Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Entwurf zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993 und Entwurf zur Revision der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 in Sachen Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts | |
| vom: | 25. September 2001 | |
| Nr.: | 2001-235 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
VIII. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Die neue Zuständigkeitsregelung für die Einbürgerung bedingt die Anpassung der Kantonsverfassung, des Bürgerrechtsgesetzes, des Landratsgesetzes, der Geschäftsordnung des Landrates, des Gemeindegesetzes sowie der Verwaltungsprozessordnung.
Die Kantonsverfassung enthält die Zuständigkeit der Bürgergemeinden für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, ohne zu präzisieren, welches Organ der Bürgergemeinde hierfür zuständig ist. Diese Präzisierung enthält das Bürgerrechtsgesetz: Danach ist die Bürgergemeindeversammlung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig. Bezüglich der Kantonsverfassung erübrigt sich somit eine Anpassung hinsichtlich der Zuständigkeit auf kommunaler Ebene.
Die Kantonsverfassung enthält die Zuständigkeit des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige und enthält die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer Bürger und Bürgerinnen.
Im Bürgerrechtsgesetz sind diejenigen Bestimmungen anzupassen, welche die heutige Zuständigkeit von Bürgerrat, Bürgergemeindeversammlung, Regierungsrat und Landrat im Bereich der Einbürgerung betreffen.
Zu bemerken ist, dass in der Vernehmlassungsvorlage die Revision des Bürgerrechtsgesetzes in Sachen Straffung des Einbürgerungsverfahrens noch nicht berücksichtigt war, da sie noch nicht in Kraft war. Seit 1. Januar 2001 sind die revidierten Bestimmungen nun in Kraft.
In den Erlassen, die den Landrat betreffen, sind zwei Bestimmungen anzupassen. Die Regelung von § 6 Absatz 3 Buchstabe a Landratsgesetz, wonach Personendaten in Einbürgerungsakten dem Amtsgeheimnis unterstehen. Weiter die Bestimmung von § 37 Absatz 1 Geschäftsordnung des Landrates, wonach die Petitionskommission die Bürgerrechtsgesuche überprüft.
Das Gemeindegesetz hält in § 136 Absatz 1 Ziffer 1 fest, dass die Bürgergemeinde das Gemeindebürgerrecht erteilt. Diese Bestimmung kann so belassen werden. Dagegen ist § 141 Absatz 3 Gemeindegesetz aufzuheben, wonach Einbürgerungsbeschlüsse vom Referendum ausgenommen sind. Weiter ist im Gemeindegesetz im Abschnitt "Die übrigen Organe der Bürgergemeinde" (§§ 147 - 150) auf die Einbürgerungskommission zu verweisen, für welche die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes gelten, und ist die Aufsicht über die Einbürgerungskommission zu regeln.
Die Verwaltungsprozessordnung enthält in § 32 Absatz 5 Buchstabe b die Regelung, dass die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegen Beschlüsse des Landrates über Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländer unzulässig ist. Diese Bestimmung wird mit dem Wegfall der landrätlichen Zuständigkeit gegenstandslos und ist somit aufzuheben.
2. Einzelne Bestimmungen betr. Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
§ 6
Diese Bestimmung enthält die neuen Zuständigkeiten für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Gemäss Absatz 1 ist der Bürger-bzw. Gemeinderat zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Wenn die Bürgergemeinde es als sinnvoll erachtet, hat sie gemäss Absatz 2 die Möglichkeit durch das Einbürgerungsreglement eine spezielle Einbürgerungskommission für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts einzuführen. Wenn die Bürgergemeinde von dieser Kompetenzdelegation Gebrauch machen will, dann hat sie im Einbürgerungsreglement die Mitgliederzahl und das Wahlorgan der Einbürgerungskommission und im Falle der Urnenwahl der Kommissionsmitglieder das Wahlverfahren zu regeln (vgl. für Einzelheiten Erläuterungen zu § 26 Absatz 2
bis
vorliegender Entwurf zur Änderung BüG).
Die Einbürgerungskommission entscheidet auf kommunaler Ebene letztinstanzlich. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass Entscheide der Einbürgerungskommission Verfügungen einer letztinstanzlichen Gemeindebehörde im Sinne von § 29 Absatz 1 Buchstabe a Verwaltungsverfahrensgesetz darstellen, die der Beschwerdebeurteilung durch den Regierungsrat unterliegen (vgl. auch Erläuterungen zu § 147a Absatz 2 vorliegender Entwurf zur Änderung Gemeindegesetz).
