Vorlage an den Landrat


3. Änderung des Konkordates

3.1. Bisherige Änderungen


Das Konkordat betreffend das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum wurde am 30. Juni 1964 abgeschlossen. Seither sind zwei Teilrevisionen durchgeführt worden:


Der Landrat stimmte diesen Änderungen am 22. April 1991 zu (Beschluss 2634).




3.2. Gründe für die aktuelle Revision


Am 2. März 1998 verlieh der Bundesrat der Schweizerischen Ingenieurschule für Landwirtschaft und ihren fünf Studiengängen Fachhochschul-Status. Damit erweiterte sich der Auftrag der Schule wesentlich.


Am 22. April 1998 trat der Vertrag zwischen dem Konkordat und dem Regierungsrat des Kantons Bern über die Angliederung der SHL an die Berner Fachhochschule in Kraft. Dadurch änderten sich die institutionellen Rahmenbedingungen der Schule.


Am 27. August 1998 passte die Schule ihren Namen den Vorgaben des Bundesrates an: Sie heisst seither "Berner Fachhochschule - Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft".


Am 11. Juni 1999 beschloss die Verwaltung (= Schulrat der SIL), die Organisation und Führung der Schule nach den Grundsätzen des New Public Management NPM umzugestalten. Diese Reorganisation tritt nun in die Phase der Realisierung. Sie hat weitreichende Veränderungen bei den Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Organe des Konkordats und bei der Finanzierung zur Folge.


Alle diese Veränderungen und einige weitere Entwicklungen der letzten Jahre haben dazu geführt, dass das Konkordat in der heute gültigen Fassung in wichtigen Teilen nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. Ausserdem enthält das Konkordat verschiedene Bestimmungen aus der Zeit der Gründung der Schule, die heute keinerlei Bedeutung mehr haben. Um die Aktualität und Verständlichkeit des Textes zu verbessern, sollen die Bestimmungen erneuert und der revidierte Text neu paraphiert werden.




3.3. Bisheriges Vorgehen


Der Konkordatsrat nahm an der Sitzung vom 16. Juni 2000 die bevorstehende Teilrevision des Konkordats zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung arbeitete anschliessend, unter Beizug eines Spezialisten für öffentliches Recht, einen revidierten Konkordatstext aus, der anfangs Februar 2001 den Mitgliedern zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Nach Auswertung der Antworten wurde der Text nochmals überarbeitet und bereinigt. Der Konkordatsrat genehmigte die revidierte Fassung an seiner Sitzung vom 22. Juni 2001 einstimmig. Sobald alle Mitglieder der Revision zugestimmt haben, kann sie in Kraft gesetzt werden.


Aus Baselbieter Sicht ist zu erwähnen, dass verschiedene konkrete Vorschläge, die die Regierung anlässlich der Vernehmlassung unterbreitete, übernommen wurden.




3.4. Kernelemente der Revision


Bei der Teilrevision des Konkordatstexts liess sich die Verwaltung von folgenden Grundsätzen leiten:




3.5. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln


Allgemeines


Um die Lesbarkeit des revidierten Konkordats zu verbessern, werden die Artikel neu durchgehend nummeriert. Die Gesamtzahl der Artikel sinkt von bisher 18 auf 15, die Anhänge fallen weg. Da das Fürstentum Liechtenstein seit 1986 ein den Kantonen gleichgestelltes Mitglied des Konkordats ist, wird es im revidierten Text nicht mehr als Sonderfall behandelt.


Ingress


Es wird auf eine Nennung des Schulzwecks verzichtet, da

Artikel 1, Absatz 2


Die Frage des rechtlichen Status war bisher nicht geregelt, bedarf aber einer klaren Aussage. Die Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist für Fachhochschul-Institutionen üblich.


Artikel 1, Absatz 3


Im Konkordat wird nur die Angliederung an die Berner Fachhochschule als solche erwähnt. Materielle Aspekte der Angliederung werden ausschliesslich im Angliederungsvertrag geregelt, damit allfälligen Veränderungen im Verhältnis zur Berner Fachhochschule ohne weitere Konkordatsrevision Rechnung getragen werden kann.


Artikel 2, Absatz 1


Als Zweck der Schule werden die Teilaufträge einer Fachhochschule gemäss Bundesgesetz, ergänzt um die Mitarbeit in Kompetenznetzwerken, genannt. Die Eingrenzung der Tätigkeitsgebiete der SHL wird etwas weiter gefasst als bisher. Damit wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass Probleme der Land- und Milchwirtschaft heute nicht mehr isoliert betrachtet werden können, sondern Systemlösungen gefragt sind. Andererseits soll damit eine allfällige Ergänzung des heutigen Tätigkeitsgebiets der SHL durch verwandte Lehr- und Forschungsgebiete zu einem späteren Zeitpunkt möglich gemacht werden.


