Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Teilrevision des Konkordates der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft | |
| vom: | 18. Dezember 2001 | |
| Nr.: | 2001-311 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Änderung des Konkordates
3.1. Bisherige Änderungen
Das Konkordat betreffend das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum wurde am 30. Juni 1964 abgeschlossen. Seither sind zwei Teilrevisionen durchgeführt worden:
| - | Am 14. Dezember 1973 änderte der Konkordatsrat das Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder des Konkordatsrats und passte den Schlüssel zur Zuteilung der Studienplätze auf die Kantone an. | |
| - | Am 4. Oktober 1990 beschloss die Konkordatsrat eine etwas umfassendere Teilrevision, die folgende Punkte betraf: | |
| - | Umbenennung des Schweizerischen Landwirtschaftlichen Technikums in Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft; | |
| - | Erweiterung des Zweckartikels um die Aufträge "Forschung" und "Technologietransfer"; | |
| - | Einführung einer Bestimmung über die Titel der Absolventen; | |
| - | Einführung der Fachrichtung "Internationale Landwirtschaft"; | |
| - | Änderung der Bestimmungen über Rückstellungen und Fonds; | |
| - | Änderung der Zusammensetzung des Konkordatsrats und der Verwaltung; | |
| - | Änderung des Zahlungsmodus für die Kantonsbeiträge; | |
| - | Änderung der Bestimmung über die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals im Fall einer Kündigung eines Mitglieds; | |
| - | Aufnahme einer Bestimmung, die den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Konkordat ermöglichte; | |
| - | Aktualisierung des Schlüssels zur Zuteilung der Studienplätze auf die Kantone; | |
| - | Festlegung des Schlüssels zur Verteilung der Investitionskosten der Fachrichtung "Internationale Landwirtschaft" auf die Mitglieder. | |
Der Landrat stimmte diesen Änderungen am 22. April 1991 zu (Beschluss 2634).
3.2. Gründe für die aktuelle Revision
Am 2. März 1998 verlieh der Bundesrat der Schweizerischen Ingenieurschule für Landwirtschaft und ihren fünf Studiengängen Fachhochschul-Status. Damit erweiterte sich der Auftrag der Schule wesentlich.
Am 22. April 1998 trat der Vertrag zwischen dem Konkordat und dem Regierungsrat des Kantons Bern über die Angliederung der SHL an die Berner Fachhochschule in Kraft. Dadurch änderten sich die institutionellen Rahmenbedingungen der Schule.
Am 27. August 1998 passte die Schule ihren Namen den Vorgaben des Bundesrates an: Sie heisst seither "Berner Fachhochschule - Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft".
Am 11. Juni 1999 beschloss die Verwaltung (= Schulrat der SIL), die Organisation und Führung der Schule nach den Grundsätzen des New Public Management NPM umzugestalten. Diese Reorganisation tritt nun in die Phase der Realisierung. Sie hat weitreichende Veränderungen bei den Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Organe des Konkordats und bei der Finanzierung zur Folge.
Alle diese Veränderungen und einige weitere Entwicklungen der letzten Jahre haben dazu geführt, dass das Konkordat in der heute gültigen Fassung in wichtigen Teilen nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. Ausserdem enthält das Konkordat verschiedene Bestimmungen aus der Zeit der Gründung der Schule, die heute keinerlei Bedeutung mehr haben. Um die Aktualität und Verständlichkeit des Textes zu verbessern, sollen die Bestimmungen erneuert und der revidierte Text neu paraphiert werden.
3.3. Bisheriges Vorgehen
Der Konkordatsrat nahm an der Sitzung vom 16. Juni 2000 die bevorstehende Teilrevision des Konkordats zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung arbeitete anschliessend, unter Beizug eines Spezialisten für öffentliches Recht, einen revidierten Konkordatstext aus, der anfangs Februar 2001 den Mitgliedern zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Nach Auswertung der Antworten wurde der Text nochmals überarbeitet und bereinigt. Der Konkordatsrat genehmigte die revidierte Fassung an seiner Sitzung vom 22. Juni 2001 einstimmig. Sobald alle Mitglieder der Revision zugestimmt haben, kann sie in Kraft gesetzt werden.
