 Millionen Franken |
| b. | Ergänzungsbau | -12,1 Millionen Franken |
| c. | Hochhaus | - 9,0 Millionen Franken |
Berücksichtigt man jedoch die Investitionen und die dazugehörigen Kapitalkosten für den Neubau nicht, stehen die beiden Szenarien Neubau und Hochhaus ungefähr gleich da.
3.4. Realisierungsfristen
Unter Berücksichtigung der für die Finanzierung notwendigen Fristen liegen die Zeiträume bei den drei Szenarien bis zur Inbetriebnahme des neuen UKBB bei 8 bis 10 Jahren. Das Szenario Hochhaus liesse sich mit voraussichtlich 8 Jahren am schnellsten verwirklichen.
3.5. Qualität der medizinischen Dienstleistungen
Im Szenario Neubau lassen sich sowohl die Qualität der medizinischen Dienstleistungen (Standort neben anderen Universitätskliniken) als auch die betriebliche Optimierung in hohem Masse realisieren.
3.6. Schlussfolgerung
Aufgrund dieser Nutzwertanalyse kann festgestellt werden, dass das Szenario Neubau (Schällemätteli/Frauenspital) mit 440 Punkten mit einem klaren Abstand von 57 Punkten vor der Variante Hochhaus (Bruderholzspital) liegt.
4. Änderung des Staatsvertrages
Im Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 1998 [SGS 932.4], genehmigt vom Landrat am 11. Juni 1998 und vom Grossen Rat am 3. Juni 1998, wird unter dem Titel `Standorte` in § 3 folgendes ausgeführt:
1
Das Universitäts-Kinderspital hat je einen Betriebsstandort im Kanton Basel-Stadt und im Kanton Basel-Landschaft.
2
Es gewährleistet an beiden Betriebsstandorten die Kinder- und Jugendmedizinische Grundversorgung.
3
Über die Aufteilung der spezialisierten Versorgung auf die beiden Betriebsstandorte entscheidet der Kinderspitalrat im Rahmen der Leistungsaufträge.
Im Staatsvertrag festgeschrieben ist somit die Verpflichtung des UKBB, je einen "Betriebsstandort" im Kanton BL und im Kanton BS zu unterhalten und dort die "Kinder- und Jugendmedizinische Grundversorgung" zu gewährleisten. Aufgabe der zuständigen Organe ist es, für eine sinnvolle Aufteilung der Spezialversorgung auf die beiden Betriebsstandorte zu entscheiden. Bezüglich der Schwerpunktbildung besteht somit eine betriebliche Flexibilität, solange die Grundversorgung nicht tangiert und der eine oder andere Betriebsstandort nicht aufgegeben wird.
Der Verzicht auf die Grundversorgung und/oder auf einen der beiden Betriebsstandorte setzt demnach eine Änderung des Staatsvertrages voraus. Da der Vertrag der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Trägerkantone bedurfte ( 4 ), unterliegt auch jede Änderung einer solchen Genehmigung. Deshalb wird sowohl im Kanton Basel-Landschaft wie auch im Kanton Basel-Stadt das Parlament abschliessend über Änderungen des Staatsvertrages und somit auch über die Standortfrage befinden können.
Der zukünftige Einstandortebetrieb wird eine Überarbeitung des Vertrages nötig machen. Es gilt nun zu prüfen, welche Änderungen im Staatsvertrag nötig sind und inwiefern der Entscheid, das UKBB an einem einzigen Standort zu betreiben, in geeigneter Form im Sinne einer Übergangsbestimmung neu in den Vertrag aufgenommen werden kann. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben eine Projektgruppe damit beauftragt, eine entsprechende Vorlage zu erarbeiten, die dem Landrat und dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt werden soll.
5. Genehmigung von Investitionsbeiträgen
In den Bestimmungen der beiden Spitalgesetze wird für die Finanzierungs- und Tarifgrundsätze sowie für die Nutzung von staatlichen Liegenschaften durch das UKBB auf den Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag) verwiesen ( 5 ). Bezüglich der Liegenschaften hält der Vertrag in §14 fest, dass die Trägerkantone dem UKBB die Liegenschaften an den beiden Standorten (Bruderholz und am Rhein) mietweise überlassen. Ebenfalls im Sinne der Vollkostenrechnung statuiert der Vertrag in § 15, dass Investitionen in der Regel der laufenden Betriebsrechnung belastet und nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben werden.
Absatz 2 des § 15 hält indessen fest, dass zur Finanzierung "grösserer Investitionsvorhaben" das UKBB bei den Trägerkantonen separate Investitionsbeiträge beantragen kann. Dies trifft insbesondere bei der Finanzierung von grösseren Bauvorhaben zu. Solche Beiträge erfordern eine spezielle Kreditvorlage an die Parlamente gemäss den jeweils im Kanton geltenden finanzrechtlichen Bestimmungen.
Bezüglich der Referendumsmöglichkeit gegen solche Kreditbeschlüsse der Parlamente bestehen in den beiden Kantonen unterschiedliche Regelungen. Wenn der Kredit in BS den Betrag von 1,5 Millionen überschreitet, untersteht der Beschluss dem fakultativen Referendum. 2000 Stimmberechtigte können innert 6 Wochen nach Publikation des Kreditbeschlusses das Referendum ergreifen. In BL ist das Referendum gegen einen Kreditbeschluss bereits bei einem Betrag von über Fr. 500'000.-- möglich. Dafür ist die Unterschrift von 1'500 Stimmberechtigten bei einer Referendumsfrist von 8 Wochen notwendig.
Es ist durchaus denkbar, dass zur Finanzierung des neuen Spitalgebäudes - nebst Investitionskredite durch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft - auch andere Investoren wie z.B. die staatlichen Pensionskassen in Betracht kommen.
Es wird nun darum gehen, verschiedene Finanzierungsmodelle - unter Berücksichtigung zu erwartender Einflüsse der zweiten Krankenversicherungsgesetz-Teilrevision und des Neuen Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen - kritisch zu prüfen. Die Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und der Finanz- und Kirchendirektion Basel-Landschaft sowie die Vorsteher des Sanitätsdepartements und des Finanzdepartements Basel-Stadt haben inzwischen eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe beauftragt, ein Finanzierungskonzept zu erarbeiten.
Fussnoten:
1. inkl. Rückbau des alten Frauenspitals, jedoch ohne besondere Altlastenentsorgung
2. ohne Folgekosten für den Umzug der Universitäts-Frauenklinik
3. ohne Ersatzinvestitionen für die Erwachsenenmedizin
4. Vergleiche § 24 des Staatsvertrages (Kinderspitalvertrag), SGS 932.4
5. Vergleiche § 9d des baselstädtischen Spitalgesetzes und § 15d des basellandschaftlichen Spitalgesetzes, SGS 930
Fortsetzung >>>
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