Gemäss Absatz 3 ist der Regierungsrat zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
§ 7 Absätze 1 und 2
Diese Bestimmung enthält den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Erteilung des Bürgerrechts.
In Anbetracht, dass neu der Regierungsrat auch für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige zuständig ist, werden das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht mit dessen Beschluss rechtswirksam. Diese Regelung gilt sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizer BürgerInnen anderer Kantone. Hinsichtlich ausländischer Staatsangehöriger bedeutet diese Regelung der Rechtswirksamkeit, dass ausländische Staatsangehörige mit dem Beschluss des Regierungsrates das Schweizer Bürgerrecht erwerben.
Nach geltendem Recht ist bei Erteilung eines Gemeindebürgerrechts an KantonsbürgerInnen die Abstimmung dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der regierungsrätlichen Genehmigung der Abstimmung wird das Gemeindebürgerrecht rechtswirksam. Da gemäss Entwurf für den Beschluss des Bürger- bzw. Gemeinderates wie auch der Einbürgerungskommission keine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich ist, wird das Gemeindebürgerrecht, das an KantonsbürgerInnen erteilt wird, mit dem Beschluss des kommunalen Einbürgerungsorgans rechtswirksam. Der neue Begriff "kommunales Einbürgerungsorgan" umfasst somit den Bürger- bzw. Gemeinderat und die Einbürgerungskommission.
§ 13 Absatz 2
In dieser Bestimmung ist der Begriff des "Bürger- bzw. Gemeinderates" durch denjenigen des "kommunalen Einbürgerungsorgans" ersetzt.
§ 14 Absätze 1 und 2
Hier ist der Begriff des "Bürger-bzw. Gemeinderates" durch denjenigen des "kommunalen Einbürgerungsorgans" ersetzt.
§ 14 Absatz 4
Neu hat der Bürger- bzw. Gemeinderat oder die Einbürgerungskommission anstelle der Bürgergemeindeversammlung über das Einbürgerungsgesuch zu entscheiden. Das kommunale Einbürgerungsorgan ist auch für die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig. Diese Kompetenz ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenige Behörde, die für den Entscheid zuständig ist, auch die Gebühr festsetzt.
Nach geltendem Recht hat die Bürgergemeindeversammlung innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung über das Gesuch zu entscheiden. Der Bürger- bzw. Gemeinderat oder die Einbürgerungskommission hat innert einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Im Gegensatz zur Bürgergemeindeversammlung, die in der Regel nur zweimal im Jahr einberufen wird, also zweimal im Jahr über Einbürgerungsgesuche entscheidet, tagt der Bürgerrat viel öfters, alle ein bis zwei Monate. Nimmt der Gemeinderat die Funktion des Bürgerrates wahr, dann kann er wöchentlich über Einbürgerungsgesuche entscheiden. Die Bestimmung von § 14 Absatz 5 BüG, die seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, enthält bereits die Frist von 3 Monaten für diejenigen Bürger- bzw. Gemeinderäte, denen die Einbürgerungskompetenz zusteht gestützt auf eine entsprechende Delegation der Bürgergemeindeversammlung. Die Frist von 3 Monaten gilt auch für die Einbürgerungskommission, wenn diese für die Einbürgerung zuständig ist. Eine unterschiedliche Fristenregelung je nach Einbürgerungsorgan, das zuständig ist, würde eine Ungleichbehandlung der EinbürgerungsbewerberInnen bedeuten und ist daher unzulässig.
Dass ein negativer Entscheid des kommunalen Einbürgerungsorgans zu begründen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, ergibt sich aus § 171i Gemeindegesetz. Der Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz angefochten werden. Dieser Rechtsmittelweg ergibt sich für den Bürgerrat aus § 144 Absatz 2 Gemeindegesetz (GemG), wonach Aufsichtsinstanz über den Bürgerrat der Regierungsrat ist, und für die Einbürgerungskommission aus § 147a Absatz 2 vorliegender Entwurf zur Änderung GemG, wonach Aufsichtsinstanz über die Einbürgerungskommission der Regierungsrat ist.
§ 14 Absatz 5
Wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und das Gemeindebürgerrecht erteilt worden sind, beantragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion dem Regierungsrat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu bezahlenden Gebühr.
§ 14 Absatz 6
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion hat ihren Antrag an den Regierungsrat innert 3 Monaten zu stellen. Diese Regelung entspricht § 14 Absatz 7 BüG.
§ 15 Absatz 1
Hier ist der Begriff des "Bürger- bzw. Gemeinderates" durch denjenigen des "kommunalen Einbürgerungsorgans" ersetzt.
