Vorlage an den Landrat


IX. Zusammenfassung

Auslöser der Revision des Bürgerrechtsgesetzes und der Kantonsverfassung zur Änderung der Einbürgerungskompetenz ist das Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Dieses hatte im März 2000 die Beschwerden von fünf ausländischen Bewerbern, deren Einbürgerungsgesuch von der Bürgergemeindeversammlung Pratteln abgewiesen wurde, gutgeheissen und die Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung wegen Grundrechtsverletzungen aufgehoben. Das Gericht hatte die im Bürgerrechtsgesetz verankerte Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung für Einbürgerungsentscheide als verfassungsmässig fragwürdig qualifiziert und festgehalten, dass es im jetzigen Zeitpunkt davon absieht, die Kompetenznorm bezüglich der Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung aus den Angeln zu heben und eine richterliche Normenkorrektur vorzunehmen. Dies sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.


Gemäss dem basellandschaftlichen Verfassungsgericht und der Rechtslehre sind die Einbürgerungsorgane an die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot und als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht. Die Gewährleistung eines verfassungskonformen Einbürgerungsverfahrens bedingt somit die Übertragung der Zuständigkeit für Einbürgerungsentscheide an eine Behörde, deren Entscheide ohne weiteres begründbar sind und im Rechtsmittelverfahren entsprechend überprüfbar sind.


Die basellandschaftliche Bürgerrechtsgesetzgebung geht von der traditionellen Konzeption der Einbürgerung aus, wonach diese einen politischen Akt darstellt, der im freien Belieben der entscheidenden Instanz steht und nicht zu begründen ist. Gemäss geltendem Recht ist für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts die Bürgergemeindeversammlung zuständig und für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige der Landrat. Hinsichtlich Schweizer BürgerInnen ist für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts der Regierungsrat zuständig.


Gemäss der vorliegenden Vorlage ist die Einbürgerung als Verwaltungsakt ausgestaltet und ist eine Zuständigkeitsregelung für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vorgesehen, die gewährleistet, dass Einbürgerungsentscheide justiziabel sind, d.h. negative Entscheide sind zu begründen und unterliegen der richterlichen Kontrolle. Dies, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung statuiert wird.


Neu soll der Regierungsrat anstelle des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts auch an ausländische Staatsangehörige zuständig sein. Was die heutige Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts betrifft, so soll diese ersetzt werden durch die Zuständigkeit des Bürgerrates, wobei der Bürgergemeinde die Möglichkeit offen steht, die Einbürgerungskompetenz einer Einbürgerungskommission zu übertragen.


Wenn die Bürgergemeindeversammlung die Einbürgerungskompetenz einer Einbürgerungskommission übertragen will, dann hat sie im Einbürgerungsreglement die Anzahl der Kommissionsmitglieder, deren Wahlorgan und im Falle der Urnenwahl das Wahlverfahren zu regeln. Als Mitglieder der Einbürgerungskommission können alle stimmberechtigten BürgerInnen der Bürgergemeinde gewählt werden, somit auch Bürgerräte und Bürgerrätinnen. Die Einbürgerungskommission besteht aus maximal 13 Mitgliedern. Diese Beschränkung der Mitgliederzahl drängt sich auf, da die Einbürgerungskommission gleich wie der Bürgerrat für die Führung des Eignungsgesprächs mit den BewerberInnen und den Entscheid über die Einbürgerung an Fristen gebunden ist und somit je nach Anzahl der eingegangenen Gesuche nach einem strengen Rhythmus Sitzungen abzuhalten hat. Wie die Erfahrung zeigt, sind kleinere Kommissionen flexibler und effizienter. Als Wahlorgan der Kommission kann der Bürgerrat oder die Bürgergemeindeversammlung vorgesehen werden oder die Wahl der Kommission an der Urne.


Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Zuständigkeit des Bürgerrates auf kommunaler Ebene und diejenige des Regierungsrates auf kantonaler Ebene unterbreitet. Während letztere Zuständigkeit nur zu wenig Diskussionen Anlass gab, zeigten die Meinungen bezüglich der Zuständigkeit des Bürgerrates ein Spektrum, das von voller Unterstützung bis zur völligen Ablehnung reichte. Der Regierungsrat hat gegenüber der Vernehmlassungsvorlage eine inhaltliche Änderung vorgenommen, indem er den Bürgergemeinden die Möglichkeit einräumt, eine Einbürgerungskommission einzusetzen, der die Einbürgerungskompetenz zusteht. Mit dieser kommunalen Zuständigkeitsordnung - Bürgerrat oder Einbürgerungskommission - wird den Bürgergemeinden die grösstmögliche Gestaltungsfreiheit gewährt, die ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren garantiert, und werden die Anforderungen des erwähnten basellandschaftlichen Verfassungsgerichtsurteils erfüllt.




X. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegenden Entwürfen zu beschliessen.




Liestal, 25. September 2001


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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