Aus Baselbieter Sicht ist zu erwähnen, dass verschiedene konkrete Vorschläge, die die Regierung anlässlich der Vernehmlassung unterbreitete, übernommen wurden.
3.4. Kernelemente der Revision
Bei der Teilrevision des Konkordatstexts liess sich die Verwaltung von folgenden Grundsätzen leiten:
| - | Institutionelles: Das Konkordat regelt wie bisher die Rechte, die Pflichten und die Organisation der Trägerschaft der Hochschule. Neu wird die Angliederung der SHL an die Berner Fachhochschule im Konkordat erwähnt. Da das Verhältnis zwischen dem Konkordat einerseits und dem Kanton Bern bzw. der Berner Fachhochschule anderseits im Angliederungsvertrag geregelt ist, werden die Bestimmungen dieses Vertrags nicht in den Konkordatstext integriert. |
| - | Verhältnis zu Bundes (1) - und kantonalem Recht: Das Konkordat ist komplementär zu den einschlägigen Rechtsquellen der Fachhochschulgesetzgebung. Deren Inhalte werden nicht in den Konkordatstext aufgenommen. |
| - | Umwandlung zur Fachhochschule: Der erweiterte Leistungsauftrag findet seinen Niederschlag im Zweckartikel des Konkordats. |
| - | Begriffliches: Als Name der Schule wird in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesrats die Bezeichnung "Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft" verwendet. Der oft missverstandene Begriff "Verwaltung" für eines der Organe des Konkordats wird durch den geläufigeren Namen "Verwaltungsrat" ersetzt. An Stelle von "Schülern" wird die Bezeichnung "Studierende" verwendet. Es werden konsequent männliche und weibliche Sprachformen oder wo möglich geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. |
| - | Einführung von NPM: Der Unterscheidung zwischen strategischer und operativer Führung wird durch eine angepasste Aufgabenteilung zwischen dem Konkordatsrat, dem Verwaltungsrat und der Direktion Rechnung getragen. Die Bestimmungen des Konkordats über die Verwaltungs- und die finanzielle Führung werden gänzlich neu formuliert. Das bisherige System der Restkostenfinanzierung durch die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein wird durch eine leistungsorientierte Finanzierung mit Pauschalbeiträgen pro Kopf ersetzt. |
3.5. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Allgemeines
Um die Lesbarkeit des revidierten Konkordats zu verbessern, werden die Artikel neu durchgehend nummeriert. Die Gesamtzahl der Artikel sinkt von bisher 18 auf 15, die Anhänge fallen weg. Da das Fürstentum Liechtenstein seit 1986 ein den Kantonen gleichgestelltes Mitglied des Konkordats ist, wird es im revidierten Text nicht mehr als Sonderfall behandelt.
Ingress
Es wird auf eine Nennung des Schulzwecks verzichtet, da
| - | das Bundesgesetz eine umfassende Aufzählung der Aufgaben einer Fachhochschule enthält; |
| - | die Zweckbestimmung in Artikel 2 genannt ist. |
Artikel 1, Absatz 2
Die Frage des rechtlichen Status war bisher nicht geregelt, bedarf aber einer klaren Aussage. Die Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist für Fachhochschul-Institutionen üblich.
Artikel 1, Absatz 3
Im Konkordat wird nur die Angliederung an die Berner Fachhochschule als solche erwähnt. Materielle Aspekte der Angliederung werden ausschliesslich im Angliederungsvertrag geregelt, damit allfälligen Veränderungen im Verhältnis zur Berner Fachhochschule ohne weitere Konkordatsrevision Rechnung getragen werden kann.
Artikel 2, Absatz 1
Als Zweck der Schule werden die Teilaufträge einer Fachhochschule gemäss Bundesgesetz, ergänzt um die Mitarbeit in Kompetenznetzwerken, genannt. Die Eingrenzung der Tätigkeitsgebiete der SHL wird etwas weiter gefasst als bisher. Damit wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass Probleme der Land- und Milchwirtschaft heute nicht mehr isoliert betrachtet werden können, sondern Systemlösungen gefragt sind. Andererseits soll damit eine allfällige Ergänzung des heutigen Tätigkeitsgebiets der SHL durch verwandte Lehr- und Forschungsgebiete zu einem späteren Zeitpunkt möglich gemacht werden.