§ 15 Absatz 3
Das Verfahren zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizer BürgerInnen entspricht demjenigen, das für ausländische Staatsangehörige gilt.
§ 15 Absatz 4
Wenn das kommunale Einbürgerungsorgan das Gemeindebürgerrecht an Schweizer Bürger-Innen anderer Kantone erteilt hat, beantragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beim Regierungsrat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und die Höhe der zu bezahlenden Gebühr.
§ 15 Absatz 5
Zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Vollzugs ist gemäss dieser Bestimmung vorgesehen, dass die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion den betroffenen Behörden die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an KantonsbürgerInnen mitteilt. Es handelt sich dabei um Mitteilungen an die betroffenen Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrolle, die Militärverwaltung usw. Diese Mitteilungen erfolgen heute im Rahmen des regierungsrätlichen Beschlusses über die Genehmigung der Abstimmung.
§§ 18 und 20
In diesen Bestimmungen ist der Bereich des Ehrenbürgerrechts geregelt. Sie sind bezüglich der neuen kommunalen Zuständigkeit anzupassen.
§ 22 Absatz 1
Diese Bestimmung enthält eine formelle Anpassung, die mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des ZGB zusammenhängt. Der Begriff der elterlichen Gewalt wurde durch den Begriff der elterlichen Sorge ersetzt.
§ 26 Absatz 2
bis
Wenn die Bürgergemeinde die Einbürgerungskompetenz einer Einbürgerungskommission übertragen will, dann hat sie im Einbürgerungsreglement die Anzahl der Kommissionsmitglieder, deren Wahlorgan und im Falle der Urnenwahl das Wahlverfahren zu regeln.
Die Bürgergemeinden sind gemäss § 26 Absatz 1 BüG verpflichtet, ein Einbürgerungsreglement zu erlassen, sie sind dagegen nicht verpflichtet, eine Gemeindeordnung zu erlassen. Entsprechend ist es naheliegend, dass die Bürgergemeinden die Ausgestaltung der Einbürgerungskommission im Einbürgerungsreglement zu regeln haben.
Als Mitglieder der Einbürgerungskommission können alle stimmberechtigten BürgerInnen der Bürgergemeinde gewählt werden, somit auch Bürgerräte und Bürgerrätinnen.
Die Kommission hat bezüglich ausländischer BewerberInnen innert 6 Wochen seit Aufforderung seitens der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion das Eignungsgespräch zu führen und ihre Stellungnahme über die Eignung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu übermitteln. Bezüglich Schweizer BürgerInnen hat sie innert 6 Wochen seit Gesuchstellung ihren Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu stellen. Schliesslich hat die Kommission ihren Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische und schweizerische BewerberInnen innert 3 Monaten seit Erteilung der kantonalen Bewilligung zu treffen. Es handelt sich somit eine Kommission, die - je nach Anzahl der eingegangenen Einbürgerungsgesuche - unter Umständen nach einem strengen Rhythmus Sitzungen abzuhalten hat. Wie die Erfahrung zeigt, sind kleinere Kommissionen flexibler und effizienter. Es drängt sich aus diesem Grunde auf, die Anzahl der Kommissionsmitglieder zu beschränken. Vorliegend ist eine Maximalzahl von 13 Mitgliedern vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Anzahl der Mitglieder beispielsweise der Einbürgerungskommission der Bürgergemeinde Basel-Stadt auf 9 festgelegt ist.
Als Wahlorgan der Kommission kann der Bürgerrat oder die Bürgergemeindeversammlung vorgesehen werden oder die Wahl der Kommission an der Urne.
Im Falle der Urnenwahl ist festzulegen, ob die Wahl im Mayorz- oder im Proporzverfahren erfolgt.
§ 27
Die geltende Bestimmung von § 27 Absatz 1 erster Satz BüG bezüglich Birsfelden - wonach, solange in dieser Gemeinde keine Bürgergemeinde besteht, die Einbürgerungen durch die Einwohnergemeinde vorgenommen werden - ergibt sich bereits aus § 44 Absatz 4 der Kantonsverfassung: Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürgerrecht.
Birsfelden war während Jahrzehnten die einzige Gemeinde, wo mangels Existenz einer Bürgergemeinde, die Einbürgerungen durch die Einwohnergemeinde erfolgten. In den letzten Jahren wurden nun immer mehr Bürgergemeinden, vor allem im Laufental, durch Vereinigung mit der Einwohnergemeinde aufgelöst. So haben folgende Gemeinden keine Bürgergemeinde (Stand Juli 2001): Birsfelden, Blauen, Brislach, Dittingen, Grellingen, Laufen, Röschenz, Rümlingen, Seltisberg, Wahlen, Zwingen.