Artikel 2, Absatz 2


Der Grundsatz der Mehrsprachigkeit wird etwas umfassender beschrieben und den heute existierenden Verhältnissen angepasst.


Artikel 2, Absatz 4


Die den Absolventinnen und Absolventen der einzelnen Studiengänge zustehenden Titel sind in der einschlägigen Verordnung des Bundes (2) geregelt und werden - auch um eventuelle zukünftige Änderungen zu ermöglichen - nicht im Konkordat aufgezählt.


Artikel 3


Ein Kernelement des NPM ist die Führung mit einem Leistungsauftrag. Der Artikel regelt die entsprechenden Grundsätze:

Artikel 4, Absätze 2 und 3


Der Konkordatsrat erlässt den jährlichen Voranschlag in Form eines Globalbudgets. Die Direktion legt dem Konkordatsrat zudem jedes Jahr einen Entwicklungs- und Finanzplan über voraussichtlich 4 Jahre zur Genehmigung vor. Der Plan wird alljährlich den neuen Gegebenheiten angepasst und um ein weiteres Jahr ergänzt.


Artikel 4, Absätze 5 und 6


Da die Hochschule mit Leistungspauschalen (siehe Artikel 7) finanziert wird, müssen Reserven gebildet werden. Sie ersetzen die bisher geführten Fonds.


Artikel 6


Bisher regelte das Konkordat die Frage der Finanzierung allfälliger Gebäudeinvestitionen nicht. Das Kriterium "durchschnittliche Zahl der Studierenden der letzten 10 Jahre" bewirkt eine leistungsbezogene Aufteilung solcher Investitionskosten.


Artikel 7


Das bisherige Prinzip der Restkostenfinanzierung wird fallen gelassen, ebenso der von der Zahl der Studierenden unabhängige Grundbeitrag der Konkordatsmitglieder und der damit zusammenhängende Begriff der "reservierten Studienplätze". An Stelle der Restkostenfinanzierung tritt eine Leistungspauschale, die den Konkordatsmitgliedern in Abhängigkeit von der Anzahl Studierender aus ihrem Gebiet belastet wird. Die Festlegung des Wohnsitzkantons erfolgt nicht mehr gemäss dem Wohnsitz nach ZGB, sondern gemäss den anerkannten Regeln der FHSV. Die Termine von Teilzahlungen sind nicht mehr im Konkordat festgehalten, sondern werden neu durch den Verwaltungsrats bestimmt.


Artikel 9


Die oft missverstandene Bezeichnung "Verwaltung" wird durch "Verwaltungsrat" ersetzt. Der ebenfalls in Betracht gezogene Begriff "Schulrat" wurde verworfen, weil er zu Verwechslungen mit den Organen der Berner Fachhochschule Anlass geben würde.


Artikel 10


Die Änderungen der Aufgaben des Konkordatsrats sind hauptsächlich durch die konsequente Trennung von strategischen und operativen Führungsaufgaben bedingt.


Artikel 11, Absatz 1


Die Wirtschaft und Arbeitgeber, die in den Schul- und Beiräten anderer Hochschulen zahlenmässig stark vertreten sind, hatten bisher im Verwaltungsrat der SHL keinen Einsitz. Dies soll nun geändert werden. Um zu vermeiden, dass der Verwaltungsrat dadurch zu gross wird, ersetzen zwei Wirtschaftsvertreter den Vertreter des Schweizerischen Verbands der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure SVIAL. Es ist anzunehmen, dass die Wirtschaftsvertreter oftmals Mitglieder des SVIAL sind und somit ebenfalls die Interessen dieses Verbandes wahrnehmen können.


Artikel 11, Absatz 2


Wie beim Konkordatsrat sind Änderungen der Aufgaben des Verwaltungsrats hauptsächlich bedingt durch die konsequente Trennung von strategischen und operativen Führungsaufgaben.


Artikel 13


Die Lehrmittelzentrale erstellt und vertreibt Lehrmittel für die landwirtschaftliche Berufsbildung. Sie wird von der Schweizerischen Vereinigung der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure SVIAL geführt.


Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale die notwendigen Räumlichkeiten wie bisher kostenlos zur Verfügung. Um objektive Kostenvergleiche zwischen verschiedenen Schulen und Studiengängen zu erlauben, darf dadurch die Rechnung der SHL nicht belastet werden. Ausserdem soll die Kostentransparenz gegenüber den Geldgebern und Dritten verbessert werden. Aus diesem Grund wird in Zukunft klar unterschieden zwischen der Finanzierung und Abrechnung der SHL einerseits und der Lehrmittelzentrale andererseits. Die Gebäudekosten der Lehrmittelzentrale werden den Konkordatsmitgliedern deshalb in Zukunft separat und nach dem gleichen Schlüssel wie die Leistungspauschale in Rechnung gestellt.



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Fussnoten:


1 FHSG, SR 414.71


2 FHSV, SR 414.711