Vorlage an den Landrat


II. Geltende Zuständigkeitsregelung im Kanton Basel-Landschaft

Gemäss § 44 Absatz 3 der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft (KV) verleihen die Bürgergemeinden das Bürgerrecht, wobei gemäss § 6 Absatz 1 Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (BüG) die Bürgergemeindeversammlung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige als auch an Schweizer BürgerInnen.


Die Bestimmung von § 6 Absatz 2 BüG - die seit 1. Januar 2001 in Kraft ist - sieht vor, dass die Bürgergemeindeversammlung ihre Einbürgerungskompetenz an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen kann. Es ist also gemäss dieser neuen Regelung der einzelnen Bürgergemeindeversammlung überlassen, ob sie ihre Einbürgerungskompetenz an den Bürgerrat delegieren will.


Was die Erteilung des Kantonsbürgerrechts betrifft, so ist bezüglich der Zuständigkeit zu unterscheiden zwischen der Erteilung dieses Bürgerrechts an ausländische Staatsangehörige und der Erteilung an Schweizer Bürger und Bürgerinnen. Bezüglich letzterer ist gemäss § 77 Absatz 1 Buchstabe f KV und gemäss § 6 Absatz 1 BüG der Regierungsrat zuständig. Was die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige betrifft, so ist hiezu gemäss § 67 Absatz 1 Buchstabe f KV der Landrat zuständig.


Im Rahmen der Arbeiten für die Revision des Bürgerrechtsgesetzes in Sachen Straffung des Einbürgerungsverfahrens - die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist - wurde über die Zuständigkeit des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts diskutiert, insbesondere, ob der landrätlichen Petitionskommission die Einbürgerungskompetenz zustehen soll. Ein entsprechender Antrag fand keine Mehrheit im Landrat.




III. Zuständigkeitsregelungen auf kantonaler und kommunaler Ebene in den anderen Kantonen


Die eidgenössische Kommission gegen Rassismus hat im Juli 2000 den Kantonen eine Studie über "Die kantonalen Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern", Stand Dezember 1999 , zugestellt. Die Studie dokumentiert die 26 verschiedenen kantonalen Einbürgerungsverfahren. Dieser Studie sind folgende Ausführungen über die Entscheidkompetenz auf kommunaler und kantonaler Ebene zu entnehmen:


Entscheidkompetenz auf kommunaler Ebene
Die Kantone AI (Zivilstandskreis Oberegg), AR, GL, LU, NW, SZ kennen im Bereich der Einbürgerung die Urnenabstimmung . Das bedeutet, dass die Stimmbürger das Recht haben, an der Urne über ein Einbürgerungsgesuch zu befinden.
In insgesamt 15 Kantonen ist der Einbürgerungsentscheid auf kommunaler Ebene ein politischer Akt: die Legislative entscheidet über die Einbürgerung. Von diesen 15 Kantonen spricht sich in 9 Kantonen (BL, GL, NW, OW, SO, SZ, UR, VS, ZG) die Gemeindeversammlung (dies kann je nach Kanton die Bürger- oder die Einwohnergemeindeversammlung sein) über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts aus. In den Kantonen AG, FR, GR, JU, SH und TG ist der Einbürgerungsentscheid zwar weiterhin ein politischer Akt, die Gemeindeversammlung kann aber ihre Kompetenz an das Gemeindeparlament delegieren. Der Kanton ZG sieht diese Möglichkeit für die Fälle vor, in denen ein Rechtsanspruch besteht.
Acht Kantone (AR, BE, BS, LU, SO, TI, VD, ZH) räumen der kommunalen Legislative die Möglichkeit ein, ihre Entscheidkompetenz an die Exekutive zu delegieren. Am 1. Februar 2000 tritt im Kanton SG das neue Gemeindegesetz in Kraft, das ebenfalls die Möglichkeit der Kompetenzdelegation an die Exekutive vorsieht ( seit 1. Januar 2001 räumt auch der Kanton Basel-Landschaft diese Möglichkeit ein ).
Einzig im Kanton NE ist auf kommunaler Ebene zwingend die Exekutive zuständig. Für die Gesuche von Personen, die einen Rechtsanspruch haben, ist auch in den Kantonen AR, BS, GL und ZH zwingend die Exekutive zuständig. Im Kanton FR entscheidet die Exekutive über Gesuche der Zweitgeneration, im Kanton NW über Gesuche Jugendlicher.
Im Kanton Genf kommt den Gemeinden keine Entscheidkompetenz mehr zu. Sie werden aber noch konsultativ beigezogen und können jeweils einen Antrag (préavis) stellen. Der Staatsrat entscheidet sodann zugleich über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht.
Der Kanton AI ist in zwei Zivilstandskreise (Appenzell und Oberegg) aufgeteilt. Ueber Gesuche, die den Zivilstandskreis Appenzell betreffen, entscheidet der Landrat über das Land- und das Gemeindebürgerrecht.
Auch der Kanton Tessin kennt ein zweistufiges Verfahren, jedoch nur für Gesuchsteller der Zweitgeneration. Die Gemeinde wird in diesen Fällen konsultativ beigezogen.