Der geltende § 27 Absatz 1 zweiter Satz BüG hält fest, dass für die Einbürgerungen in Birsfelden die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes sinngemäss gelten. Diese Regelung, die sich auf Birsfelden bezieht, wird nun vorliegend generalisiert: Für die in den Einwohnergemeinden erfolgten Einbürgerungen gelten die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes sinngemäss.
§ 28b
Ohne diese Uebergangsregelung wäre bei Inkrafttreten der vorliegenden Vorlage der Bürger- bzw. Gemeinderat oder die Einbürgerungskommission, wenn eine solche eingeführt wurde, zuständig über alle vor dem Inkrafttreten eingereichten Einbürgerungsgesuche zu entscheiden, unabhängig vom Verfahrensstand der einzelnen Gesuche. Dies würde bedeuten, dass bei der Bürgergemeindeversammlung hängige und traktandierte Einbürgerungsgesuche zurückgenommen werden müssten. Zur Vermeidung dieser nicht sehr befriedigenden Konsequenz hält die vorliegende Bestimmung fest, dass für Einbürgerungsgesuche, für die der Bürger- bzw. Gemeinderat bereits seinen Antrag gestellt hat und über die die Bürgergemeindeversammlung noch nicht entschieden hat, die Bürgergemeindeversammlung zuständig bleibt.
Für die kantonale Ebene erübrigt sich eine entsprechende Uebergangsregelung. Der Regierungsrat hat es in der Hand, das Inkrafttreten der vorliegenden Vorlage so zu timen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Landrat keine Einbürgerungsgesuche hängig sind.
3. Änderung des Landratsgesetzes
§ 6 Absatz 3 Buchstabe a
Gemäss der geltenden Bestimmung unterstehen dem Amtsgeheimnis insbesondere Personendaten in Einbürgerungs- und Begnadigungsakten. Da die Zuständigkeit des Landrates zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen entfällt, ist diese Bestimmung anzupassen.
4. Änderung der Geschäftsordnung des Landrates
§ 37 Absatz 1
Gemäss der geltenden Bestimmung prüft die Petitionskommission in der Regel die an den Landrat gerichteten Petitionen, Bürgerrechtsgesuche und Begnadigungsgesuche. In Anbetracht, dass die Zuständigkeit der Petitionskommission entfällt, ist diese Bestimmung anzupassen.
5. Änderung des Gemeindegesetzes
§ 141 Absatz 3
Diese Bestimmung, wonach Einbürgerungsbeschlüsse der Bürgergemeindeversammlung vom Referendum ausgenommen sind, ist als gegenstandslos geworden aufzuheben.
§ 147a
Absatz 1 enthält den Verweis, dass für die Einbürgerungskommission die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes gelten, also § 26 Absatz 2
bis
Änderung des BüG gemäss vorliegendem Entwurf.
Absatz 2 enthält die Regelung, wonach Aufsichtsinstanz über die Einbürgerungskommission der Regierungsrat ist. Die Entscheide der Einbürgerungskommission unterliegen demgemäss der Beschwerde an den Regierungsrat, dies entsprechend den Entscheiden des Bürger- bzw. Gemeinderates. Dass der Regierungsrat Beschwerdeinstanz ist für Entscheide der Einbürgerungskommission geht auch aus § 6 Absatz 2 Änderung des BüG gemäss vorliegendem Entwurf hervor, wonach die Einbürgerungskommission auf kommunaler Ebene letzt- instanzlich entscheidet (vgl. § 27 Absatz 1 Buchstabe b i.V. mit § 29 Absatz 1 Buchstabe a Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden durch den Regierungsrat beurteilt werden).
6. Änderung der Verwaltungsprozessordnung
§ 32 Absatz 5 Buchstabe b
Diese - im übrigen als verfassungsmässig äusserst fragwürdig zu qualifizierende - Bestimmung, wonach die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte unzulässig ist gegen Beschlüsse des Landrats über Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländer, ist als gegenstandslos geworden aufzuheben.
7. Änderung der Kantonsverfassung
§§ 67 Absatz 1 Buchstabe f und 77 Absatz 1 Buchstabe f
Die geltende Regelung von § 67 Absatz 1 Buchstabe f, wonach der Landrat das Kantonsbürgerrecht an Ausländer erteilt, ist aufzuheben. Die Regelung von § 77 Absatz 1 Buchstabe f, wonach der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer erteilt, ist anzupassen.
Fortsetzung >>>
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