Artikel 2, Absatz 2
Der Grundsatz der Mehrsprachigkeit wird etwas umfassender beschrieben und den heute existierenden Verhältnissen angepasst.
Artikel 2, Absatz 4
Die den Absolventinnen und Absolventen der einzelnen Studiengänge zustehenden Titel sind in der einschlägigen Verordnung des Bundes (2) geregelt und werden - auch um eventuelle zukünftige Änderungen zu ermöglichen - nicht im Konkordat aufgezählt.
Artikel 3
Ein Kernelement des NPM ist die Führung mit einem Leistungsauftrag. Der Artikel regelt die entsprechenden Grundsätze:
| - | Der Konkordatsrat erlässt den Leistungsauftrag. |
| - | Der Leistungsauftrag umfasst mindestens ein Geschäftsjahr, kann aber auch mehrjährig sein. |
| - | Der Leistungsauftrag ist gegliedert nach den wichtigsten Produkte- und Leistungsgruppen der SHL. |
Artikel 4, Absätze 2 und 3
Der Konkordatsrat erlässt den jährlichen Voranschlag in Form eines Globalbudgets. Die Direktion legt dem Konkordatsrat zudem jedes Jahr einen Entwicklungs- und Finanzplan über voraussichtlich 4 Jahre zur Genehmigung vor. Der Plan wird alljährlich den neuen Gegebenheiten angepasst und um ein weiteres Jahr ergänzt.
Artikel 4, Absätze 5 und 6
Da die Hochschule mit Leistungspauschalen (siehe Artikel 7) finanziert wird, müssen Reserven gebildet werden. Sie ersetzen die bisher geführten Fonds.
| - | Normale Reserven werden gebildet, bis sie mindestens 10 % eines Jahresumsatzes erreichen. Sie dienen hauptsächlich zur Finanzierung allfälliger Defizite eines Rechnungsjahres. |
| - | Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven beschliessen. |
| - | Mit allfälligen Überschüssen aus Projekten der Weiterbildung, der Forschung und der Dienstleistungen können auf Beschluss des Verwaltungsrats spezielle Reserven gebildet werden, die zur Finanzierung ungedeckter Kosten dieser Tätigkeiten dienen. |
Artikel 6
Bisher regelte das Konkordat die Frage der Finanzierung allfälliger Gebäudeinvestitionen nicht. Das Kriterium "durchschnittliche Zahl der Studierenden der letzten 10 Jahre" bewirkt eine leistungsbezogene Aufteilung solcher Investitionskosten.
Artikel 7
Das bisherige Prinzip der Restkostenfinanzierung wird fallen gelassen, ebenso der von der Zahl der Studierenden unabhängige Grundbeitrag der Konkordatsmitglieder und der damit zusammenhängende Begriff der "reservierten Studienplätze". An Stelle der Restkostenfinanzierung tritt eine Leistungspauschale, die den Konkordatsmitgliedern in Abhängigkeit von der Anzahl Studierender aus ihrem Gebiet belastet wird. Die Festlegung des Wohnsitzkantons erfolgt nicht mehr gemäss dem Wohnsitz nach ZGB, sondern gemäss den anerkannten Regeln der FHSV. Die Termine von Teilzahlungen sind nicht mehr im Konkordat festgehalten, sondern werden neu durch den Verwaltungsrats bestimmt.
Artikel 9
Die oft missverstandene Bezeichnung "Verwaltung" wird durch "Verwaltungsrat" ersetzt. Der ebenfalls in Betracht gezogene Begriff "Schulrat" wurde verworfen, weil er zu Verwechslungen mit den Organen der Berner Fachhochschule Anlass geben würde.