Entscheidkompetenz auf kantonaler Ebene
In knapp zwei Dritteln der Kantone, es sind dies AI, BE, BL, BS, FR, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VS und ZG, ist die kantonale gesetzgebende Behörde (Grosser Rat, Kantonsrat oder Landrat genannt) für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige zuständig. Im Kanton AG ist die Einbürgerungskommission des Grossen Rates zuständig, der Grosse Rat kann aber, auf Beschluss hin, über ein einzelnes Gesuch entscheiden.
Acht Kantone (AR, GE, GL, GR, JU, LU, SO, ZH) haben die Einbürgerungskompetenz auf kantonaler Ebene der Exekutive übertragen. Auch im Kanton VD entscheidet in der Regel die Exekutive über die Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechts, der Grosse Rat kann aber den Entscheid an sich ziehen. Im Rahmen der Revision der Kantonsverfassung im Kanton SG ist eine Delegation der Entscheidkompetenz an den Regierungsrat vorgesehen.
In den Fällen, in denen ein Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts besteht, entscheidet auch in den Kantonen BS und TI auf kantonaler Ebene die Exekutivbehörde. Ueber die Einbürgerungsgesuche Jugendlicher spricht sich im Kanton NW die Justiz- und Sicherheitsdirektion aus.


Vergleich der Entscheidkompetenzen auf kantonaler und kommunaler Ebene
In einem Vergleich der zuständigen Organe auf kantonaler und kommunaler Ebene zeigt sich, dass 12 Kantone (AG, BL, FR, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG) der traditionellen Konzeption folgen und sowohl auf kantonaler, als auch auf kommunaler Ebene die Legislative über die Einbürgerungsgesuche entscheiden lassen. In diesen Kantonen ist der Einbürgerungsentscheid somit ein rein politischer Akt.
Neun Kantone (AR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SO, ZH) sehen in ihren Verfahren zwingend auf einer Ebene die Exekutive als zuständiges Organ vor.
Auffallend ist, dass kein Kanton (ausser der Kanton GE, der den Gemeinden keine Entscheidkompetenz belässt und in dem auf kantonaler Ebene der Staatsrat entscheidet) auf beiden Ebenen zwingend die Exekutive als zuständiges Organ bezeichnet. Vorbehalten sind die Kantone, die für die Gesuche von besonderen Gruppen von Gesuchstellern (Zweitgeneration, Jugendliche) oder im Falle eines Rechtsanspruchs einen Entscheid der Exekutive vorsehen.




IV. Varianten für Zuständigkeitsregelungen


Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Vorlage wurden nachfolgend beschriebene vier Varianten für die Zuständigkeit zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts auf ihre Vor- und Nachteile hin geprüft.


1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürger- rechts

2. Der Landrat ist zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Der Bürgerrat ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts

3. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Der Bürgerrat ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts

4. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Der Bürgerrat ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,
wobei die Bürgergemeinde die Kompetenz des Bürgerrates zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an eine Einbürgerungskommission übertragen kann

Die Variante 1 ist aus verfahrensökonomischer Sicht die bestechenste: anstelle von heute sechs Instanzen im Kanton, die sich mit der Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger befassen (Bürgerrat, Bürgergemeindeversammlung, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Regierungsrat, Petitionskommission, Landrat), sind nur noch zwei Instanzen - die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und der Regierungsrat - mit den Einbürgerungsgesuchen befasst. Im weiteren hat diese Variante den Vorteil, dass die Überprüfung der Eignung der BewerberInnen durch eine einzige Instanz erfolgt, womit eine einheitliche Beurteilung gewährleistet ist. Dies im Unterschied zu heute, wo 86 Behörden (Bürger- bzw. Gemeinderäte) die Eignung der BewerberInnen prüfen und sehr unterschiedliche Anforderungen an die BewerberInnen stellen.


Aus politischer Sicht ist diese Variante als zu extrem zu verwerfen, würden doch die Bürgergemeinden ihrer traditionellen Aufgabe - die Einbürgerung - beraubt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bürgergemeinden diese Aufgabe ernst nehmen und bis auf wenige Ausnahmen eine liberale Einbürgerungspraxis betreiben. Die hohe Anzahl von Abweisungen von Einbürgerungsgesuchen durch die Bürgergemeindeversammlung Pratteln im Dezember 1997 ist als Ausnahmeerscheinung zu werten.


Die Variante 2, wonach der Landrat für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Bürgerrat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist, vermag nicht zu befriedigen. So ist nicht einsichtig, weshalb auf kommunaler Ebene die Einbürgerungskompetenz der Exekutive übertragen ist, währenddessen auf kantonaler Ebene weiterhin die Legislative zuständig ist. Diese Zuständigkeit beruht auf der traditionellen Konzeption der Einbürgerung, wonach die Einbürgerung im freien Belieben steht, nicht begründet werden muss und unanfechtbar ist. So sind die Entscheide des Landrates über Einbürgerungen nicht zu begründen und sind der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ausdrücklich entzogen.


Die Ausführungen des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft zur Problematik der Zuständigkeit der kommunalen Legislative für die Einbürgerung sind übertragbar auf die kantonale Legislative. Wie das Verfassungsgericht im seinem Urteil vom 29. März 2000 ausführt, übt die Bürgergemeindeversammlung beim Einbürgerungsentscheid kein politisches Recht aus, sondern nimmt Verwaltungsfunktionen wahr. Das Gleiche gilt für den Landrat. Auch unter diesem Aspekt ist die Zuständigkeit des Landrates als nicht sehr sinnvoll zu qualifizieren.


Mit der Variante 3, wonach sowohl auf kommunaler als auch auf kantonaler Ebene die Exekutive für die Einbürgerung zuständig ist, ist ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren gewährleistet. Negative Einbürgerungsentscheide des Bürgerrats oder Regierungsrats sind zu begründen - dies ergibt sich aus § 171i Gemeindegesetz und § 18 Verwaltungsverfahrensgesetz - und sie sind mit verwaltungsrechtlicher bzw. verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anfechtbar. Dem Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft ist damit Rechnung getragen.


Mit dieser Variante besteht Kongruenz zwischen der Zuständigkeit auf Kantons- und Gemeindeebene, indem auf beiden Ebenen das gleiche Organ, die Exekutive, zuständig ist.


Mit dieser Variante ist auch eine ansehnliche Verfahrensstraffung verbunden, indem gegenüber heute 3 Instanzen wegfallen.


Gegenüber der Variante 1 besteht der Nachteil, dass weiterhin die Eignung der BewerberInnen einer uneinheitlichen Beurteilung unterliegt.


Die Variante 4 entspricht der Variante 3 mit dem Unterschied, dass die Bürgergemeinde die Möglichkeit hat, eine spezielle Einbürgerungskommission einzuführen, der anstelle des Bürgerrates die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusteht.




V. Zuständigkeitsregelung gemäss Vorlage


Die vorliegende Vorlage enthält die Zuständigkeitsregelung der Variante 4. Dies unter dem Aspekt, dass mit dieser Kompetenzordnung ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren gewährleistet ist und die Bürgergemeinden ihre traditionelle Aufgabe der Einbürgerung weiterhin wahrnehmen können. Weiter spricht für diese Variante, dass die Bürgergemeinden - im Vergleich zur Variante 3 - in ihrer Autonomie nicht weiter als nötig eingeschränkt werden, um den Anforderungen des Verfassungsgerichtsurteils des Kantons Basel-Landschaft gerecht zu werden.


Es versteht sich von selbst, dass die Zuständigkeit des kommunalen Einbürgerungsorgans, d.h. des Bürgerrats oder der Einbürgerungskommission, und die Zuständigkeit des Regierungsrates für alle Arten von Einbürgerungsverfahren gilt, also sowohl für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger als auch von Schweizer BürgerInnen. Für letztere ist ohnehin schon heute der Regierungsrat zuständig. Die beschriebene Problematik der Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung besteht auch für Einbürgerungsverfahren von Schweizer BürgerInnen. So kommt es zwar selten, doch immer wieder, vor, dass Schweizer BürgerInnen willkürlich seitens von Bürgergemeindeversammlungen die Einbürgerung verweigert wird.




VI. Finanzielle Auswirkungen


Auf kommunaler Ebene ändert sich aufwandmässig gegenüber der heutigen Kompetenzordnung nicht viel.


Anstatt eines Antrags auf Annahme oder Ablehnung der Einbürgerung, den der Bürger- bzw. Gemeinderat heute der Bürgergemeindeversammlung zu unterbreiten hat, trifft er oder die Einbürgerungskommission den Entscheid über die Einbürgerung. Dieser ist nur zu begründen, wenn er negativ ist. Die Einberufung der Bürgergemeindeversammlung, die heute in der Regel zweimal im Jahr erfolgt, ist allenfalls durch den Wegfall der Einbürgerungsgeschäfte nur noch einmal jährlich notwendig.


Auf kantonaler Ebene entfällt der Aufwand, den der Landrat mit der Behandlung der Einbürgerungsgesuche hat. Dieser Aufwand fällt insbesondere bei der Petitionskommission an: einerseits durch das Aktenstudium, das jeweils ein Mitglied nach der Antragstellung durch den Regierungsrat betreibt (im Laufe eines Jahres werden dem Landrat durchschnittlich 240 Gesuche unterbreitet), andererseits durch Diskussionen über einzelne Fälle innerhalb der Kommission.




VII. Vernehmlassungsverfahren


1. Allgemeines


Die Vernehmlassungsvorlage enthielt die Zuständigkeitsregelung der Variante 3, wonach auf kommunaler Ebene der Bürger- bzw. Gemeinderat und auf kantonaler Ebene der Regierungsrat für die Einbürgerung zuständig ist. Die in dieser Vorlage enthaltene Variante 4, wonach auf kommunaler Ebene auch einer Einbürgerungskommission die Einbürgerungskompetenz übertragen werden kann, stand somit nicht zur Diskussion.


Es liessen sich folgende Behörden, Verbände und Parteien vernehmen:




2. Ergebnisse


Bürgergemeinden
8 Bürgergemeinden (Diegten, Itingen, Lauwil, Liestal, Maisprach, Oberdorf, Titterten, Zeglingen) stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu.
13 Bürgergemeinden (Äsch, Allschwil, Arboldswil, Binningen, Bottmingen, Buckten, Dittingen, Giebenach, Ormalingen, Pfeffingen, Pratteln, Therwil, Wahlen) stimmen der Vorlage weder vorbehaltlos zu noch lehnen sie diese völlig ab.
Folgende Ausführungen zeigen die ambivalente Haltung:

3 Bürgergemeinden (Birsfelden, Rickenbach, Zwingen) schliessen sich der Vernehmlassung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden an (vgl. S. 17).
19 Bürgergemeinden (Arlesheim, Augst, Bubendorf, Buus, Frenkendorf, Füllinsdorf, Hölstein, Liesberg, Lupsingen, Münchenstein, Muttenz, Niederdorf, Reinach, Rothenfluh, Rümlingen, Tecknau, Thürnen, Wintersingen, Ziefen) lehnen die Vorlage ab. Sie führen dabei die vom Verband der Basellandschaftlichen Bürgergemeinden gegen die Vorlage vorgebrachten Gründe an, ohne sich ausdrücklich auf die Vernehmlassung des Verbands zu beziehen.
16 Bürgergemeinden (Bennwil, Biel-Benken, Böckten, Brislach, Ettingen, Gelterkinden, Itingen, Känerkinden, Laufen, Lausen, Oberwil, Reigoldswil, Schönenbuch, Seltisberg, Sissach, Waldenburg) schliessen sich ausdrücklich der Vernehmlassung des Verbands Basellandschaftlicher Bürgergemeinden an.


Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden
Die vorgeschlagene Änderung werde, was die Erteilung des Gemeindebürgerrechts betrifft, abgelehnt und zwar aus folgenden Argumenten:

Verband Basellandschaftlicher Gemeinden
Im Interesse der Autonomie der Gemeinden könne keiner der drei vorgeschlagenen Varianten zugestimmt werden. Im Sinne der von den Baselbieter Stimmbürgern am 24. September 2000 angenommenen Revision - aber konsequenter als diese - sei jeder Bürgergemeinde frei zu stellen, ob sie die Bürger- oder Einwohnergemeindeversammlung, den Bürgerrat oder Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig erklären will. Wie die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts geregelt wird, werde dem Landrat überlassen.


Parteien
Die CVP und die SP stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu.
Die Freie Grüne Liste unterstützt die Vorlage, würde aber gerne einen Schritt weitergehen und die Variante 1 bevorzugen, wonach der Regierungsrat das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erteilt.
Die JFBL spricht sich für Variante 3 aus und bemerkt Folgendes: Einbürgerung heisse nicht zuletzt, auch Teil einer Gemeinschaft zu werden. Und es sei die Gemeinschaft, die entscheiden soll, ob sie ein neues Mitglied wolle oder nicht, und nicht der Richter. Angesichts der Verfassungsgerichtsbarkeit im Kanton Basel-Landschaft scheine aber kein Weg an einer Neuregelung des Einbürgerungsverfahrens vorbeizuführen.
Die FDP kann der Lösung des Entwurfs grundsätzlich zustimmen. Sie überzeuge durch ihre Praktikabilität. Trotzdem werde empfohlen, auch andere Möglichkeiten ausserhalb der im Entwurf dargestellten Varianten in Betracht zu ziehen, geschehe dies allein aus Gründen der politischen Akzeptanz. Gerade die Diskussion im Anschluss an das verfassungsgerichtliche Urteil, die gelegentlich in Polemik ausgeartet sei, habe gezeigt, wie brisant und emotionsgeladen das Thema ist.
Die FDP skizziert als Anregung folgende andere Lösungsmöglichkeiten und beantragt deren Prüfung:

Die EVP , die SD und die SVP lehnen die Vorlage grundsätzlich ab.
Die EVP stellt fest, dass bis anhin im Vergleich zu der grossen Anzahl problemlos erfolgter Einbürgerungen äusserst wenig Fälle Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Deshalb sei nicht einzusehen, warum wegen dieser äusserst wenigen Fälle Gesetz und Verfassung geändert und den Bürgergemeindeversammlungen die Gelegenheit weggenommen werden müsse, sich mit Neubürgern zu befassen. Sollte eine Äenderung aus rechtlichen Gründen unumgänglich sei, werde beantragt, dass wenigstens die Erteilung des Ehrenbürgerrechts wie bis anhin bei der Bürgergemeindeversammlung belassen wird.
Die SD begründet ihre Ablehnung im Wesentlichen wie folgt:
Unakzeptabel sei die Entmachtung des Landrates und der Bürgergemeindeversammlungen. Althergebrachte aber bewährte Volksrechte würden damit auf kaltem Wege abgeschafft. Die Vorlage komme einer faktischen Liquidierung der Bürgergemeinden gleich. Bisher seien die Entscheidungsinstanzen mit Einbürgerungen jeweils sehr verantwortungsvoll umgegangen. Es gebe darum keinerlei Anlass, die heutige Regelung zu ändern.
Die SVP führt im Wesentlichen folgende Gründe für ihre Ablehnung an:
Die Volksrechte bildeten den eigentlichen Kern und Ursprung unseres Staatswesens, weshalb es gilt, die Kompetenzen des Souveräns zu bewahren. Die Vorlage führe zu einem substantiellen Abbau der Volksrechte, der für die SVP unannehmbar sei, zumal den Bürgern ausgerechnet die Mitsprache in einem hochsensiblen Bereich verwehrt werde.
Es würden überhaupt keine objektiv-sachlichen Gründe bestehen, die dafür sprechen, dem Volk seine angestammten Kompetenzen in Einbürgerungsverfahren wegzunehmen. Im Gegenteil habe sich der aktive Einbezug der Bürger in diesem Bereich bewährt. Gerade der Kanton Baselland und seine Gemeinden seien für ihre ausgesprochen liberale Einbürgerungspraxis weithin bekannt. Umsoweniger gehe es an, das Baselbieter Volk für seine offene und tolerante Haltung mit dem Entzug seiner Rechte zu "bestrafen".
Eine vom Kanton befohlene Eliminierung der Bürgergemeindeversammlung aus dem Einbürgerungsprozedere würde einer massiven Einbusse des Stellenwertes der Bürgergemeinden als solche gleichkommen.


Jugendrat Baselland
Dieser unterstützt und begrüsst die Vorlage und hofft, dass diese in der vorliegenden Form an den Landrat weitergeleitet wird.




3. Gesamtbeurteilung


35 von insgesamt 59 Bürgergemeinden, die sich vernehmen liessen, lehnen die Vorlage ab. Ebenso der Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden. Ihre negative Haltung äussern sie bezüglich der Kompetenzverschiebung auf Gemeindeebene, wogegen sie sich bezüglich der Kompetenzverschiebung auf Kantonsebene nicht äussern.


Von den weiteren 24 Bürgergemeinden stimmen 8 der Vorlage vorbehaltlos zu, 13 nehmen eine ambilavente Haltung ein, indem sie Bedenken äussern, ohne die Vorlage abzulehnen bzw. ihr zuzustimmen, und 3 Bürgergemeinden wie auch der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden lehnen die Kompetenzverschiebung von der Legislative auf die Exekutive auf Gemeindeebene ab, wollen es aber dem Landrat überlassen wie die Kompetenz zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts geregelt wird.


Die EVP, SD und SVP lehnen die Vorlage völlig ab.


Die CVP, die FDP, die Freie Grüne Liste, die JFBL, die SP wie auch der Jugendrat Baselland stimmen der Vorlage - sei es vorbehaltlos, sei es grundsätzlich - zu.


Das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zeigt ein sehr gemischtes Bild von Meinungen, die von völliger Ablehnung bis zur vollen Unterstützung reichen.


Den Argumenten von EVP, SD und SVP, welche die Vorlage ablehnen, ist folgendes zu entgegnen: Die Bürgergemeinden behalten ihre Kompetenz zur Einbürgerung, weshalb keine Rede von einer faktischen Liquidierung derselben sein kann. Der Grund der Kompetenzänderung ergibt sich daraus, dass mit der Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung die Rechtsstaatlichkeit nicht gewährleistet ist. Entsprechend liegen objektiv-sachliche Gründe vor, die kommunale Einbürgerungskompetenz zu ändern. Die liberale Einbürgerungspraxis in unserem Kanton wird durch die neue Zuständigkeit in keiner Weise tangiert, stellen doch Liberalität und Rechtsstaatlichkeit kein Widerspruch dar.


Der Regierungsrat hat eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vernehmlassungsvorlage vorgenommen. Er hat die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Variante 3 erweitert, indem den Bürgergemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird eine Einbürgerungskommission einzuführen, welcher die Einbürgerungskompetenz zusteht. Mit dieser kommunalen Kompetenzordnung - Bürgerrat oder Einbürgerungskommission als zuständige Einbürgerungsbehörde - wird den Bürgergemeinden die grösstmögliche Gestaltungsfreiheit gewährt, die ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren garantiert.



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