Artikel 10
Die Änderungen der Aufgaben des Konkordatsrats sind hauptsächlich durch die konsequente Trennung von strategischen und operativen Führungsaufgaben bedingt.
| - | Die Befugnis zur Genehmigung der Lehrpläne (Beschreibung der Ziele und Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen) wird auf den Verwaltungsrat übertragen. |
| - | Der Konkordatsrat beschliesst über die Einführung neuer und die Abschaffung bestehender Studiengänge (dies war schon bisher der Fall, ist im alten Konkordat aber nicht ausdrücklich festgehalten). |
| - | Der Konkordatsrat legt den Leistungsauftrag fest. |
| - | Der Konkordatsrat genehmigt das Globalbudget, den Finanzplan und die Leistungspauschale. |
| - | Investitionen, die nicht aus den normalen Budgetmitteln oder aus den Reserven finanziert werden können, werden dem Konkordatsrat in einem separaten Investitionsvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt. Nicht vorhersehbare und somit nicht budgetierte Investitionen bis zu einem Betrag von 100'000 Franken bedürfen der Zustimmung durch den Verwaltungsrat, höhere Beträge müssen vom Konkordatsrat bewilligt werden. |
| - | Die Befugnis zum Erlass der internen Reglemente wird auf den Verwaltungsrat übertragen. Ausnahmen sind die Anstellungs- und Besoldungsordnung des Personals, da sie von grosser finanzieller Tragweite sind. |
Artikel 11, Absatz 1
Die Wirtschaft und Arbeitgeber, die in den Schul- und Beiräten anderer Hochschulen zahlenmässig stark vertreten sind, hatten bisher im Verwaltungsrat der SHL keinen Einsitz. Dies soll nun geändert werden. Um zu vermeiden, dass der Verwaltungsrat dadurch zu gross wird, ersetzen zwei Wirtschaftsvertreter den Vertreter des Schweizerischen Verbands der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure SVIAL. Es ist anzunehmen, dass die Wirtschaftsvertreter oftmals Mitglieder des SVIAL sind und somit ebenfalls die Interessen dieses Verbandes wahrnehmen können.
Artikel 11, Absatz 2
Wie beim Konkordatsrat sind Änderungen der Aufgaben des Verwaltungsrats hauptsächlich bedingt durch die konsequente Trennung von strategischen und operativen Führungsaufgaben.
| - | Die Anstellung von Assistentinnen und Assistenten und von anderem Personal erfolgt neu durch die Direktion. Dies ist schon heute gängige Praxis. |
| - | Der Verwaltungsrat entscheidet über alle wichtigen Elemente der finanziellen Führung sowie über unvorhergesehene, nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken. |
| - | Er legt die Teilzahlungen der Leistungspauschalen fest. |
| - | Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für das Controlling im Rahmen des NPM. |
| - | An Stelle der Befugnis zur Überwachung des Unterrichts und des Betriebs tritt ein generelles Mandat zur Qualitätssicherung. |
| - | Die Funktion des Verwaltungsrats als Rekursinstanz ist hinfällig, da die Rekurskommission der Berner Fachhochschule diese Aufgabe übernommen hat. |
| - | Die Befugnis zum Erlass der internen Reglemente und zur Genehmigung der Studienpläne geht vom Konkordatsrat auf den Verwaltungsrat über. |
Artikel 13
Die Lehrmittelzentrale erstellt und vertreibt Lehrmittel für die landwirtschaftliche Berufsbildung. Sie wird von der Schweizerischen Vereinigung der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure SVIAL geführt.
Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale die notwendigen Räumlichkeiten wie bisher kostenlos zur Verfügung. Um objektive Kostenvergleiche zwischen verschiedenen Schulen und Studiengängen zu erlauben, darf dadurch die Rechnung der SHL nicht belastet werden. Ausserdem soll die Kostentransparenz gegenüber den Geldgebern und Dritten verbessert werden. Aus diesem Grund wird in Zukunft klar unterschieden zwischen der Finanzierung und Abrechnung der SHL einerseits und der Lehrmittelzentrale andererseits. Die Gebäudekosten der Lehrmittelzentrale werden den Konkordatsmitgliedern deshalb in Zukunft separat und nach dem gleichen Schlüssel wie die Leistungspauschale in Rechnung gestellt.
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Fussnoten: